Norwegen und Schweden wollten den Zeugen Jehovas wegen ihrer Praxis des "Ausschlusses" staatliche Förderung und Anerkennung entziehen. Beide Male haben Gerichte den Staat gestoppt: Das norwegische Höchstgericht erklärte am 29. April 2026 alle Maßnahmen für ungültig, das Verwaltungsgericht Stockholm sprach den Zeugen am 7. Mai 2026 den Anspruch auf Förderung zu. Der Religionssoziologe Massimo Introvigne hat beide Verfahren analysiert.
Demokratischer Staat darf Förderungen nicht als Druckmittel gegen unbeliebte Gemeinschaften einsetzen
FOREF schließt sich seiner Bewertung an: Ein demokratischer Staat darf Förderung nicht als Druckmittel gegen unbeliebte Glaubenslehren einsetzen. Und wenn, müsste er es bei allen Gemeinschaften, auch Mehrheitsgemeinschaften tun, die in Skandalen versinken. Dass das z.B. bei der katholischen Kirche niemand möchte, ist unbestritten.
Das Wichtigste in Kürze
- Norwegen: Das Höchstgericht (Høyesterett) entschied am 29. April 2026, dass der Staat keinen unzulässigen Druck durch den Ausschluss nachgewiesen hat. Registrierung und Förderung sind wiederhergestellt; das Verfahren ist abgeschlossen.
- Schweden: Das Verwaltungsgericht Stockholm hob am 7. Mai 2026 die Ablehnung der Förderung auf (Az. 23674-25). Die Behörde hat Berufung eingelegt; das Verfahren läuft.
- Kernsatz aus Oslo: Es gibt kein Recht darauf, von anderen Erwachsenen nicht gemieden zu werden. Die verbleibenden Mitglieder dürfen selbst entscheiden, mit wem sie Umgang pflegen.
- Kernsatz aus Stockholm: Der Staat darf nur prüfen, wie eine Gemeinschaft nach außen handelt. Mitgliedschaftsregeln, Moral und interne Disziplin sind durch die Religionsfreiheit geschützt. Ähnlich hat das BVerfG bei Reverend Moons Einreisesperre argumentiert.
- Gemeinsamer Maßstab: Beide Gerichte verlangten Beweise statt Zitatauswahl, Berichten aus zweiter Hand und Meinungen selbsternannter Experten – und fanden keine.
Worum es geht: Introvignes Analyse auf Bitter Winter
Massimo Introvigne hat beide Verfahren am 27. Oktober 2026 auf einer Konferenz im litauischen Parlament in Vilnius vorgestellt; Bitter Winter veröffentlichte den Vortrag am 29. Oktober 2026 unter dem Titel Shunning, Subsidies, and the Secular State. Seine These: In beiden Ländern wollte der Staat die öffentliche Förderung als Hebel nutzen, um eine Religionsgemeinschaft zur Änderung ihrer inneren Disziplin zu zwingen. Die Gerichte haben das nicht mitgemacht.
Der skandinavische Hintergrund. Skandinavien gilt als besonders tolerant und zugleich als eine der säkularsten Regionen der Welt. Gerade daraus erwächst nach Introvigne ein Paradox: Eine Gesellschaft, der Religion weitgehend gleichgültig geworden ist, begegnet Minderheiten, die ihren Glauben ernst nehmen, mit wachsendem Misstrauen. Werte wie Gleichstellung und sexuelle Selbstbestimmung gelten heute als Teil der nationalen Identität; wer aus religiösen Gründen abweicht, steht schnell außerhalb des Konsenses. Beispiele sind die Verurteilung des Pfingstpastors Åke Green 2004 wegen einer Predigt (Freispruch 2005), Norwegens Konversionstherapie-Verbot von 2023 und die Trennung der schwedischen Armee von einem Militärpfarrer, der keine gleichgeschlechtlichen Paare trauen wollte.
Die Rolle der Medien. Öffentlich-rechtliche Sender und große Zeitungen widmeten konservativen Gruppen Dokumentationen, die meist auf Aussagen enttäuschter Ex-Mitglieder beruhten. Viele übernahmen das Vokabular der Anti-Sekten-Bewegung: Eine kleine Minderheit militanter „Abtrünniger“ wurde als repräsentativ für alle Ehemaligen dargestellt, religiöse Disziplin als Manipulation, konservative Moral als Missbrauch. Dieses Muster kennt FOREF aus der deutschen Berichterstattung, etwa beim Sektenbegriff in deutschen Medien 2026 oder der MDR-Reportage über einen Ausstieg.
