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Von „Sekten“ zu „gesellschaftlich stigmatisierten Gruppen“

Von „Sekten“ zu „gesellschaftlich stigmatisierten Gruppen“
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Veröffentlicht:

Plädoyer für eine Begriffskorrektur im religionsrechtlichen und religionswissenschaftlichen Diskurs

I. Einleitung

In meinem Vortrag auf dem CEFoRB habe ich die These vertreten, dass der Begriff „Sekte“ im fachlichen, rechtlichen und behördlichen Diskurs durch den präziseren Begriff „gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen“ ersetzt werden sollte. Der vorliegende Beitrag entfaltet und begründet diese These.

Drei Argumente tragen sie. Erstens ist der Sektenbegriff inhaltlich unbestimmt: Er besitzt weder eine Legaldefinition noch einen religionswissenschaftlichen Konsens über seine Merkmale.¹ Zweitens transportiert er eine affektive, abwertende Bedeutung, die beim Adressaten ein bestimmtes Bild auslöst, ohne dass dieses Bild auf die bezeichnete Gruppe zutreffen muss.² Drittens hat bereits die Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ des 13. Deutschen Bundestages ausdrücklich empfohlen, auf den Begriff zu verzichten.³

Der Beitrag zeichnet zunächst die Begriffsgeschichte nach (II.), untersucht sodann Unbestimmtheit (III.) und Konnotation (IV.) des Begriffs, würdigt die Befunde der Enquete-Kommission (V.) und die einschlägige Rechtsprechung (VI.). Anschließend wird der Alternativbegriff begründet (VII.) und gegen naheliegende Einwände geprüft (VIII.).

II. Begriffsgeschichte: vom analytischen Typus zum Kampfbegriff

Das Wort „Sekte“ geht auf lateinisch secta zurück, abgeleitet von sequi („folgen“). Es bezeichnete ursprünglich eine Lehrrichtung, Schule oder Partei und war als solches nicht abwertend.⁴ Die verbreitete Herleitung von secare („abschneiden“) ist eine Volksetymologie, die die spätere Bedeutung der Abspaltung rückprojiziert.

In der Religionssoziologie wurde der Begriff zu Beginn des 20. Jahrhunderts als analytischer Idealtypus gefasst. Max Weber unterschied die Kirche als Anstalt, in die man hineingeboren wird, von der Sekte als voluntaristischem Verband religiös Qualifizierter.⁵ Ernst Troeltsch übernahm und systematisierte diese Kirche-Sekte-Typologie für die Geschichte des Christentums.⁶ H. Richard Niebuhr ergänzte sie um die „Denomination“ als Zwischenform, in die Sekten im Generationenverlauf übergehen können.⁷ Rodney Stark und William Sims Bainbridge definierten die Sekte schließlich formal über den Grad der Spannung zu ihrer soziokulturellen Umwelt.⁸

In all diesen Ansätzen war „Sekte“ ein relationaler und wertfreier Ordnungsbegriff. Diese Bedeutung ist im öffentlichen Sprachgebrauch weitgehend verloren gegangen. James T. Richardson hat den Bedeutungswandel prägnant als Weg „from sociological-technical to popular-negative“ beschrieben.⁹ Spätestens mit den Debatten um neue religiöse Bewegungen in den 1970er-Jahren wurde „Sekte“ (im angelsächsischen Raum „cult“) zum Synonym für Manipulation, Ausbeutung und Gefahr.¹⁰ Die Religionswissenschaft hat daraus die Konsequenz gezogen und spricht überwiegend von „neuen religiösen Bewegungen“ (new religious movements).¹¹

III. Die Unbestimmtheit des Sektenbegriffs

Der Begriff „Sekte“ ist kein Rechtsbegriff. Das Grundgesetz kennt in Art. 4 GG sowie in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV nur die „Religionsgesellschaft“ und die „Weltanschauungsgemeinschaft“; eine Kategorie minderen Rechts für „Sekten“ existiert nicht.¹² Wer den Begriff verwendet, kann sich daher auf keine Legaldefinition stützen.

Auch außerhalb des Rechts fehlt ein konsistenter Merkmalskatalog. Theologisch bezeichnet „Sekte“ traditionell eine Abspaltung von einer Großkirche, religionssoziologisch eine Gruppe in hoher Spannung zur Umwelt, umgangssprachlich eine als gefährlich empfundene Gruppe. Diese Bedeutungen decken sich nicht. Eine Gruppe kann im theologischen Sinne eine Sekte sein, ohne irgendein Gefährdungspotenzial aufzuweisen – und umgekehrt.

Die Enquete-Kommission des Bundestages hat diesen Befund ausdrücklich festgehalten: „Der umgangssprachliche Sektenbegriff leidet damit an einer erheblichen inhaltlichen Undifferenziertheit.“¹³ Die Landesregierung Baden-Württemberg hat in ihrer Stellungnahme zu den Handlungsempfehlungen ebenfalls auf die „Unschärfe und Mißverständlichkeit des Begriffes Sekte“ verwiesen.¹⁴

Rechtlich ist diese Unbestimmtheit nicht folgenlos. Staatliches Informationshandeln über religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften unterliegt dem Gebot der Sachlichkeit sowie der religiös-weltanschaulichen Neutralität.¹⁵ Ein Begriff, dessen Inhalt vom Vorverständnis des jeweiligen Adressaten abhängt, ist mit diesen Anforderungen schwer zu vereinbaren. Er erlaubt keine überprüfbare Zuordnung und verlagert die eigentliche Wertung in eine nicht offengelegte Assoziation.

IV. Konnotation und Affekt: der Begriff als Etikett

Der zweite Einwand wiegt schwerer als der erste. „Sekte“ beschreibt nicht nur unscharf, sondern bewertet zugleich. Das Wort löst beim Adressaten ein vorgeprägtes Bild aus – Abschottung, Führerkult, Manipulation, finanzielle Ausbeutung –, ohne dass dieses Bild auf die konkret bezeichnete Gruppe zutreffen muss.

Die Etikettierungstheorie (labeling approach) hat herausgearbeitet, dass Abweichung keine Eigenschaft einer Handlung oder Person ist, sondern das Ergebnis einer erfolgreichen Zuschreibung durch andere.¹⁶ Erving Goffman hat gezeigt, wie ein solches Etikett zum Stigma wird: Ein einzelnes Merkmal überlagert die soziale Identität des Trägers vollständig und rechtfertigt dessen Abwertung.¹⁷ Bruce Link und Jo Phelan haben Stigmatisierung als Zusammenspiel von Etikettierung, Stereotypisierung, Abgrenzung („wir“ und „die“), Statusverlust und Diskriminierung beschrieben, das eine Machtasymmetrie voraussetzt.¹⁸

Für den Sektenbegriff hat Frank Usarski diesen Mechanismus bereits 1988 eingehend analysiert.¹⁹ Die öffentliche Debatte um sogenannte Jugendsekten weist darüber hinaus Merkmale einer moral panic im Sinne Stanley Cohens auf: Eine Gruppe wird als Bedrohung gesellschaftlicher Werte definiert, medial verstärkt und mit Kontrollforderungen belegt, die in keinem Verhältnis zum belegbaren Risiko stehen.²⁰ Kommunikationswissenschaftlich gesprochen setzt der Begriff einen Frame, der Problemdefinition, Ursachenzuschreibung und moralische Bewertung bereits vorgibt.²¹

Die Enquete-Kommission hat aus diesem Befund eine klare Folgerung gezogen: Sie hält den umgangssprachlichen Sektenbegriff „aus diesen Gründen für in hohem Maße kritikwürdig und verwendet ihn im folgenden nicht“.²² Ein Begriff, der das Ergebnis der Prüfung vorwegnimmt, ist für eine sachliche Prüfung ungeeignet.

V. Die Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“

Der Deutsche Bundestag setzte die Enquete-Kommission am 9. Mai 1996 ein.²³ Ihr Endbericht wurde am 9. Juni 1998 als Bundestagsdrucksache 13/10950 vorgelegt.²⁴ Bereits der Titel der Kommission – „sogenannte Sekten“ – markiert die Distanz zum Begriff, den sie untersuchen sollte.

Die Kommission gelangte zu drei Ergebnissen, die für die hier vertretene These zentral sind. Zunächst analysierte sie den Sektenbegriff in Kapitel 2 ihres Berichts und verwarf ihn wegen seiner Undifferenziertheit und seiner etikettierenden Wirkung (s. o. III. und IV.).²⁵ An seiner Stelle verwendete sie die Bezeichnung „neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen“ und unterschied zusätzlich zwischen konflikträchtigen und nicht konflikträchtigen Gruppen.²⁶

Daraus zog sie eine ausdrückliche Handlungsempfehlung. Unter Ziffer 6.2.12 empfahl sie: „Keine weitere Verwendung des Begriffs ‚Sekte‘“.²⁷

Schließlich traf die Kommission einen Gefährdungsbefund. Von den sogenannten Sekten und Psychogruppen gehe derzeit keine Gefahr für Staat und Gesellschaft aus; Konflikte bewegten sich zumeist im sozialen Umfeld Einzelner.²⁸

Der dritte Befund verstärkt den ersten. Wenn eine pauschale Gefährlichkeit der bezeichneten Gruppen gerade nicht festgestellt werden konnte, transportiert ein Begriff, der eben diese Gefährlichkeit suggeriert, eine sachlich unzutreffende Aussage.

Die Empfehlung hat sich in der Praxis nur teilweise durchgesetzt. Die Bundesregierung hat den Begriff in ihrer Öffentlichkeitsarbeit danach nicht mehr verwendet.²⁹ Auf Länderebene hielt man dagegen an der Wendung „sog. Sekten und Psychogruppen“ als „übergreifendem Arbeitsbegriff“ fest.³⁰ Dies zeigt: Der Begriff wurde fachlich verworfen, lebt aber im Verwaltungs- und Mediensprachgebrauch fort.

VI. Die Rechtsprechung: zulässig ist nicht gleich sachgerecht

Die Rechtsprechung hat sich mit dem Sektenbegriff vor allem im Zusammenhang mit staatlichen Warnungen und öffentlicher Aufklärungsarbeit befasst. Ihr Ergebnis ist differenziert und muss redlich dargestellt werden: Die Gerichte haben den Begriff „Sekte“ als solchen nicht für verfassungswidrig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht billigte staatliche Informationstätigkeit über religiöse Gruppen grundsätzlich, band sie aber an Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit.³¹ Die finanzielle Förderung eines privaten Vereins, der vor solchen Gruppen warnte, hielt es dagegen ohne gesetzliche Grundlage für unzulässig.³²

In der Osho-Entscheidung von 2002 hielt das Bundesverfassungsgericht die Bezeichnungen „Sekte“, „Jugendreligion“, „Jugendsekte“ und „Psychosekte“ für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.³³ Die Attribute „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ sowie den Vorwurf, die Gruppe manipuliere ihre Mitglieder, beurteilte es dagegen als Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Solche Äußerungen überschritten „die Grenze einer zurückhaltend-neutralen Bewertung religiös-weltanschaulicher Vorgänge und Verhaltensweisen“.³⁴

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigte dieses Ergebnis im Fall Leela Förderkreis e.V. u. a. gegen Deutschland mit fünf zu zwei Stimmen; eine Verletzung von Art. 9 EMRK verneinte er.³⁵ Bemerkenswert ist aber die Begründung. Der Gerichtshof räumte ein, dass die verbliebenen Begriffe eine abwertende Note („pejorative note“) hatten, und hielt sie nur deshalb für hinnehmbar, weil sie seinerzeit „quite indiscriminately“ für jede Art nicht etablierter Religion verwendet worden seien. Zugleich stellte er fest, dass die Bundesregierung den Begriff „Sekte“ nach der Empfehlung der Enquete-Kommission von 1998 nicht mehr verwendete.³⁶

Daraus folgt zweierlei. Die Verwendung des Begriffs „Sekte“ ist nach geltender Rechtsprechung nicht per se rechtswidrig. Die Gerichte haben ihn aber nie als sachgerecht gewürdigt, sondern als historisch üblichen, abwertend gefärbten Sammelbegriff toleriert. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit verläuft genau dort, wo der Begriff seine Konnotation ausspricht – bei „destruktiv“ und „manipulativ“. Ein Begriff, der diese Wertungen stillschweigend mitführt, bewegt sich damit im Grenzbereich dessen, was das Neutralitätsgebot noch hinnimmt.

VII. Der Alternativvorschlag: „gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen“

Vorgeschlagen wird folgende Arbeitsdefinition:

Gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen sind Gemeinschaften, die wegen ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen religiösen, weltanschaulichen oder lebenspraktischen Abweichung von Mehrheitsnormen öffentlich negativ etikettiert werden und infolgedessen Ausgrenzung, Statusverlust oder Diskriminierung erfahren.

Der Begriff verschiebt den Blick von einer behaupteten Eigenschaft der Gruppe auf einen beobachtbaren sozialen Vorgang. Darin liegt sein erster und wichtigster Vorzug: die Überprüfbarkeit. Ob eine Gruppe stigmatisiert wird, lässt sich empirisch feststellen, und zwar anhand der von Link und Phelan benannten Komponenten Etikettierung, Stereotypisierung, Abgrenzung, Statusverlust und Diskriminierung.³⁷ „Sekte“ dagegen ist kein prüfbarer Tatbestand, sondern ein Urteil.

Zugleich ist der Begriff neutral gegenüber der Lehre. Er trifft keine Aussage über Wahrheit, Wert oder Legitimität eines Glaubens und entspricht damit dem verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher Zurückhaltung in religiös-weltanschaulichen Fragen.³⁸ Er legt außerdem den Beobachterstandpunkt offen, denn er benennt, dass die Problematisierung von außen erfolgt. Das entspricht der Einsicht der Etikettierungstheorie, dass Abweichung eine Zuschreibung ist.³⁹

Der Begriff trennt ferner die Bezeichnung von der Bewertung. Er verhindert nicht, konkrete Missstände zu benennen, zwingt aber dazu, sie gesondert und belegt darzulegen, etwa als Verstoß gegen Strafrecht, Arbeitsrecht oder Kinderschutz, statt sie über das Etikett zu unterstellen. Schließlich ist er anschlussfähig: Er fügt sich in die Stigmaforschung ein und ist auf andere Gruppen übertragbar, deren öffentliche Wahrnehmung von Zuschreibungen geprägt ist.

Der Vorschlag geht über die Enquete-Kommission hinaus. Deren Ersatzbegriff „neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen“ ist zwar neutral, aber ungenau: Viele betroffene Gruppen sind weder neu noch „Psychogruppen“, und das Kriterium der Neuheit erklärt nicht, warum sie problematisiert werden. Eine verwandte Entwicklung zeigt Frankreich: Die staatliche Mission MIVILUDES richtet ihre Tätigkeit nicht auf „Sekten“ als Gruppen, sondern auf „dérives sectaires“, also auf konkrete missbräuchliche Verhaltensweisen.⁴⁰ Auch dort hat sich der Fokus von der Gruppenidentität auf das überprüfbare Verhalten verlagert.

VIII. Einwände und Grenzen

Ein wissenschaftlich redlicher Vorschlag muss sich den naheliegenden Gegenargumenten stellen. Fünf Einwände sind ernst zu nehmen.

Umgekehrte Wertung

Man könnte einwenden, der Begriff „stigmatisiert“ unterstelle, jede Kritik an einer Gruppe sei unberechtigt, und immunisiere sie so gegen berechtigte Vorwürfe. Der Einwand verkennt den deskriptiven Charakter des Begriffs. Er stellt fest, dass eine Gruppe negativ etikettiert und ausgegrenzt wird, nicht, ob dies im Einzelfall berechtigt ist. Ob konkrete Vorwürfe zutreffen, ist eine gesonderte, belegpflichtige Frage. Gerade diese Trennung leistet der Sektenbegriff nicht.

Zu große Weite

Stigmatisiert werden auch Gruppen ohne religiösen oder weltanschaulichen Bezug. Wo Präzision geboten ist, lässt sich der Begriff ohne Weiteres eingrenzen, etwa als „gesellschaftlich stigmatisierte religiöse und weltanschauliche Gruppen“. Die Weite ist im Übrigen ein Vorzug: Sie macht sichtbar, dass es sich um einen allgemeinen sozialen Mechanismus handelt.

Zulässigkeit nach der Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht und der EGMR halten den Begriff „Sekte“ für zulässig.⁴¹ Das ist zutreffend, beantwortet aber eine andere Frage. Rechtliche Zulässigkeit bestimmt die Untergrenze dessen, was der Staat sagen darf. Wissenschaftliche Angemessenheit fragt, welcher Begriff den Gegenstand am genauesten erfasst.

Fortbestehender Sprachgebrauch

Der Begriff ist in Medien, Beratungsstellen und teils in staatlichen Einrichtungen fest verankert; in Österreich trägt sogar eine Bundesbehörde ihn im Namen.⁴² Verbreitung begründet jedoch keine Richtigkeit. Fachsprache hat die Aufgabe, Alltagsbegriffe zu präzisieren, nicht, sie zu übernehmen.

Sperrigkeit

„Gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen“ ist länger und weniger eingängig als „Sekte“. Dieser Nachteil ist real, aber gering. Er ist der Preis dafür, dass der Begriff kein Urteil vorwegnimmt.

Grenzen des Vorschlags

Eine Grenze des Vorschlags bleibt: Kein Begriff ersetzt die Einzelfallprüfung. Auch „gesellschaftlich stigmatisierte Gruppe“ sagt nichts darüber, ob in einer Gemeinschaft Rechte verletzt werden. Er verhindert lediglich, dass diese Frage schon durch die Wortwahl beantwortet wird.

IX. Fazit

Der Begriff „Sekte“ sollte im fachlichen, rechtlichen und behördlichen Diskurs aufgegeben werden. Er ist unbestimmt, er wertet, ohne die Wertung zu begründen, und er wurde von der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages bereits 1998 ausdrücklich verworfen. Die Rechtsprechung toleriert ihn, rechtfertigt ihn aber nicht.

Der Begriff „gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen“ beschreibt dagegen einen überprüfbaren sozialen Tatbestand. Er ist neutral gegenüber Glaubensinhalten und trennt die Bezeichnung einer Gruppe von der Bewertung ihres Verhaltens. Damit erfüllt er die Anforderungen, die Wissenschaft und Neutralitätsgebot gleichermaßen stellen: zuerst prüfen, dann urteilen – und nicht umgekehrt.

Anmerkungen

¹ Vgl. Richardson, Review of Religious Research 34 (1993), 348 ff.; BT-Drs. 13/10950, S. 19.

² Grundlegend Usarski, Die Stigmatisierung Neuer Spiritueller Bewegungen in der Bundesrepublik Deutschland, 1988.

³ BT-Drs. 13/10950, S. 154 (Ziff. 6.2.12).

⁴ Vgl. Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 25. Aufl. 2011, s. v. „Sekte“.

⁵ Weber, Die protestantischen Sekten und der Geist des Kapitalismus, in: ders., Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie I, 1920, S. 207 ff.

⁶ Troeltsch, Die Soziallehren der christlichen Kirchen und Gruppen, 1912.

⁷ Niebuhr, The Social Sources of Denominationalism, 1929.

⁸ Stark/Bainbridge, The Future of Religion, 1985.

⁹ Richardson (Fn. 1), 348 ff.

¹⁰ Vgl. Bromley/Shupe, Strange Gods. The Great American Cult Scare, 1981.

¹¹ Vgl. statt vieler Barker, New Religious Movements. A Practical Introduction, 1989.

¹² Art. 4 Abs. 1, 2 GG; Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 2, 5 und 7 WRV.

¹³ BT-Drs. 13/10950, S. 19.

¹⁴ Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 12/3151 vom 5.8.1998, S. 9.

¹⁵ BVerfGE 105, 252 (Glykol); BVerfGE 105, 279 (Osho).

¹⁶ Becker, Outsiders. Studies in the Sociology of Deviance, 1963, S. 9.

¹⁷ Goffman, Stigma. Notes on the Management of Spoiled Identity, 1963; dt.: Stigma. Über Techniken der Bewältigung beschädigter Identität, 1967.

¹⁸ Link/Phelan, Conceptualizing Stigma, Annual Review of Sociology 27 (2001), 363 ff.

¹⁹ Usarski (Fn. 2).

²⁰ Cohen, Folk Devils and Moral Panics, 1972; zur Anwendung auf neue religiöse Bewegungen Bromley/Shupe (Fn. 10).

²¹ Entman, Framing: Toward Clarification of a Fractured Paradigm, Journal of Communication 43 (1993), 51 (52).

²² BT-Drs. 13/10950, S. 19.

²³ Einsetzungsbeschluss des Deutschen Bundestages vom 9.5.1996.

²⁴ BT-Drs. 13/10950 vom 9.6.1998.

²⁵ BT-Drs. 13/10950, Kap. 2, insb. S. 19.

²⁶ BT-Drs. 13/10950, Kap. 2; vgl. auch den Bericht in Training aktuell 07/1998.

²⁷ BT-Drs. 13/10950, S. 154 (Ziff. 6.2.12).

²⁸ Zusammenfassung des Endberichts in Training aktuell 07/1998, dort auch die zitierte Äußerung der CDU-Abgeordneten Ortrun Schätzle.

²⁹ EGMR, Urt. v. 6.11.2008 – 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u. a./Deutschland, § 100.

³⁰ LT-Drs. BW 12/3151 (Fn. 14), S. 9.

³¹ BVerwGE 82, 76 (Urt. v. 23.5.1989 – 7 C 2.87).

³² BVerwGE 90, 112 (Urt. v. 27.3.1992 – 7 C 21.90).

³³ BVerfGE 105, 279 (Beschl. v. 26.6.2002 – 1 BvR 670/91).

³⁴ BVerfGE 105, 279.

³⁵ EGMR, Leela Förderkreis (Fn. 29), Tenor: keine Verletzung von Art. 9 EMRK (5:2 Stimmen); einstimmig Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer.

³⁶ EGMR, Leela Förderkreis (Fn. 29), § 100.

³⁷ Link/Phelan (Fn. 18), 363 ff.

³⁸ BVerfGE 105, 279; BVerfGE 108, 282 (Kopftuch I).

³⁹ Becker (Fn. 16), S. 9.

⁴⁰ Décret n° 2002-1392 du 28 novembre 2002 instituant une mission interministérielle de vigilance et de lutte contre les dérives sectaires (MIVILUDES).

⁴¹ Siehe Fn. 33 und 35.

⁴² Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen, öBGBl. I Nr. 150/1998.

Literatur und Quellen

Barker, Eileen: New Religious Movements. A Practical Introduction, London 1989.

Becker, Howard S.: Outsiders. Studies in the Sociology of Deviance, New York 1963.

Bromley, David G./Shupe, Anson D.: Strange Gods. The Great American Cult Scare, Boston 1981.

Cohen, Stanley: Folk Devils and Moral Panics, London 1972.

Entman, Robert M.: Framing: Toward Clarification of a Fractured Paradigm, Journal of Communication 43 (1993), 51–58.

Goffman, Erving: Stigma. Über Techniken der Bewältigung beschädigter Identität, Frankfurt a. M. 1967.

Kluge, Friedrich: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 25. Aufl., Berlin/Boston 2011.

Link, Bruce G./Phelan, Jo C.: Conceptualizing Stigma, Annual Review of Sociology 27 (2001), 363–385.

Niebuhr, H. Richard: The Social Sources of Denominationalism, New York 1929.

Richardson, James T.: Definitions of Cult: From Sociological-Technical to Popular-Negative, Review of Religious Research 34 (1993), 348–356.

Stark, Rodney/Bainbridge, William Sims: The Future of Religion, Berkeley 1985.

Troeltsch, Ernst: Die Soziallehren der christlichen Kirchen und Gruppen, Tübingen 1912.

Usarski, Frank: Die Stigmatisierung Neuer Spiritueller Bewegungen in der Bundesrepublik Deutschland, Köln/Wien 1988.

Weber, Max: Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie I, Tübingen 1920.

Amtliche Dokumente und Entscheidungen

Deutscher Bundestag: Endbericht der Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“, BT-Drs. 13/10950, 9.6.1998.

Landtag von Baden-Württemberg: Drs. 12/3151, 5.8.1998.

BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 – 1 BvR 670/91, BVerfGE 105, 279 (Osho); Besprechung bei Jura Online.

EGMR, Urt. v. 6.11.2008 – 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u. a./Deutschland.

Training aktuell 07/1998: Enquête-Bericht liegt vor.

Michael Langhans

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Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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