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Das Sekten-Narrativ: Der Begriff „Sekte“ im Spannungsfeld von Religionsfreiheit und staatlicher Neutralität

Ist „Sekte“ ein zulässiger Begriff für den Staat? Analyse des Sekten-Narrativs und Handlungsanweisungen

Das Sekten-Narrativ: Der Begriff „Sekte“ im Spannungsfeld von Religionsfreiheit und staatlicher Neutralität
Symbolbild eines "Guru", KI generiert

Kurzfassung: Der Begriff „Sekte“ ist in Deutschland weder gesetzlich definiert noch eine Rechtskategorie für staatliches Handeln. Das Bundesverfassungsgericht hat im Osho-Beschluss vom 26. Juni 2002 (BVerfGE 105, 279) die staatliche Verwendung des Wortes „Sekte“ trotz seiner negativen Konnotation für zulässig gehalten, schärfere Attribute wie „destruktiv“ oder „pseudoreligiös“ dagegen beanstandet. FOREF (Forum for Religious Freedom Europe) hält diese Linie für zu weitgehend, weil jede wertende Etikettierung einer Religion, Weltanschauung oder Lebensweise den Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berührt. Der folgende Beitrag stellt die verfassungsrechtlichen, soziologischen und psychologischen Grundlagen dar und wägt die Argumente beider Seiten ab.

„Auch der neutrale Staat ist nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfGE 102, 370 ).“

Einleitung: Darf der Staat eine Gemeinschaft „Sekte“ nennen?

„Auch der neutrale Staat ist nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist.“ Mit diesem Satz leitet das Bundesverfassungsgericht im Osho-Beschluss seine Prüfung staatlicher Äußerungen über religiöse Gemeinschaften ein (BVerfGE 105, 279).

Im Ergebnis hielt der Erste Senat die Bezeichnung der Osho-Bewegung als „Sekte“, „Jugendreligion“, „Jugendsekte“ und „Psychosekte“ für verfassungsrechtlich unbedenklich, obwohl er die negative Konnotation dieser Begriffe ausdrücklich anerkannte (englische Übersetzung, Rn. 56). Die Attribute „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ sowie den Vorwurf, Mitglieder würden manipuliert, wertete er dagegen als Verstoß gegen das Neutralitätsgebot (ebd., Rn. 64). Zu beachten ist, dass die Entscheidung allein das Informationshandeln der Bundesregierung betraf; über die Verwendung des Wortes durch Private, Medien oder Wissenschaft hatte das Gericht nicht zu befinden.

FOREF hält die Billigung des Sektenbegriffs für jedermann, insbesondere aber für staatliche Stellen für unzutreffend. Nach unserer Auffassung berührt jede negative Bewertung einer Religion, Weltanschauung oder Lebensweise durch den Staat den besonders geschützten Kernbereich der Religionsfreiheit als multidimensionalem Schutzgut. Diese Position steht im Spannungsverhältnis zur bisherigen Rechtsprechung und wird im Folgenden mit den Gegenargumenten abgewogen. Nur erwiesenermaßen destruktive Gemeinschaften können anders behandelt und benannt werden.

Verfassungsrechtlicher Rahmen: Religionsfreiheit und staatliche Neutralität

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie die ungestörte Religionsausübung ohne Gesetzesvorbehalt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie dem Schutz kollidierender Grundrechte Dritter oder anderer Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang dienen; man spricht von verfassungsimmanenten Schranken (grundlegend BVerfGE 32, 98 – Gesundbeter; fortgeführt etwa in BVerfGE 108, 282 – Kopftuch I). Diese Schrankensystematik macht die Religionsfreiheit zu einem der abwehrstärksten Grundrechte des Grundgesetzes.

Hinzu tritt das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität, das das Bundesverfassungsgericht aus Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG sowie aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 und 137 Abs. 1 WRV ableitet (vgl. BVerfGE 19, 206; BVerfGE 93, 1 – Kruzifix). Der Staat darf sich nicht mit einer Religion identifizieren und keine Glaubensinhalte bewerten.

Im Osho-Beschluss hat das Gericht diese Grundsätze auf staatliches Informationshandeln übertragen. Nach seinen Leitsätzen schützt Art. 4 GG nicht davor, dass sich der Staat öffentlich und auch kritisch mit Religionsgemeinschaften auseinandersetzt; diese Auseinandersetzung muss jedoch zurückhaltend geführt werden und darf nicht diffamierend, diskriminierend oder verfälschend sein (BVerfG, 1 BvR 670/91, Leitsätze). Die Grenze verläuft damit nicht zwischen Kritik und Nichtkritik, sondern zwischen sachlicher Information und herabsetzender Wertung.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Linie bestätigt. In der Sache Leela Förderkreis e.V. u.a. gegen Deutschland (Nr. 58911/00) verneinte er am 6. November 2008 eine Verletzung von Art. 9 EMRK, weil die verbliebenen Bezeichnungen der Aufklärung der Öffentlichkeit dienten; eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellte er allein wegen der überlangen Verfahrensdauer fest (Urteil, BAILII). Die europäische Rechtsprechung lässt Vertragsstaaten insoweit einen Beurteilungsspielraum, verlangt aber Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

Soziologische Definition: Sekte, Kult und neue religiöse Bewegung

In der Religionssoziologie ist „Sekte“ ursprünglich ein deskriptiver, kein wertender Begriff. Max Weber und Ernst Troeltsch unterschieden die „Kirche“ als Anstalt, in die man hineingeboren wird, von der „Sekte“ als freiwilligem Zusammenschluss religiös Qualifizierter, der sich in Spannung zur umgebenden Gesellschaft befindet (Troeltsch, Die Soziallehren der christlichen Kirchen und Gruppen, 1912). H. Richard Niebuhr ergänzte, dass Sekten im Generationenwechsel häufig zu Denominationen werden (The Social Sources of Denominationalism, 1929).

Die spätere Forschung hat den Begriff enger an die Entstehungsgeschichte gebunden. Rodney Stark und William Sims Bainbridge verstehen unter einer Sekte eine schismatische Bewegung, die sich von einer etablierten „Mutterreligion“ abgespalten hat, während ein „Kult“ eine neuartige religiöse Bewegung ohne vorangehende Abspaltung bezeichnet (The Future of Religion, 1985; vgl. den Überblick bei Wikipedia: Sekte). Nach dieser Lesart fiele nur ein Teil der heute öffentlich als „Sekten“ bezeichneten Gemeinschaften überhaupt unter den Begriff.

Untersucht werden dabei Strukturmerkmale, die als funktionale Mechanismen der Gruppenerhaltung gedeutet werden, etwa eine charismatische Führungsperson, ausgeprägte Hierarchien, eine scharfe Grenzziehung zwischen Innen- und Außengruppe, geringe Transparenz oder ein vereinfachtes Menschen- und Weltbild. Diese Merkmale sind analytische Kategorien; sie treten in unterschiedlicher Ausprägung auch in etablierten Kirchen, politischen Bewegungen oder Unternehmen auf und erlauben für sich genommen kein Urteil über Schädlichkeit.

Weil der Alltagsgebrauch das Wort zunehmend abwertend aufgeladen hat, verwendet die internationale Forschung seit den 1970er-Jahren überwiegend den neutraleren Ausdruck „neue religiöse Bewegungen“ (vgl. Eileen Barker, New Religious Movements: A Practical Introduction, 1989). Die soziologische Fachsprache und die öffentliche Wortbedeutung fallen damit auseinander, was eine wesentliche Ursache der Begriffsverwirrung ist. Wir selbst präferieren den Begriff "gesellschaftlich stigmatisierte Gruppe", da dies die Zielsetzung (nämlich Herabwürdigung) besser wiedergibt.

Psychologische Perspektive: Der Begriff „Psychogruppe“

Während die Soziologie nach Struktur und Entstehung fragt, richtet der Begriff „Psychogruppe“ den Blick auf innere Gruppenmechanismen und ihre Wirkung auf den Einzelnen. Gemeint sind Gruppierungen, die psychotherapeutische, psychologisierende oder esoterische Methoden einsetzen und dabei eine psychische Abhängigkeit ihrer Mitglieder erzeugen und aufrechterhalten sollen. Beschrieben werden in der Literatur etwa manipulative Anwerbung, umfassende Kontrolle des Alltags, Isolation von Familie und Freundeskreis sowie die Überlagerung der eigenen Identität durch eine Gruppenidentität.

Theoretische Grundlage vieler dieser Beschreibungen ist Robert J. Liftons Studie über „Gedankenreform“ und totalistische Milieus (Thought Reform and the Psychology of Totalism, 1961), die Margaret Singer später auf religiöse Gruppen übertragen hat (Singer/Lalich, Cults in Our Midst, 1995). Diese Übertragung ist in der Fachwelt umstritten geblieben. Die American Psychological Association lehnte 1987 einen von Singer mitverantworteten Bericht zu „täuschenden und indirekten Methoden der Überredung“ wegen fehlender wissenschaftlicher Strenge ab, und religionssoziologische Längsschnittstudien zeigten hohe freiwillige Austrittsquoten, die gegen ein Modell zwingender „Gehirnwäsche“ sprechen (Eileen Barker, The Making of a Moonie, 1984).

Die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ kam 1998 zu dem Ergebnis, dass nur ein kleiner Teil der bislang unter dem Sektenbegriff zusammengefassten Gruppen problematisch ist, und riet deshalb von einer pauschalisierenden Verwendung des Begriffs ab (Endbericht, BT-Drs. 13/10950; referiert in BVerfGE 105, 279). Psychologisch belastbar ist demnach nicht das Etikett, sondern die Untersuchung konkreter Dynamiken und Schädigungen im Einzelfall.

Rechtliche Einordnung: Kein Rechtsbegriff, aber Maßstab für staatliches Handeln

Die deutsche Rechtsordnung kennt keine Legaldefinition von „Sekte“ oder „Psychogruppe“. Beide Bezeichnungen sind daher keine tauglichen Anknüpfungspunkte für Eingriffsbefugnisse. Das Grundgesetz schützt Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unabhängig von Größe, Alter oder gesellschaftlicher Akzeptanz; maßgeblich ist allein, ob es sich nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild tatsächlich um eine Religion oder Weltanschauung handelt (BVerfGE 83, 341 – Bahá'í).

Staatliches Handeln darf sich deshalb nicht gegen eine Lehre, wohl aber gegen konkretes rechtswidriges Verhalten richten. In Betracht kommen Straftaten, die Entziehung Minderjähriger, die Vernachlässigung von Kindern oder Verstöße gegen die Schulpflicht. Für solche Tatbestände gilt das allgemeine Recht ohne Ansehung der religiösen Motivation; eben dies meint der eingangs zitierte Satz von der Beurteilung „nach weltlichen Kriterien“.

Besondere Sorgfalt verlangt die Frage der Zurechnung. Zu unterscheiden ist, ob einzelne Mitglieder bei Gelegenheit ihrer Religionsausübung gegen Gesetze verstoßen oder ob die Lehre und Lebensweise der Gemeinschaft systematisch auf Rechtsbruch ausgerichtet sind. Nur im zweiten Fall lässt sich eine Gruppe als solche rechtlich in den Blick nehmen, und dafür bedarf es eines belastbaren Nachweises einer „negativen Gruppierung“. Die bloße Zugehörigkeit zu einer als „Sekte“ bezeichneten Gemeinschaft begründet weder einen Verdacht noch eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne.

Das Sekten-Narrativ: Definition und Auswirkungen

Unter dem Sekten-Narrativ verstehen wir ein wiederkehrendes Deutungs- und Erzählmuster, das religiösen oder weltanschaulichen Minderheiten unabhängig vom empirischen Einzelfall eine feste Rollenverteilung zuschreibt. Typischerweise erscheinen darin eine manipulative Führungsfigur, willenlos gemachte Mitglieder, Isolation, Druck, verzweifelte Angehörige und eine Gesellschaft, die vor der Gruppe geschützt werden muss. Das Narrativ ist damit weniger eine Beschreibung als ein Interpretationsrahmen, der neue Informationen bestätigend einordnet und abweichende Befunde ausblendet.

Wissenschaftlich lässt sich das Phänomen mit mehreren etablierten Ansätzen fassen. Der Etikettierungsansatz zeigt, dass abweichendes Verhalten wesentlich durch gesellschaftliche Zuschreibung entsteht (Howard S. Becker, Outsiders, 1963), und Erving Goffman beschreibt, wie ein Merkmal zum Stigma wird, das die gesamte soziale Identität eines Menschen überlagert (Stigma, 1963). Stanley Cohen hat mit dem Konzept der „moralischen Panik“ erklärt, wie Medien, Fachleute und Politik eine Gruppe zur Bedrohung stilisieren können (Folk Devils and Moral Panics, 1972). Für den Bereich neuer religiöser Bewegungen haben Anson Shupe und David G. Bromley die Rolle der Anti-Kult-Bewegung bei der Entstehung dieses Musters untersucht (The New Vigilantes, 1980), und Bromley hat gezeigt, dass öffentlich verbreitete Aussteigerberichte häufig einer festen Dramaturgie folgen (The Politics of Religious Apostasy, 1998).

Zentrales Element des Narrativs ist die Annahme einer „Gehirnwäsche“. James T. Richardson und Massimo Introvigne haben nachgewiesen, dass parlamentarische und behördliche Sektenberichte mehrerer europäischer Staaten in den 1990er-Jahren auf dieses wissenschaftlich umstrittene Modell zurückgriffen („Brainwashing“ Theories in European Parliamentary and Administrative Reports on „Cults“ and „Sects“, Journal for the Scientific Study of Religion 40, 2001). Dadurch erhält eine strittige Hypothese den Anschein amtlich gesicherten Wissens.

Die Auswirkungen des Narrativs reichen über die sprachliche Ebene hinaus. Für die Betroffenen kann es zu sozialer Ausgrenzung, Nachteilen im Berufsleben, bei der Wohnungssuche oder in familiengerichtlichen Verfahren führen, in denen die Zugehörigkeit eines Elternteils als Risikofaktor vorgetragen wird. Zugleich verstärkt äußerer Druck nach den Befunden der Etikettierungsforschung die Abgrenzung zwischen Innen- und Außengruppe, sodass das Narrativ jene Abschottung mit hervorbringen kann, die es zu beschreiben vorgibt. Auf staatlicher Ebene droht eine Verschiebung von der Prüfung konkreter Rechtsverstöße hin zu einer Bewertung von Gemeinschaften, was mit dem Neutralitätsgebot schwer vereinbar ist.

Abwägend ist festzuhalten, dass das Narrativ nicht aus dem Nichts entsteht. Es speist sich auch aus realen Fällen von Missbrauch, Ausbeutung und Gewalt, deren Opfer ernst genommen und geschützt werden müssen. Allerdings fehlt oft eine objektivierbare und neutrale Prüfung der Vorwürfe, selbst in gerichtlichen Verfahren.

Die Kritik am Sekten-Narrativ richtet sich deshalb nicht gegen die Aufarbeitung solcher Fälle, sondern gegen ihre Verallgemeinerung auf alle Gruppen und gegen die Übernahme eines pauschalen Deutungsmusters durch staatliche und beratende Stellen wie Medien. Der Schutz Betroffener gelingt nachhaltiger, wenn er an überprüfbaren Tatsachen ansetzt statt an einem Etikett.

Abwägung und Fazit: Warum der Sektenbegriff für jedermann, insbesondere staatliche Stellen, ungeeignet ist

Für die Linie des Bundesverfassungsgerichts spricht, dass der Staat eine Schutzpflicht gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere gegenüber Minderjährigen, hat und dazu informieren können muss. Ein vollständiges Verbot wertender Begriffe könnte staatliche Aufklärung über reale Gefahren erschweren. Auch der EGMR hat den Mitgliedstaaten hier einen Spielraum zugestanden.

Gegen die Billigung des Wortes „Sekte“ spricht jedoch, dass das Gericht selbst dessen negative Konnotation anerkennt und dass die Enquete-Kommission gerade wegen dieser Stigmatisierungswirkung von seinem Gebrauch abgeraten hat. Ein Begriff, der weder soziologisch trennscharf noch juristisch definiert ist, aber in der Öffentlichkeit als Warnsignal wirkt, verschiebt die Bewertung vom Verhalten auf die Gemeinschaft als solche. Damit gerät er in Konflikt mit dem Neutralitätsgebot, das staatliche Stellen auf sachliche, überprüfbare Aussagen verpflichtet. Hinzu kommt die faktische Breitenwirkung amtlicher Bezeichnungen, die sich im Arbeits-, Miet- oder Familienrecht zulasten der Betroffenen auswirken kann.

Aus Sicht von FOREF ist es daher vorzugswürdig, wenn staatliche Stellen konkret benennen, welches Verhalten sie aus welchen Gründen für rechtswidrig oder gefährlich halten, statt eine Gemeinschaft pauschal zu etikettieren. Als neutrale Alternative schlagen wir die Bezeichnung „gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen“ vor, die den sozialen Befund beschreibt, ohne eine Bewertung der Glaubensinhalte vorzunehmen. Der Schutz Dritter wird dadurch nicht geschwächt, sondern präziser: Er richtet sich auf nachweisbare Rechtsverletzungen, nicht auf eine Kategorie.

Häufige Fragen zum Begriff „Sekte“

Gibt es in Deutschland eine rechtliche Definition von „Sekte“?

Nein. Weder das Grundgesetz noch einfache Gesetze definieren „Sekte“ oder „Psychogruppe“. Die Begriffe sind deshalb keine Rechtsgrundlage für staatliche Maßnahmen.

Darf die Bundesregierung eine Gemeinschaft als „Sekte“ bezeichnen?

Nach dem Osho-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 (1 BvR 670/91) ja, sofern die Äußerung sachlich bleibt. Unzulässig sind diffamierende Zusätze wie „destruktiv“ oder „pseudoreligiös“. Der EGMR hat diese Rechtsprechung 2008 bestätigt.

Was ist der Unterschied zwischen Sekte und Kult?

In der Religionssoziologie bezeichnet „Sekte“ eine Abspaltung von einer etablierten Religion, „Kult“ dagegen eine neu entstandene religiöse Bewegung ohne Abspaltung. Die Forschung verwendet heute meist den neutralen Begriff „neue religiöse Bewegungen“. FOREF präferiert den Begriff "gesellschaftlich stigmatisierte Gruppe".

Was ist das Sekten-Narrativ?

Das Sekten-Narrativ ist ein Erzählmuster, das religiösen Minderheiten pauschal eine manipulative Führung und willenlose Mitglieder zuschreibt. Es kann Stigmatisierung, Diskriminierung und eine Verlagerung staatlicher Prüfung vom konkreten Verhalten auf die Gruppe als solche bewirken.

Welche Alternative zum Begriff „Sekte“ gibt es?

Die Enquete-Kommission des Bundestages riet 1998 von einer pauschalen Verwendung ab. FOREF schlägt die Bezeichnung „gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen“ vor, die keine Wertung der Glaubensinhalte enthält.

Zu unseren weiteren wissenschaftlichen Beiträgen geht es hier.

Quellen

Rechtsprechung: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, 1 BvR 670/91, BVerfGE 105, 279 – Osho (Volltext DFR; englische Fassung des BVerfG); BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000, 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370 – Zeugen Jehovas; BVerfGE 32, 98 – Gesundbeter; BVerfGE 19, 206 – Kirchenbausteuer; BVerfGE 83, 341 – Bahá'í; BVerfGE 93, 1 – Kruzifix; BVerfGE 108, 282 – Kopftuch I; EGMR, Urteil vom 6. November 2008, Leela Förderkreis e.V. u.a. gegen Deutschland, Nr. 58911/00 (BAILII).

Parlamentarische Dokumente: Deutscher Bundestag, Endbericht der Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“, BT-Drs. 13/10950 vom 9. Juni 1998 (PDF).

Literatur: Ernst Troeltsch, Die Soziallehren der christlichen Kirchen und Gruppen, Tübingen 1912; H. Richard Niebuhr, The Social Sources of Denominationalism, New York 1929; Robert J. Lifton, Thought Reform and the Psychology of Totalism, New York 1961; Eileen Barker, The Making of a Moonie, Oxford 1984; Rodney Stark und William Sims Bainbridge, The Future of Religion, Berkeley 1985; Eileen Barker, New Religious Movements: A Practical Introduction, London 1989; Margaret T. Singer und Janja Lalich, Cults in Our Midst, San Francisco 1995; Howard S. Becker, Outsiders, New York 1963; Erving Goffman, Stigma, Englewood Cliffs 1963; Stanley Cohen, Folk Devils and Moral Panics, London 1972; Anson Shupe und David G. Bromley, The New Vigilantes, Beverly Hills 1980; David G. Bromley (Hrsg.), The Politics of Religious Apostasy, Westport 1998; James T. Richardson und Massimo Introvigne, „Brainwashing“ Theories in European Parliamentary and Administrative Reports on „Cults“ and „Sects“, Journal for the Scientific Study of Religion 40 (2001), S. 143–168; SSOAR-Dokument 4988; Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort „Sekte“.

FOREF: Die Religionsfreiheit als Königin der Grundrechte; „Sekte“ als Kampfbegriff.

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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