Ein Begriff wandert. Norwegische Aktionspläne entwickelten die „negative soziale Kontrolle“ ursprünglich gegen Ehrgewalt, Zwangsheirat und Druck auf junge Frauen in manchen Migrantengemeinschaften. Inzwischen wird der Begriff auf religiöse Minderheiten angewandt, deren Mitglieder strengen Moralregeln folgen. Eine Kategorie für schwere Straftaten wurde so auf gewöhnliche innere Disziplin ausgedehnt – ein Muster, das FOREF auch bei der Rückkehr der Gehirnwäsche-Theorien beobachtet.
Die Praxis im Streit. Die Zeugen Jehovas sind seit über 100 Jahren in Norwegen und Schweden präsent, mit rund 12.000 beziehungsweise über 22.000 Mitgliedern. Wer schwer sündigt und nicht bereut oder sich offiziell lossagt, wird ausgeschlossen; den übrigen Mitgliedern wird geraten, den sozialen Kontakt zu begrenzen. Die Zeugen stützen das auf 1. Korinther 5,11 und 5,13. Wer lediglich inaktiv wird, ohne dies zu erklären, ist davon nicht betroffen.
Norwegen: Das Höchstgericht beendet den Streit
Der norwegische Fall ist abgeschlossen – mit einem vollständigen Sieg der Zeugen Jehovas. Auslöser war 2021 ein Schreiben des Ex-Mitglieds Rolf Johan Furuli an das Familienministerium: Der Gemeinschaftsentzug verletze das Recht auf Austritt, weil die Angst vor dem Verlust von Familie und Freunden Mitglieder zum Bleiben zwinge; zudem würden Minderjährige zu jung getauft. Daraufhin strichen Regierung und Statsforvalter Oslo und Viken die Förderung, die die Zeugen rund 30 Jahre lang problemlos erhalten hatten. Die Gemeinschaft verlor auch ihre Registrierung nach dem Gesetz über Glaubensgemeinschaften von 2020 – und damit etwa das Recht, rechtsgültige Ehen zu schließen. Dabei verlangt § 16 der norwegischen Verfassung, alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleich zu fördern.
Datum | Gericht | Ergebnis |
|---|---|---|
29.04.2026 | Høyesterett (Höchstgericht) | Alle Verwaltungsmaßnahmen ungültig; Registrierung und Förderung wiederhergestellt |
14.03.2025 | Borgarting lagmannsrett (Berufungsgericht, drei Richter) | Einstimmig: Entscheidungen des Staates rechtswidrig und unbegründet |
24.03.2024 | Oslo tingrett (Bezirksgericht, Einzelrichter) | Maßnahmen der Behörden bestätigt |
Das Hauptvotum verfasste Richterin Therese Steen. Die zentralen Aussagen:
- Kein Nachweis von Zwang. Der Staat habe nicht belegt, dass der Gemeinschaftsentzug unzulässigen Druck darstelle, der das Austrittsrecht von Mitgliedern einschließlich Kindern verletze (Rn. 143). Die Behörden hätten sich auf ausgewählte Auszüge aus religiöser Literatur gestützt statt auf konkrete Belege für Schäden.
- Kein Sonderfall. Soziale Folgen eines Austritts aus einer kleinen, eng verbundenen Gemeinschaft gibt es überall, wo Familie und Freunde dieselbe Zugehörigkeit teilen (Rn. 133).
- Kein Recht, nicht gemieden zu werden. Weder norwegisches noch internationales Recht schützt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung von Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen (Rn. 119). Ein solches Recht würde die Selbstorganisation der Gemeinschaft und die Vereinigungsfreiheit der verbleibenden Mitglieder verletzen. Mittelbarer staatlicher Druck, Kontakt zu halten, widerspräche Art. 8 und 9 EMRK (Rn. 115).
- Soziale Kontrolle ist nicht per se negativ. Jede religiöse Verhaltensregel bringt ein gewisses Maß davon mit sich (Rn. 89). Im selben Haushalt lebende Angehörige bleiben eine Familie; notwendige Familienangelegenheiten bleiben auch mit ausgeschlossenen Angehörigen anderswo möglich (Rn. 126).
- Taufe ist eine informierte Entscheidung. Die Zeugen taufen keine Säuglinge; getaufte Minderjährige sind meist 15 bis 18 Jahre alt. Der Taufe gehen Bibelstudium und ein Gespräch mit den Ältesten voraus, in der Regel mit den Eltern (Rn. 36). Es gebe keinen Hinweis, dass die Entscheidung nicht informiert und eigenständig getroffen werde (Rn. 93).
- Keine „psychische Gewalt“ gegen Kinder. Ausschlüsse Minderjähriger sind selten und lösen keine Familienbande. Das Kind lebt weiter bei den Eltern, die nach der Lehre der Zeugen auch emotional für es sorgen sollen (Rn. 97); Freunde und Mitschüler außerhalb der Gemeinde bleiben ihm erhalten (Rn. 100).
Selbst die Richter mit abweichender Meinung, die einzelne Maßnahmen aus Beweisgründen bestätigt hätten, folgten nicht der These, der Ausschluss sei psychische Gewalt oder negative soziale Kontrolle gegen Kinder. Das Gericht verwies zudem darauf, dass die Zeugen Jehovas die große Mehrheit ihrer über 70 Verfahren vor dem EGMR gewonnen haben, und behandelte diese Rechtsprechung als für Norwegen verbindlich: Die Schwelle für den Entzug von Förderung muss hoch bleiben.
Schweden: Sieg in erster Instanz, Berufung anhängig
In Schweden wurde ein Gesetz geändert, um eine einzige Gemeinschaft auszuschließen – und ein Gericht hat das vorerst gestoppt. Die Zeugen Jehovas hatten jahrelang vergeblich staatliche Zuschüsse beantragt und erhielten sie erst 2019 nach langen Verfahren. 2024 verabschiedete der Reichstag das neue Gesetz über staatliche Zuschüsse an Glaubensgemeinschaften (2024:487) mit verschärften „Demokratiebedingungen“. Führende Amtsträger erklärten offen, die Änderung sei nötig, weil die Zeugen Jehovas förderberechtigt geworden waren. Am 24. Oktober 2025 lehnte die Förderbehörde SST (Myndigheten för stöd till trossamfund, inzwischen MUCF) die Förderung ab.
Die zwei Vorwürfe der Behörde: Die Zeugen diskriminierten, weil sie Menschen, die nicht nach ihren Moralvorstellungen leben – etwa offen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen –, die Mitgliedschaft verweigerten. Und sie übten durch die Begrenzung des Kontakts zu Ehemaligen „unzulässigen Druck“ aus. Bemerkenswert: Die Zeugen Jehovas mussten detaillierte Fragen zu ihrer Lehre beantworten, während andere Gemeinschaften mit vergleichbarer Sexualmoral, darunter die katholische Kirche, ohne solche Prüfung weiter gefördert wurden.
Am 7. Mai 2026 hob das Verwaltungsgericht Stockholm (Förvaltningsrätten, Az. 23674-25) die Entscheidung auf und stellte fest, dass die Zeugen Jehovas nach dem Gesetz von 2024 Anspruch auf Förderung haben. Die Begründung:
- Neutralitätspflicht. Gestützt auf den EGMR betonte das Gericht, dass Art. 9 EMRK den Staat zu Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber religiösen Überzeugungen verpflichtet und ihm verwehrt, deren Legitimität und Ausdrucksformen zu bewerten. Eine nähere Prüfung oder Bewertung der Lehre einer Gemeinschaft habe zu unterbleiben.
- Außen und innen. Behörden dürfen prüfen, wie eine Gemeinschaft gegenüber der Öffentlichkeit handelt. Mitgliedschaftsregeln, Moralvorstellungen und innere Disziplin gehören dagegen zum geschützten Binnenbereich. Introvigne hält diese Unterscheidung für den wichtigsten Beitrag des Urteils. Wir sehen eher die fehlende Bewertung religiöser Inhalte als wesentlich, wobei der Binnenbereich mit der neutralen Nichtbewertung verschwimmt.
- Keine Diskriminierung nach außen. Mitgliedschaftsbedingungen, die diskriminierend wirken könnten, sind bei mehreren geförderten Gemeinschaften üblich. Eine Gemeinschaft beruht auf geteilten Überzeugungen; sie muss niemanden aufnehmen, der diese ablehnt. Dass die Zeugen Außenstehende diskriminieren, hatte die Behörde nicht belegt. Die Partnerwahl hindert niemanden, Zusammenkünfte oder Bibelstudien zu besuchen.
- Beweislast beim Staat. Die Behörde stützte sich auf Auszüge der Website und eine Eingabe zweier Personen mit Quellen aus zweiter Hand, Rechtsausführungen und teils überholten Angaben – darunter zum norwegischen Fall, den die Zeugen inzwischen gewonnen hatten – sowie auf ein Buch eines in der Anti-Sekten-Szene aktiven Journalisten. Das Gericht sprach dieser Eingabe nur sehr begrenzten Beweiswert zu und erinnerte an die EGMR-Rechtsprechung, wonach Informationen aus zweiter Hand und sogenannte Expertenmeinungen belastende Entscheidungen nicht tragen.
- Die Praxis im Detail. Ausgeschlossene Angehörige im selben Haushalt werden nicht gemieden, Ehe und Familienleben gehen weiter, ausgeschlossene Minderjährige werden weiter versorgt, Ausgeschlossene dürfen Zusammenkünfte besuchen und wieder aufgenommen werden. Mit drei zu einer Stimme verneinte das Gericht unzulässigen Druck.
- Warnung an die Behörde. Eine so weite Auslegung der Demokratiebedingungen würde den Zweck des Gesetzes selbst vereiteln: Glaubensgemeinschaften zu stärken und allen gleiche Möglichkeiten der Religionsausübung zu sichern. Ein Fördergesetz darf nicht zum Ausschlussinstrument gegen unbeliebte Gemeinschaften werden.
Die Behörde hat Berufung eingelegt; das Verfahren liegt nun beim Verwaltungsberufungsgericht (Kammarrätten). Danke an Bitterwinter und Prof. Introvigne für die umfassende Zusammenfassung dieser Entscheidungen. Wir sind bemüht, die Originaldokumente auszuwerten.
Einordnung: Warum FOREF Introvigne vollumfänglich folgt
FOREF teilt Introvignes Bewertung ohne Einschränkung: Die Urteile aus Oslo und Stockholm sind keine Gefälligkeit gegenüber einer Minderheit, sondern die konsequente Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze. Vier Gründe sind entscheidend.
1. Der Staat darf Förderung nicht als Druckmittel gegen Glaubenslehren einsetzen. Wer Zuschüsse und Registrierung davon abhängig macht, dass eine Gemeinschaft ihre biblisch begründete Disziplin aufgibt, bewertet Theologie. Genau das verbietet die Neutralitätspflicht aus Art. 9 EMRK. In Schweden wurde sogar ein Gesetz mit dem erklärten Ziel geändert, eine bestimmte Gemeinschaft auszuschließen – ein Einzelfallgesetz in der Verkleidung allgemeiner „Demokratiebedingungen“. Dass der EGMR schon Italien wegen des Ausschlusses der Zeugen vom Finanzierungssystem verurteilt hat, zeigt die Richtung (FOREF zum EGMR-Urteil gegen Italien).
2. Es gibt kein Recht, von anderen nicht gemieden zu werden. Der norwegische Kernsatz ist richtig und verallgemeinerbar. Jeder Erwachsene entscheidet selbst, mit wem er Umgang pflegt – aus religiösen, politischen oder persönlichen Gründen. Ein staatlich erzwungener Kontakt würde die Freiheit der verbleibenden Mitglieder opfern, um den Wunsch der Ausgetretenen zu bedienen. Das Austrittsrecht schützt die Freiheit zu gehen, nicht einen Anspruch darauf, dass die Zurückbleibenden ihr Verhalten ändern.
3. Beweise statt Zitatauswahl, Berichten aus zweiter Hand und Etiketten. Beide Behörden stützten sich auf aus dem Zusammenhang gelöste Literaturstellen, Eingaben von Kritikern und Meinungen selbsternannter Experten. Beide Gerichte haben das zurückgewiesen. Das entspricht dem, was FOREF als Maßstab für Wissenschaftlichkeit, Transparenz und Nachprüfbarkeit fordert und was wir bei der Weitergabe ungeprüfter Aussteigerberichte kritisieren: Die Erfahrungen Einzelner sind ernst zu nehmen, ersetzen aber keine überprüfbaren Tatsachen. Dass nunmehr auch darauf hingewiesen wird, dass Expertenmeinungen wenig Beweiswert haben, ist wichtig für viele Verfahren.
4. Begriffe für schwere Verbrechen dürfen nicht auf Glaubenspraxis ausgedehnt werden. „Negative soziale Kontrolle“, „psychische Gewalt“ und „unzulässiger Druck“ klingen präzise, werden hier aber ohne Nachweis auf eine Gemeinschaftsordnung übertragen, die in ähnlicher Form viele Religionen kennen – vom Kirchenbann bis zum Ausschluss aus einer Ordensgemeinschaft. Die Gerichte haben genau hingesehen und festgestellt, dass das dramatische Bild der Behörden nicht der Wirklichkeit entsprach: Familien bleiben Familien, Kinder werden versorgt, Rückkehr ist möglich. Wo dagegen tatsächlich Straftaten vorliegen, reicht das allgemeine Strafrecht.
Introvignes Schlussgedanke trifft den Kern: Religionsfreiheit ist leicht zu verteidigen, wenn sie beliebte Gruppen schützt. Ihre Bewährungsprobe sind Minderheiten, deren Glauben die Mehrheit seltsam, altmodisch oder sogar anstößig findet. Wir möchten allerdings ergänzen, dass viel Medienöffentlichkeit bereits das altbewährte (konservative) kritisch sieht. Ein demokratischer Staat darf nicht belohnen, welche Religion ihm gefällt, und bestrafen, welche ihm missfällt. In das Innenleben einer Gemeinschaft darf er nur eingreifen, wenn ein konkreter, nachweisbarer Schaden belegt ist.
Bedeutung für Deutschland und Europa
Die skandinavischen Urteile sind ein Maßstab für ganz Europa, auch für Deutschland. Hierzulande sind die Zeugen Jehovas eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2000 klargestellt, dass der Staat dafür Rechtstreue verlangen darf, aber keine Bewertung der Glaubenslehre vornehmen darf. Der Druck verlagert sich jedoch zunehmend in Medien und öffentliche Debatten – mit „Sekten“-Etiketten, einseitigen Narrativen und Forderungen nach staatlichem Handeln.
FOREF hat diese Entwicklung wiederholt dokumentiert: von der Frage, warum der Spiegel die Zeugen Jehovas in normalen Nachrichten eine „Sekte“ nennt, über einseitige Narrative in der Medienberichterstattung bis zur Debatte um die Zeugen Jehovas im HSV-Stadion. Dass solche Narrative Folgen haben, zeigen die Berichte über Gewalt gegen Zeugen Jehovas in Frankreich vor der OSZE und unser Beitrag Worte als Waffen?.
Die Lehre aus Oslo und Stockholm ist eindeutig: Gerichte, die Beweise verlangen, schützen die Religionsfreiheit auch dann, wenn Politik und Medien Druck aufbauen. Gesetzgeber in Deutschland, Österreich und der Schweiz sollten daraus ableiten, dass Förderung, Anerkennung und Körperschaftsrechte nicht an die Übereinstimmung mit Mehrheitswerten geknüpft werden dürfen. Deshalb spricht FOREF von gesellschaftlich stigmatisierten Gruppen statt von „Sekten“.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Gemeinschaftsentzug bei den Zeugen Jehovas? Mitglieder, die schwer sündigen und nicht bereuen oder sich offiziell lossagen, werden ausgeschlossen; den übrigen Mitgliedern wird geraten, den sozialen Kontakt zu begrenzen. Kritiker nennen das „Shunning“. Wer nur inaktiv wird, ist nicht betroffen; Angehörige im selben Haushalt bleiben Familie.
Wie hat das norwegische Höchstgericht entschieden? Am 29. April 2026 erklärte der Høyesterett alle Maßnahmen für ungültig, mit denen den Zeugen Jehovas Registrierung und staatliche Förderung entzogen worden waren. Der Staat habe keinen unzulässigen Druck auf Mitglieder oder Kinder nachgewiesen.
Gibt es ein Recht darauf, nicht gemieden zu werden? Nein. Nach dem norwegischen Höchstgericht schützt weder nationales noch internationales Recht einen Anspruch auf Fortsetzung von Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen. Ein solches Recht würde die Religions- und Vereinigungsfreiheit der übrigen Mitglieder verletzen.
Wie ist der Stand in Schweden? Das Verwaltungsgericht Stockholm sprach den Zeugen Jehovas am 7. Mai 2026 den Anspruch auf staatliche Förderung zu (Az. 23674-25). Die Förderbehörde hat Berufung eingelegt; das Verfahren läuft.
Werden Kinder bei den Zeugen Jehovas zu früh getauft? Nach den Feststellungen des norwegischen Höchstgerichts nicht: Säuglinge werden nicht getauft, getaufte Minderjährige sind meist 15 bis 18 Jahre alt, und der Taufe gehen Studium und ein Gespräch mit den Ältesten voraus.
Was bedeuten die Urteile für Deutschland? Sie bestätigen einen europäischen Maßstab: Der Staat muss religiös neutral bleiben und darf Förderung oder Anerkennung nicht an die Übereinstimmung mit Mehrheitswerten knüpfen. Eingriffe in das Innenleben einer Gemeinschaft setzen einen konkret nachgewiesenen Schaden voraus.
Quellen und weiterführende Artikel
- Introvigne, Massimo: Shunning, Subsidies, and the Secular State: Jehovah’s Witnesses in the Courts of Norway and Sweden, Bitter Winter, 29.10.2026 (Vortrag im litauischen Parlament, Vilnius, 27.10.2026)
- Alle Bitter-Winter-Beiträge zu den Zeugen Jehovas
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