Abstract
Aussagen über gesellschaftlich stigmatisierte Gemeinschaften beruhen häufig nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern auf weitergegebenen Berichten Dritter. Der Beitrag analysiert anhand einer anonymisierten Fallvignette, wie eine Person sich als Zeuge gegenüber einer Gemeinschaft anbot, die er/sie/es nachweislich nie besucht hatte. Die Fallvignette wird mit Befunden der Aussagepsychologie, der Gedächtnisforschung und der Religionssoziologie zum Status von Aussteigerberichten („apostate accounts“) in Beziehung gesetzt. Abschließend werden der verfassungsrechtliche Rahmen (Art. 4 GG, Sachlichkeitsgebot) und methodische Mindeststandards für Beratungsstellen, Beauftragte und Medien diskutiert.
1. Einleitung und Fragestellung
Der Begriff „Sekte“ ist im öffentlichen Diskurs stark negativ besetzt und analytisch unscharf. Bereits die Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ des Deutschen Bundestages empfahl 1998, auf den Begriff weitgehend zu verzichten, da er pauschal stigmatisiere und eine sachliche Auseinandersetzung erschwere (BT-Drs. 13/10950). Im Folgenden wird daher von gesellschaftlich stigmatisierten Gruppen gesprochen.
Die öffentliche Wahrnehmung solcher Gemeinschaften wird maßgeblich durch Berichte ehemaliger Mitglieder (Aussteiger oder Abtrünnige) geprägt, die von Beratungsstellen, Beauftragten, Medien und Privatpersonen weitergetragen werden und dabei teils als Fakten oder eigenes Wissen ausgegeben werden.
Der Beitrag fragt:
- Welchen Beweiswert haben Aussagen, die nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen, sondern auf weitergegebenen Berichten Dritter?
- Welche Mechanismen verzerren solche Berichte auf dem Weg von der Quelle bis in die Öffentlichkeit?
- Welche methodischen Mindeststandards wären für Stellen zu fordern, deren Einschätzungen öffentliches Gewicht haben?
2. Fallvignette: ein Zeuge ohne eigene Wahrnehmung
Im Rahmen von unseren Recherchen und Ermittlungen zu diversen gesellschaftlich stigmatisierten Gemeinschaften erhalten wir immer wieder Feedback, teils durch das Hinweisgebersystem, teils direkt per eMail. Unlängst wandte sich eine Person an den Verfasser, um über (angeblich) eigene negative Erfahrungen mit einer bestimmten Gemeinschaft zu berichten. Die Angaben werden hier anonymisiert und auszugsweise wiedergegeben. Ich schreibe einheitlich von "die Person" und weiblich, um die Anonymität zu wahren, ohne dass hier Rückschlüsse auf das tatsächliche Geschlecht zu ziehen sind.
Im Verlauf mehrerer Nachfragen ergab sich folgendes Bild:
- Die Person hatte die kritisierte Gemeinschaft zu keinem Zeitpunkt selbst besucht, dies aber zuerst anders suggeriert.
- Ihr Wissen stammte aus Kontakten zu Mitgliedern einer anderen sozial stigmatisierten Gruppe; Personen, Verantwortlichkeiten und Ereignisse beider Gruppen wurden vermengt.
- Ein wesentlicher Teil der Informationen ging auch auf Aussagen ehemaliger Mitglieder zurück, die zuvor Sekten- bzw. Weltanschauungsberatungsstellen aufgesucht hatten.
- Mit jeder Nachfrage räumte die Person weitere Wissenslücken ein und wurden Ungereimtheiten offenbar.
- Statt die Fehler einzuräumen, wurde der Verfasser angegangen und versucht, diesen zu diskreditieren.
Unabhängige Gespräche mit Personen, die den Hinweisgeber aus der fraglichen Zeit kennen, bestätigten diese Einräumungen. Es lag somit keine Aussage aus erster Hand vor, sondern ein mehrfach beeinflusstes und vermitteltes Narrativ, in dem die Person sich selbst eine Zeugenrolle zuschrieb.
Eine Einzelfallbeobachtung erlaubt keine Verallgemeinerung. Sie illustriert aber Mechanismen, die in der Forschung gut beschrieben sind und im Folgenden eingeordnet werden.
3. Aussagepsychologische Einordnung
Die Aussagepsychologie unterscheidet zwischen der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage und der Glaubwürdigkeit einer Person. Maßgeblich ist die Glaubhaftigkeit: ob eine Aussage auf tatsächlichem Erleben beruht. Der Bundesgerichtshof hat hierfür Mindeststandards formuliert, insbesondere die systematische Prüfung von Alternativhypothesen – etwa Fremdbeeinflussung, Verwechslung oder Übernahme fremder Inhalte (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164).
3.1 Zeugen vom Hörensagen
Wer nur wiedergibt, was andere erzählt haben sollen, kann ein mittelbarer Zeuge sein. Nach ständiger Rechtsprechung sind solche Angaben besonders vorsichtig zu würdigen und bedürfen in der Regel der Bestätigung durch andere, gewichtige Beweisanzeichen (vgl. BVerfGE 57, 250). Mit jeder Vermittlungsstufe sinkt die Überprüfbarkeit, weil Wahrnehmung, Erinnerung und Darstellungsabsicht der ursprünglichen Quelle nicht mehr erfragt werden können. Zudem bleibt unklar, welche Info aus welcher Quelle stammen, was Nachprüfbarkeit unmöglich macht.
3.2 Quellenverwechslung und Fehlinformation
Die Gedächtnisforschung zeigt, dass nachträgliche Informationen in die Erinnerung integriert werden können (Fehlinformationseffekt; Loftus 2005). Menschen verwechseln zudem häufig, woher sie etwas wissen – ob sie es selbst erlebt, gehört oder gelesen haben (Source Monitoring; Johnson, Hashtroudi & Lindsay 1993). Die Vermengung zweier Gemeinschaften in der Fallvignette entspricht diesem Muster. Erinnerungen können sich außerdem im Austausch mit anderen angleichen („social contagion of memory“; Roediger, Meade & Bergman 2001).
3.3 Kontamination durch Beratung
Gespräche in Beratungskontexten sind für Betroffene oft hilfreich. Aus aussagepsychologischer Sicht können sie aber Deutungsmuster, Begriffe und Bewertungen vermitteln, die in spätere Berichte einfließen. Ohne Dokumentation der Entstehungsgeschichte einer Aussage lässt sich dann nicht mehr trennen, was erlebt und was nachträglich gedeutet wurde. Die von der Rechtsprechung geforderte Analyse der Aussageentstehung setzt genau hier an. Dem Verfasser bekannt sind Einflussnahmen von "Sektenberatungen", die nicht dokumentiert und bei denen Dokumentationen nachträglich vernichtet wurden. Dies lässt den Schluss einer induzierten Aussage durchaus möglich erscheinen.
4. Aussteigerberichte in der Religionssoziologie
Die Forschung unterscheidet verschiedene Formen des Austritts. Sie differenziert zwischen Defectors (Austritt mit relativ ausgewogener Bewertung), Whistleblowers (Kritik an konkreten Missständen) und Abtrünnige oder engl. Apostates (Ausgetretene, die sich einer gegnerischen Koalition anschließen und deren Deutung übernehmen). Nur die letzte Gruppe prägt typischerweise das öffentliche Bild, obwohl Studien zeigen, dass die Mehrheit freiwillig Ausgetretener ihre Zeit in der Gemeinschaft differenzierter bewertet (Wright 1991; Solomon 1981).
Lewis und Bromley (1987) fanden, dass Ehemalige, die Kontakt zu gegnerischen Beratungsnetzwerken hatten, deutlich häufiger von Belastungssymptomen berichteten und diese der Gemeinschaft zuschrieben. Sie deuteten dies als mögliche Fehlattribution unter dem Einfluss der vermittelten Deutungsmuster. Bromley, Shupe und Ventimiglia (1979) beschrieben bereits früh sogenannte atrocity tales: zugespitzte Erzählungen, die weniger Ereignisse dokumentieren als eine Gruppe moralisch delegitimieren. Wilson (1994) mahnte entsprechend, Aussagen von Apostaten nicht ohne Gegenprüfung als verlässliche Quelle zu behandeln.
Diese Position ist nicht unumstritten. Zablocki (1996) argumentierte, dass Aussteigerberichte nicht pauschal weniger valide seien als Berichte aktiver Mitglieder, die ihrerseits Loyalitätsinteressen unterliegen. Wissenschaftlich folgt daraus keine pauschale Entwertung von Aussteigerberichten, sondern die Pflicht, jede Aussage – von Ausgetretenen wie von Mitgliedern – nach denselben methodischen Kriterien zu prüfen. Was Zablocki aber verkennt, ist dass die Realität in gerichtlichen Verfahren ohnehin genau umgedreht ist: Denn dann werden Mitglieder gesellschaftlich stigmatisierter Gruppen pauschal als nicht valide bewertet, die von Abtrünnigen hingegen als sehr valide. Realität und Wissenschaft gehen hier also diametral auseinander.
5. Rolle von Beauftragten, Beratungsstellen und Medien
Weltanschauungsbeauftragte der großen Kirchen und kirchennahe Einrichtungen leisten Beratung und Information. Zugleich besteht ein struktureller Rollenkonflikt: Die beratende Institution ist selbst Religionsgemeinschaft und steht mit den bewerteten Gruppen in einem religiösen Wettbewerbsverhältnis. Das macht ihre Einschätzungen nicht falsch, wohl aber interessengebunden – was bei der Rezeption offengelegt werden sollte. Auch die Frage, welche konkrete Profession bewerten kann, und ob nicht eine Mischung aus Professionen notwendig ist (Soziologie, Psychologie, Rechtlich) bleibt unklar.
Hinzu kommt eine Qualifikationsfrage. Die Ausbildung von Beauftragten ist überwiegend theologisch oder religionswissenschaftlich, nicht aussagepsychologisch. Soweit bekannt, gibt es keine veröffentlichten Standards, nach denen Beratungsstellen Berichte Ratsuchender methodisch auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen. Ob und wie dies in der Praxis geschieht, wäre empirisch zu untersuchen; die Frage sollte offen und nicht unterstellend gestellt werden.
Problematisch wird die Lage, wenn ungeprüfte Berichte über Beratungsstellen in Medien und soziale Netzwerke gelangen und dort durch die institutionelle Autorität der Quelle ein Gewicht erhalten, das ihrer Belastbarkeit nicht entspricht. Der Pressekodex verpflichtet Journalistinnen und Journalisten, Informationen vor der Veröffentlichung mit der gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen (Ziffer 2, Deutscher Presserat). Die Soziologie beschreibt die Dynamik, in der sich zugespitzte Deutungen in der Öffentlichkeit gegenseitig verstärken, als moral panic (Cohen 1972).
6. Rechtlicher Rahmen: Sachlichkeitsgebot und Religionsfreiheit
Art. 4 GG schützt die Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch kleiner und unpopulärer Gemeinschaften. Im Osho-Beschluss (BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 670/91, BVerfGE 105, 279) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Staat über religiöse Gruppen informieren und auch warnen darf, dabei aber an das Gebot der Sachlichkeit und Zurückhaltung gebunden ist. Die Attribute „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ wertete das Gericht als diffamierend und mit der staatlichen Neutralitätspflicht unvereinbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Linie bestätigt (EGMR, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Urt. v. 06.11.2008, Nr. 58911/00).
Diese Bindung gilt unmittelbar nur für staatliche Stellen. Sie ist jedoch auch ein normativer Maßstab für staatlich geförderte Beratungsstellen und für alle, die mit institutioneller Autorität öffentlich über Gemeinschaften urteilen. Tatsachenbehauptungen müssen auf einer tragfähigen Grundlage beruhen; ungeprüftes Hörensagen erfüllt diesen Maßstab nicht. Aus der obigen Erfahrung sollte daher jedermann, der über solche Berichte von Abtrünnigen berichtet, die Qualität der Aussagen prüfen und diese Prüfung im Bericht offenlegen.
7. Schlussfolgerungen und Forderungen
Die Fallvignette zeigt, wie aus mehrfach vermittelten Berichten eine scheinbare Zeugenaussage entstehen kann. Forschung zu Gedächtnis, Aussageentstehung und Aussteigernarrativen erklärt, warum solche Aussagen ohne Prüfung kein tragfähiges Fundament für öffentliche Urteile sind. Daraus ergeben sich folgende Mindeststandards:
- Quellenstufe offenlegen: Kennzeichnen, ob eine Aussage auf eigener Wahrnehmung oder auf Berichten Dritter beruht.
- Aussageentstehung dokumentieren: Festhalten, wann, wem und unter welchen Einflüssen (etwa Beratungsgesprächen) ein Bericht erstmals gegeben wurde.
- Alternativhypothesen prüfen: Verwechslung, Fremdbeeinflussung und Motivlagen systematisch ausschließen, bevor Aussagen weitergegeben werden.
- Interessen offenlegen: Institutionelle Bindungen von Beauftragten und Beratungsstellen bei der Veröffentlichung benennen.
- Gegenseite anhören: Betroffene Gemeinschaften vor Veröffentlichung mit konkreten Vorwürfen konfrontieren.
- Gleicher Maßstab für alle: Berichte von Ausgetretenen wie von Mitgliedern nach denselben Kriterien prüfen und um neutrale Statements ergänzen – auch die von FOREF erhobenen Befunde.
FOREF versteht seine Arbeit in diesem Sinne als Beitrag zu einem sachlichen Diskurs. Wir laden daher ein zu einem fairen Dialog, zu offener und begründeter Kritik, zu transparenter Information – und zum gemeinsamen Verzicht auf ungeprüfte Behauptungen. Vorallem sollten aber Abtrünnige oder missionierende Wahrheitsapostel darauf verzichten, mit falschen oder verfälschten Aussagen neutrale, transparente Erhebungen zu beeinflussen und danach deren Kredibilität in Abrede zu stellen.
Literatur und Quellenauszug
- Bromley, D. G. (Hrsg.) (1998). The Politics of Religious Apostasy: The Role of Apostates in the Transformation of Religious Movements. Westport: Praeger.
- Bromley, D. G., Shupe, A. D. & Ventimiglia, J. C. (1979). Atrocity tales, the Unification Church, and the social construction of evil. Journal of Communication, 29(3), 42–53.
- Cohen, S. (1972). Folk Devils and Moral Panics. London: MacGibbon & Kee.
- Deutscher Bundestag (1998). Endbericht der Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“. BT-Drs. 13/10950.
- Deutscher Presserat. Pressekodex, Ziffer 2 (Sorgfalt).
- Introvigne, M (2022) Are Apostates Reliable? 5. Why Some Become Apostates. Bitterwinter 2022.
- Johnson, M. K., Hashtroudi, S. & Lindsay, D. S. (1993). Source monitoring. Psychological Bulletin, 114(1), 3–28.
- Lewis, J. R. & Bromley, D. G. (1987). The cult withdrawal syndrome: A case of misattribution of cause? Journal for the Scientific Study of Religion, 26(4), 508–522.
- Loftus, E. F. (2005). Planting misinformation in the human mind. Learning & Memory, 12, 361–366. doi:10.1101/lm.94705
- Roediger, H. L., Meade, M. L. & Bergman, E. T. (2001). Social contagion of memory. Psychonomic Bulletin & Review, 8(2), 365–371.
- Solomon, T. (1981). Integrating the “Moonie” experience. In T. Robbins & D. Anthony (Hrsg.), In Gods We Trust (S. 275–294). New Brunswick: Transaction.
- Wilson, B. R. (1994). Apostates and New Religious Movements. Los Angeles: Freedom Publishing.
- Wright, S. A. (1991). Reconceptualizing cult coercion and withdrawal. Social Forces, 70(1), 125–145.
- Zablocki, B. (1996). Reliability and validity of apostate accounts in the study of religious communities. Vortrag, Association for the Sociology of Religion, New York.
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschl. v. 26.05.1981 – 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250 (Zeugen vom Hörensagen).
- BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164 (Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten).
- BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 – 1 BvR 670/91, BVerfGE 105, 279 – Osho (dejure.org).
- EGMR, Urt. v. 06.11.2008 – Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland.