Kurzantwort: Ein Gutachten, eine Stellungnahme oder ein Bericht ist nur dann seriös, wenn er drei Maßstäbe erfüllt: Er stützt sich auf den aktuellen Forschungsstand (Wissenschaftlichkeit), legt Methoden, Quellen und Tatsachengrundlagen offen (Transparenz) und erlaubt einem fachkundigen Dritten, den Weg vom Befund zum Ergebnis zu überprüfen (Nachprüfbarkeit). Der Bundesgerichtshof und das OLG Schleswig verlangen genau das.
Das Wichtigste in Kürze
- Wissenschaftlichkeit heißt: Maßstab ist der aktuelle Stand der Fachwissenschaft, nicht das persönliche Wissen oder die Meinung des Verfassers.
- Transparenz heißt: Wer etwas behauptet, legt offen, worauf er sich stützt – Quellen, Methoden, Anschlusstatsachen, Gegenhypothesen.
- Nachprüfbarkeit heißt: Ein gebildeter Laie kann die Schlussfolgerungen nachvollziehen, ein Fachkundiger kann sie überprüfen.
- Rechtsprechung: Der BGH hat diese Anforderungen 1999 für Glaubhaftigkeitsgutachten ausdrücklich formuliert (BGHSt 45, 164).
- Anwendung: Derselbe Maßstab gilt für Aussagen über sogenannte „Sekten“ bzw. gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen.
In verschiedenen Artikeln erkläre ich immer wieder, dass mir in der Verwendung des Sekten-Narrativs die Wissenschaftlichkeit, Transparenz und Nachprüfbarkeit der Behauptungen fehlt. In diesem Dossier-Artikel stelle ich die drei Begriffe vor, die ich in meinem juristischen Alltag als Familienrechtler regelmäßig prüfe und anwende. Sie sind Grundlage jedes seriösen Vortrags – ob Gutachten, Analyse, Stellungnahme oder Aufsatz.
Für (familienpsychologische) Gutachten fasst das OLG Schleswig es so zusammen:
„Das Gebot des wissenschaftlich fundierten Vorgehens, der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit ist zu beachten.“ (OLG Schleswig, Beschl. v. 7.5.2020 – 13 UF 4/20)
Dieselben Maßstäbe gelten aber auch für Bewertungen von neuen religiösen Bewegungen. Denn wer hat Angst vor Transparenz und Nachvollziehbarkeit? Es reicht eben nicht aus, nur eine Seite zu hören und diese eine Seite zu bewerten.
Was bedeutet Wissenschaftlichkeit in einem Gutachten?
Definition: Wissenschaftlich ist eine Aussage, wenn sie auf anerkannten Methoden und dem aktuellen Forschungsstand beruht und grundsätzlich widerlegt werden könnte.
Die familienrechtspsychologische Literatur formuliert das für Sachverständige deutlich:
„Das Gutachten sollte der wahren Sachlage objektiv entsprechen. Maßstab ist dabei nicht das persönliche Wissen (oder Nicht-Wissen) des Sachverständigen. Das Kriterium „nach bestem Wissen“ bezieht sich auf den in der Psychologie vorherrschenden neuesten Wissensstand.“ (Salzgeber/Bublath, Der familienrechtspsychologische Sachverständige im Spannungsfeld zwischen Recht und Fachwissenschaft, NZFam 2022, 963)
„Wissenschaftlichkeit umfasst die Kenntnis der psychologischen Theorien, der einschlägigen Studien und der wissenschaftlichen Methodik. (…) Der Sachverständige hat die gewonnenen Ergebnisse vor dem Hintergrund von Forschungsergebnissen und auf Basis statistischer Beziehungen nachvollziehbar zu bewerten.“ (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl., Rn. 1314)
„Wissenschaftliches Arbeiten bedeutet auch, den eigenen Weg zur Beantwortung der Forschungsfrage für den potenziellen Leser sowohl transparent als auch nachvollziehbar zu machen. Es muss deshalb offengelegt werden, auf welche Weise, das heißt mittels welcher Methoden und unter Zuhilfenahme welcher Quellen Wissen gewonnen wurde. (…) Doch nicht nur auf die richtige Zitierweise, auch auf die richtige Auswahl der Quellen kommt es an.“ (Feidel, mentorium.de, m. w. N.)
Gute wissenschaftliche Praxis nach dem DFG-Kodex
Verbindlicher Bezugspunkt für die deutsche Wissenschaft ist der Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft, in Kraft seit 1. August 2019. Er umfasst 19 Leitlinien. Leitlinie 11 verlangt den Einsatz fachlich anerkannter Methoden, Leitlinie 12 verankert die Dokumentation ausdrücklich als elementaren Bestandteil guter wissenschaftlicher Praxis. Wer Ergebnisse nicht dokumentiert, arbeitet nach diesem Maßstab nicht wissenschaftlich.
Widerlegbarkeit als Prüfstein (Popper)
Der Wissenschaftstheoretiker Karl Popper hat ein einfaches Abgrenzungskriterium formuliert: Eine Theorie ist nur dann wissenschaftlich, wenn sich zumindest im Prinzip feststellen lässt, dass sie falsch ist (Britannica: criterion of falsifiability). Für die Praxis heißt das: Eine Behauptung, die jede denkbare Beobachtung als Bestätigung deutet, ist keine wissenschaftliche Aussage, sondern eine Überzeugung. Letzteres kommt aber oft bei Weltanschauungsbeauftragten vor, wie wir schon belegt haben.
Was Gerichte international als wissenschaftlich anerkennen (Daubert)
Der US Supreme Court hat 1993 in Daubert v. Merrell Dow Pharmaceuticals, 509 U.S. 579 Kriterien für die Zulassung wissenschaftlicher Sachverständigenaussagen benannt. Sie sind auch für den deutschen Diskurs ein brauchbares Raster:
- Ist die Theorie oder Methode überprüfbar und wurde sie geprüft?
- Wurde sie in begutachteten Fachzeitschriften veröffentlicht (Peer Review)?
- Ist ihre Fehlerquote bekannt?
- Gibt es Standards, die ihre Anwendung steuern?
- Ist sie in der einschlägigen Fachgemeinschaft anerkannt?
Warum auch veröffentlichte Studien kritisch zu lesen sind
Wissenschaftlichkeit heißt nicht, eine einzelne Studie als Beweis zu zitieren. Die Open Science Collaboration (Science 2015, 349(6251), aac4716) hat 100 Studien aus drei führenden psychologischen Fachzeitschriften wiederholt. Nur 36 % der Wiederholungen erbrachten statistisch signifikante Ergebnisse, die Effekte waren im Schnitt nur halb so groß wie im Original. Wer sich auf „den Forschungsstand“ beruft, muss deshalb den Stand der Forschung insgesamt darstellen – nicht eine passende Einzelquelle.
Was bedeutet Transparenz?
Definition: Transparent ist ein Gutachten, wenn es offenlegt, auf welche Tatsachen, Quellen und Methoden es sich stützt, welche Alternativen geprüft wurden und wer es in Auftrag gegeben hat.
Transparenz ist die Voraussetzung für alles Weitere: Was nicht offengelegt wird, kann niemand prüfen. Ein Gutachten muss deshalb mindestens erkennen lassen:
- die Fragestellung und den Auftraggeber,
- die Anschlusstatsachen, also welche Informationen woher stammen,
- die angewandten Methoden und warum gerade diese,
- die herangezogene Fachliteratur mit genauer Fundstelle,
- die geprüften Gegenhypothesen und warum sie verworfen wurden,
- die Grenzen und Unsicherheiten des Ergebnisses.
Die Rechtsprechung: BGHSt 45, 164
Grundlegend ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 (BGHSt 45, 164). Der 1. Strafsenat hat darin wissenschaftliche Mindestanforderungen an aussagepsychologische Gutachten formuliert. Die Wahl der Methode bleibt danach zwar in erster Linie dem Sachverständigen überlassen, steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Begutachtung nachvollziehbar und transparent ist (BGH-Pressemitteilung 63/99). Der BGH hat das ein Jahr später bestätigt: Das Gericht schreibt die Methode nicht vor, verlangt aber ihre Nachvollziehbarkeit (BGH, Beschl. v. 30.5.2000 – 1 StR 582/99).
Wie wichtig Transparenz für die Weiterentwicklung ist, zeigt die Fachdiskussion selbst: Fegert u. a. (2024, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, 52(6), 342–352) kritisieren die vom BGH formulierte „Nullhypothese“ als wissenschaftstheoretisch missverstanden. Eine solche Kritik ist nur möglich, weil Methode und Begründung offenliegen.
Interdisziplinäre Mindeststandards
Für das Familienrecht hat eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus juristischen, psychologischen und medizinischen Fachverbänden sowie Bundesrechtsanwalts- und Bundespsychotherapeutenkammer die „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ erarbeitet (2. Aufl. 2019). Im Jahr 2025 ist die 3. Auflage erschienen, die sich unter anderem mit dem Einsatz Künstlicher Intelligenz bei Gutachten befasst. Die Empfehlungen sind rechtlich nicht bindend, gelten aber als fachlicher Qualitätsmaßstab. Ähnliches gibt es in vielen Forschungsbereichen.
Warum Transparenz vor Denkfehlern schützt
Die Psychologie kennt den Bestätigungsfehler (Confirmation Bias): Menschen suchen und deuten Informationen bevorzugt so, dass sie zu ihren bestehenden Überzeugungen passen. Nickerson (1998, Review of General Psychology, 2(2), 175–220) beschreibt diesen Effekt als allgegenwärtig. Das wirksamste Gegenmittel ist methodisch: Gegenhypothesen ausdrücklich benennen und prüfen – und diese Prüfung im Text offenlegen.
Was bedeutet Nachprüfbarkeit?
Definition: Nachprüfbar ist ein Gutachten, ein Artikel, ein Befund, wenn ein fachkundiger Dritter anhand der genannten Aussagen, Quellen und Methoden zum selben Ergebnis kommen oder den Fehler benennen kann.
In der baurechtlichen Literatur heißt es dazu:
„Ein Gutachten ist regelmäßig nur verwertbar, wenn es begründet ist. Die Begründung muss so klar und ausführlich sein, dass sie verständlich, nachprüfbar und in ihren wesentlichen Gedankengängen nachvollziehbar ist. Für ein Privatgutachten gelten hierbei im Wesentlichen dieselben Kriterien wie für ein gerichtliches Gutachten. Die Begründung muss in erster Linie nachprüfbar sein. Dazu gehört ein systematischer Aufbau unter strikter Anwendung aller fachlichen Regeln sowie die Angabe der Quellen und Erfahrungssätze, aus denen der Gutachter seine Erkenntnisse gewonnen hat. Erforderlich ist vor allem das Bemühen um eine unkomplizierte, verständliche Sprache. Nicht alles, was wissenschaftlich ist, muss deshalb auch unverständlich sein. Im Gegenteil: Je knapper und konzentrierter Sprache und Satzbau sind, desto klarer sind meist auch die zugrunde liegenden Gedankengänge.“ (Bohl/Döbereiner/Keyserlingk, Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen, Rn. 195)
Es ist kein Zufall, dass hier baurechtliche Fachliteratur zitiert wird: In vierlen Fachgebieten wäre es undenkbar, Artikel oder Gutachten ohne Quellen und einzelfallbezogene Begründung zu berücksichtigen.
Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit – der Unterschied
Ähnlich äußert sich Hillebrand für den Deutschen Anwaltverein zu Fahreignungsgutachten:
„Das Gutachten selbst muss nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die Schlüssigkeit des Gutachtens und erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung und erfordert die Angabe der Untersuchungsverfahren zu den aufgeführten Befunden und die Angabe von Quellen, sofern Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind.“ (Hillebrand, DAV, VGT 6/24)
Boos führt zum Zugewinnausgleich aus:
„Zusammenfassend ist anzumerken, dass eine Bewertungsmethode aus sich heraus nachprüfbar sein muss und von fachkundigen Dritten (gebildeten Laien) nachvollzogen und überprüft werden kann. Der Gutachtensadressat muss verstehen können, wie Ergebnisse zustande kommen und warum der Sachverständige gewisse Annahmen im Gutachten trifft und wie er diese begründet. Ferner müssen grundlegende, allgemein akzeptierte Standards und Verfahrensweisen berücksichtigt werden.“ (Boos, beck-stellenmarkt.de)
Nachvollziehbarkeit verlangt daher die konkrete Benennung von Fachliteratur und wissenschaftlichen Meinungen im Gutachten, weil es sich insoweit an den fachlichen Laien wendet (Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, S. 70, Umkehrschluss).
Prüfraster: So erkennen Sie ein seriöses Gutachten
Maßstab | Prüffrage | Warnsignal |
|---|---|---|
Wissenschaftlichkeit | Stützt sich die Aussage auf den aktuellen Forschungsstand und anerkannte Methoden? | Persönliche Erfahrung oder Einzelquellen statt Forschungsüberblick |
Wissenschaftlichkeit | Ist die These grundsätzlich widerlegbar? | Jede Beobachtung wird als Bestätigung gedeutet |
Transparenz | Sind Auftraggeber, Anschlusstatsachen und Methoden genannt? | Herkunft der Informationen bleibt offen |
Transparenz | Werden Gegenhypothesen geprüft? | Nur belastende Informationen werden berichtet |
Nachprüfbarkeit | Sind Quellen mit Fundstelle angegeben? | „Experten sagen“, „Berichte zeigen“ ohne Beleg |
Nachprüfbarkeit | Kann ein Dritter den Schluss vom Befund zum Ergebnis nachvollziehen? | Ergebnis steht fest, Begründung fehlt oder ist unverständlich |
Was folgt daraus für das Sekten-Narrativ?
Wer öffentlich behauptet, eine Gemeinschaft sei eine „Sekte“, trifft eine Tatsachenbehauptung mit erheblichen Folgen für die Betroffenen. Für sie müssen dieselben drei Maßstäbe gelten wie für jedes Gutachten.
- Wissenschaftlichkeit: Die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages hat schon 1998 empfohlen, wegen der Unschärfe und Missverständlichkeit auf den Begriff „Sekte“ zu verzichten; nur ein kleiner Teil der so bezeichneten Gruppen sei problematisch (Endbericht, BT-Drs. 13/10950). FOREF spricht deshalb von gesellschaftlich stigmatisierten Gruppen. Auch Konzepte wie „Gehirnwäsche“ halten wissenschaftlicher Prüfung nicht stand (FOREF-Dossier Gehirnwäsche).
- Transparenz: Viele Berichte stützen sich überwiegend auf Aussagen ehemaliger Mitglieder, ohne das offenzulegen. Die religionssoziologische Forschung zeigt, dass gerade öffentlich auftretende Aussteiger nicht repräsentativ für alle Ehemaligen sein müssen (Bromley (Hrsg.), The Politics of Religious Apostasy, 1998; Wilson, Apostates and New Religious Movements). Die Gegenposition gibt es ebenfalls: Zablocki (1996) fand Aussteigerangaben nicht weniger konsistent als die von Mitgliedern. Seriös ist deshalb nur, wer die Herkunft der Aussagen nennt und sie mit anderen Quellen abgleicht (FOREF: Zur Weitergabe ungeprüfter Aussteigerberichte).
- Nachprüfbarkeit: Pauschale Warnungen ohne Fundstelle, ohne Einzelfallbezug und ohne Gegenhypothese sind nicht überprüfbar. Sie wären in jedem anderen Rechtsgebiet als Beweismittel unverwertbar.
Jeder Artikel, Bericht, Studie oder Erhebung über gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen muss diesen Kriterien entsprechen - also auch unsere Aussagen. Umfassende oder knappe Bewertungen ohne diese Kriterien sind nicht erheblich. Wir lassen uns gerne hieran messen. Aber andere Scheitern schneller hieran, als ihnen lieb ist.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit? Nachvollziehbarkeit betrifft die Schlüssigkeit: Sind alle wesentlichen Befunde und Schlussfolgerungen dargestellt? Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit: Sind Untersuchungsverfahren und Quellen angegeben, sodass ein Dritter das Ergebnis überprüfen kann?
Welche Mindestanforderungen stellt der BGH an Gutachten? Im Urteil vom 30.7.1999 (1 StR 618/98, BGHSt 45, 164) verlangt der BGH für Glaubhaftigkeitsgutachten wissenschaftliche Methodik, die Prüfung von Alternativhypothesen und eine nachvollziehbare, transparente Darstellung.
Gelten diese Maßstäbe auch für Privatgutachten? Ja. Nach der baurechtlichen Literatur gelten für Privatgutachten im Wesentlichen dieselben Kriterien wie für gerichtliche Gutachten.
Gelten sie auch für Stellungnahmen von Weltanschauungsbeauftragten oder Medienberichte? Rechtlich sind diese keine Gutachten. Wer aber mit fachlicher Autorität über Gemeinschaften urteilt, muss sich an denselben Standards messen lassen, wenn seine Aussagen ernst genommen werden sollen.
Was ist ein Warnsignal für ein unseriöses Gutachten? Fehlende Fundstellen, nicht offengelegte Informationsquellen, keine geprüften Gegenhypothesen und ein Ergebnis, das von Anfang an feststeht.
Quellen
- BGH, Urt. v. 30.7.1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164 – HRRS-Volltext
- BGH, Beschl. v. 30.5.2000 – 1 StR 582/99 – HRRS-Volltext
- OLG Schleswig, Beschl. v. 7.5.2020 – 13 UF 4/20
- Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten: Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2019; 3. Aufl. 2025
- Deutsche Forschungsgemeinschaft: Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (Kodex), 2019
- Daubert v. Merrell Dow Pharmaceuticals, Inc., 509 U.S. 579 (1993) – Cornell LII
- Open Science Collaboration (2015): Estimating the reproducibility of psychological science. Science 349(6251), aac4716 – doi:10.1126/science.aac4716
- Nickerson, R. S. (1998): Confirmation bias: A ubiquitous phenomenon in many guises. Review of General Psychology 2(2), 175–220 – doi:10.1037/1089-2680.2.2.175
- Fegert, J. M. u. a. (2024): Wissenschaftstheoretische Missverständnisse des BGH in Strafsachen. ZKJP 52(6), 342–352 – doi:10.1024/1422-4917/a000995
- Popper, K.: criterion of falsifiability – Encyclopaedia Britannica
- Deutscher Bundestag: Endbericht der Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“, BT-Drs. 13/10950 (1998)
- Bromley, D. G. (Hrsg.) (1998): The Politics of Religious Apostasy. Westport: Praeger
- Wilson, B.: Apostates and New Religious Movements
- Salzgeber/Bublath, NZFam 2022, 963; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl.; Bohl/Döbereiner/Keyserlingk, Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung