Kurz gesagt: Im Jahr 2026 häufte sich in deutschen Medien wie Spiegel, MDR und n-tv der Begriff „Sekte“ für religiöse Minderheiten, auffällig oft rund um die Einweihung des Mahnmals für die verfolgten Zeugen Jehovas am 24. Juni 2026 in Berlin. Eine gesteuerte Kampagne ist nicht belegt. Die Häufung widerspricht aber den Empfehlungen der Enquete-Kommission des Bundestags von 1998, die den Sektenbegriff wegen seiner stigmatisierenden Wirkung ablehnte, und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts zur religiös-weltanschaulichen Neutralität.
Von Michael Langhans, Volljurist und Executive Director von FOREF Deutschland (Forum Religionsfreiheit Europa).
Was ist Kampagnenjournalismus – und warum stellt sich die Frage jetzt?
Seit dem Jahr 2026 häufen sich im deutschsprachigen Raum wieder Medienbeiträge, die religiöse Minderheiten unter dem Schlagwort „Sekte“ behandeln - auch wenn der Begriff nie wirklich "weg" war. Dieser Beitrag fragt, ob es sich um zufällige Häufungen handelt oder um ein Muster, das man als Kampagnenjournalismus bezeichnen kann. Wir selber präferieren den Begriff "gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen".
Kampagnenjournalismus ist eine Berichterstattung, die über mehrere Beiträge und Medien hinweg ein gleichgerichtetes Deutungsmuster verbreitet, ohne dass neue Tatsachen dies rechtfertigen. - Langhans Michael
Der Begriff "Sekten" ist heikel. Seriöse Journalistinnen und Journalisten empfinden ihn schnell als (wahren?) Vorwurf, Teil einer gesteuerten Kampagne zu sein. Unter Kampagnenjournalismus wird hier eine Berichterstattung verstanden, die über mehrere Beiträge und Medien hinweg ein gleichgerichtetes Deutungsmuster verbreitet, ohne dass neue Tatsachen dies rechtfertigen. Der Begriff dient in diesem Beitrag nicht als Unterstellung, sondern als Arbeitshypothese, die an überprüfbaren Kriterien gemessen wird.
Grundlage ist eine laufende Medienbeobachtung von FOREF seit Dezember 2025. Auf foref.info sind seither über 430 Artikel erschienen, die sich überwiegend mit dem Mediengeschehen befassen; nach eigener Auswertung erreichten sie rund 71.000 Seitenaufrufe von knapp 39.000 Besuchern. Seit Ende Juni 2026 hat die Zahl der relevanten Medienbeiträge nochmals deutlich zugenommen; zeitweise waren an einem Tag sieben bis acht Beiträge zu dokumentieren.
Wie berichteten Spiegel, MDR und n-tv 2026 über Zeugen Jehovas und andere Gemeinschaften?
Auslöser der Häufung war die Einweihung des Mahnmals für die im Nationalsozialismus verfolgten und ermordeten Zeugen Jehovas am 24. Juni 2026 im Berliner Tiergarten. Der Bundestag hatte das Mahnmal im Juni 2023 einstimmig beschlossen (Das Parlament); umgesetzt hat es die Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas. Mehr als 1.800 Zeugen Jehovas wurden vom NS-Regime ermordet (evangelisch.de/epd).
Bundestagspräsidentin Julia Klöckner stellte beim Festakt klar, das Mahnmal ehre nicht eine Institution, sondern die Opfer (Jüdische Allgemeine). Gerade bei einem solchen staatlichen Gedenkakt ist die Frage berechtigt, ob die Gegenwartskritik an einer Gemeinschaft in die Berichterstattung über ihre historischen Opfer gehört.
Die FOREF-Medienbeobachtung verzeichnete in diesem Umfeld mehrere auffällige Beiträge. Bereits am 23. Juni 2026 erschien in der FAZ ein Beitrag des Historikers Tim B. Müller, der die Diskontinuität zwischen den damaligen Bibelforschern und den heutigen Zeugen Jehovas betont (Perlentaucher-Resümee). Unmittelbar vor der Einweihung veröffentlichte der MDR eine „Einordnung“ zur Frage „Sekte – ja oder nein?“ (Analyse auf Substack). Der Spiegel griff in seiner Berichterstattung zur Mahnmal-Einweihung auf das Sekten-Narrativ zurück und verwendete den Begriff auch in thematisch fernen Berichten.
Im Juli 2026 setzte sich die Entwicklung fort. Der MDR bezeichnete eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als „Sekte“ und brachte dazu einen Fernsehbeitrag. Mehrere Medien berichteten über Scientology und die Psychiatriekritik der KVPM. n-tv sendete einen thematischen Schwerpunkt zu Zeugen Jehovas, Scientology, „den zehn gefährlichsten Sekten“, der Vereinigungskirche und den Mennoniten.
Nicht jede kritische Darstellung ist Teil eines Musters. Der FAZ-Beitrag etwa argumentiert historisch und benennt seine These offen; das ist legitime Debatte, kein Etikett.
Zur Einordnung der KVPM gehört Klarheit: Die Kommission ist rechtlich unabhängig, nur darauf kommt es an. "Meinungen" von Verfassungsschutzbehörden ohne juristische Relevanz stufen sie zwar als Unterorganisation von Scientology ein (Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz), verkennen dabei aber die Rechtslage und die tatsächliche Mitgliederstruktur des Vereins.
Was sagen Bundestag und Bundesverfassungsgericht zum Begriff „Sekte“?
Der Bundestag selbst hat sich 1998 vom Sektenbegriff distanziert. Die Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ lehnte ihn wegen seiner negativen Konnotation ab und stellte fest, dass nur ein kleiner Teil der so bezeichneten Gruppen problematisch ist (Endbericht, BT-Drs. 13/10950). Sie empfahl, insbesondere in staatlichen Verlautbarungen auf den Begriff zu verzichten.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 im Osho-Beschluss die Grenzen staatlicher Äußerungen über Religionsgemeinschaften gezogen (BVerfG, 1 BvR 670/91).
Danach darf sich der Staat mit Religionsgemeinschaften auch kritisch auseinandersetzen, muss dabei aber neutral und zurückhaltend bleiben. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen sind ihm untersagt. Attribute wie „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ sowie der nicht auf konkrete Tatsachen gestützte Vorwurf der Mitgliedermanipulation verletzten Art. 4 GG. Den Begriff „Sekte“ selbst hielt das Gericht im damaligen Kontext noch für zulässig, verwies aber auf die Empfehlung der Enquete-Kommission.
Diese Maßstäbe binden unmittelbar nur den Staat. Für Medien sind sie gleichwohl ein Prüfstein: Was einer Behörde als Diffamierung untersagt ist, sollte auch journalistisch nicht ohne Tatsachenkern behauptet werden.
Zeugen Jehovas sind in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dieser Status setzt unter anderem Rechtstreue und Gewähr der Dauer voraus. Er schließt Kritik an einzelnen Praktiken nicht aus, spricht aber gegen eine pauschale Einordnung als gefährliche Gruppe.
FOREF schlägt deshalb vor, den unscharfen Sektenbegriff durch die beschreibende Formel „gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen“ zu ersetzen (siehe hier).
Woran erkennt man Kampagnenjournalismus – Zufall oder Muster?
Ob Kampagnenjournalismus vorliegt, lässt sich nicht aus Einzelbeiträgen schließen, sondern nur an überprüfbaren Kriterien. Fünf Merkmale sprechen für ein Muster, wenn sie zusammen auftreten.
Das erste ist eine zeitliche Bündelung ohne neuen Sachanlass, etwa mehrere Sektenschwerpunkte binnen weniger Tage.
Das zweite ist ein einheitliches Framing, also dasselbe Etikett „Sekte“ für sehr unterschiedliche Gemeinschaften, auch bei Themen ohne Bezug zu Gefahren. Drittens fällt fehlende Aktualität ins Gewicht, wenn Beiträge erkennbar ältere (teils falsche!) Recherchen wiedergeben und neuere Entwicklungen nicht abbilden. Viertens ist die Quellenlage zu prüfen: Kommen nur Aussteigerberichte und kirchliche Beratungsstellen zu Wort, ohne Stellungnahme der Betroffenen oder religionswissenschaftliche Gegenstimmen, berührt das die journalistische Sorgfaltspflicht (Pressekodex, Ziffer 2). Fünftens schließlich ist eine Asymmetrie aufschlussreich, wenn Glaubensgemeinschaften mit größerer Distanz behandelt werden als andere weltanschaulich geprägte Bewegungen.
Ebenso wichtig sind die Gegenhypothesen. Jahrestage und Gedenkakte erzeugen Nachrichtenwert; Redaktionen greifen dann naheliegende Themen auf, ohne sich abzusprechen. Hinzu kommt ein Wahrnehmungseffekt: Wer ein Thema intensiv beobachtet, bemerkt Häufungen schneller und gewichtet sie stärker.
Belege für eine redaktionsübergreifende Absprache liegen nicht vor; den Vorwurf würde die Presse ohnehin zurückweisen. Die Beobachtungen tragen deshalb den Befund einer mehr als nur auffälligen, gleichgerichteten Häufung, leider nicht den Nachweis einer gesteuerten Kampagne. Ein belastbares Urteil verlangt eine systematische Inhaltsanalyse: definierter Zeitraum, vollständiges Medienkorpus, Kodierung von Begriffen, Quellen und Anlässen, Vergleich mit einer Kontrollgruppe anderer Themen.
Der Effekt auf die Religionsfreiheit kann allerdings auch ohne Absprache eintreten. Stigmatisierende Etiketten wirken auf Betroffene im Alltag, am Arbeitsplatz und in der Schule, unabhängig davon, ob sie koordiniert verbreitet wurden.
Welche Rolle spielen die Verfahren gegen die Vereinigungskirche in Japan und Südkorea?
In Japan und Südkorea gehen Staaten derzeit mit großer Härte gegen neue religiöse Bewegungen vor. Das Obergericht Tokio bestätigte am 4. März 2026 die Auflösung der japanischen Vereinigungskirche als religiöse Körperschaft; die Anordnung wurde trotz angekündigter Berufung sofort wirksam (Jiji Press/Adnkronos). In Südkorea wurde die Kirchenführerin Hak Ja Han am 31. August 2026 wegen Bestechung und illegaler Parteienfinanzierung zu insgesamt zwei Jahren Haft verurteilt; die Kirche bestreitet die Vorwürfe (Reuters via Internazionale).
Die Verfahren beruhen auf konkreten Tatvorwürfen und sind rechtsstaatlich zu bewerten, nicht pauschal als Verfolgung. FOREF hat rechtliche Bedenken etwa zur Würdigung von Zeugenaussagen formuliert (foref.info). Für Europa ist die Frage relevant, ob die mediale Rahmung solcher Fälle unbesehen auf hiesige Gemeinschaften übertragen wird.
Was können Leser gegen einseitige Berichterstattung über Religionen tun?
Wer einseitige oder sachlich falsche Beiträge bemerkt, hat wirksamere Mittel als Empörung.
Am naheliegendsten ist es, die Redaktion direkt anzuschreiben, konkrete Fehler zu benennen, Belege beizufügen und um Richtigstellung zu bitten (Pressekodex, Ziffer 3). Ein sachlicher, kurzer Leserbrief mit einem klaren Gegenargument erreicht zudem andere Leserinnen und Leser.
Bei Print- und Onlinemedien steht außerdem die Online-Beschwerde beim Presserat offen, etwa wenn religiöse Überzeugungen geschmäht werden (Ziffer 10) oder eine Diskriminierung wegen religiöser Zugehörigkeit vorliegt (Ziffer 12). Für Rundfunkbeiträge ist der Presserat nicht zuständig; hier richtet sich eine Programmbeschwerde an den zuständigen Rundfunkrat (öffentlich-rechtlich) oder an die Landesmedienanstalt (privat).
Vorfälle lassen sich darüber hinaus über das FOREF-Hinweisgebersystem dokumentieren.
Fazit: Sachlichkeit als Schutz der Religionsfreiheit
Die Berichterstattung des Sommers 2026 zeigt eine auffällige Häufung des Sektenbegriffs, ausgerechnet im Umfeld eines staatlichen Gedenkakts für NS-Opfer. Ob dahinter eine gesteuerte Kampagne steht, ist nicht belegt; für mich als Person liegt es nahe, weil zuviele Zufälle unwahrscheinlich sind. Der stigmatisierende Effekt tritt ohnehin unabhängig davon ein. Wissenschaft, Bundestag und Bundesverfassungsgericht haben längst Maßstäbe für einen sachlichen Umgang mit religiösen Minderheiten formuliert. Sie konsequent einzufordern, gleich welcher Religion oder Weltanschauung man selbst angehört, ist ein Beitrag zum Schutz der Religionsfreiheit für alle.
Häufige Fragen zum Sektenbegriff in den Medien
Ist der Begriff „Sekte“ in Deutschland verboten?
Nein. Medien dürfen den Begriff verwenden, und auch das Bundesverfassungsgericht hielt ihn 2002 in staatlichen Äußerungen noch für zulässig. Die Enquete-Kommission des Bundestags empfahl 1998 jedoch, wegen seiner Unschärfe und stigmatisierenden Wirkung auf ihn zu verzichten. Gleichzeitig muss jeder wissen, dass der Begriff unscharf, belastet und negativ konnotiert ist und damit einer Vorverurteilung gleichkommt.
Sind die Zeugen Jehovas rechtlich eine Sekte?
Das deutsche Recht kennt keine Rechtskategorie „Sekte“. Die Zeugen Jehovas sind eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit rechtlich den großen Kirchen gleichgestellt. Kritik an einzelnen Praktiken bleibt zulässig. Das macht sie aber nicht zu einer "Sekte", da offenkundig keine destruktive Gemeinschaft vorliegt.
Wann ist kritische Berichterstattung über Religionsgemeinschaften unfair?
Nach dem Pressekodex ist dies dann der Fall, wenn religiöse Überzeugungen geschmäht werden (Ziffer 10), Menschen wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit diskriminiert werden (Ziffer 12) oder Tatsachen nicht sorgfältig geprüft sind (Ziffer 2). Wertungen wie „destruktiv“ oder der Vorwurf der Manipulation brauchen nach dem Osho-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts einen konkreten Tatsachenkern.
Was bedeutet „gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen“?
Der Begriff ist ein Vorschlag von FOREF als beschreibende Alternative zu „Sekte“. Er benennt die soziale Ausgrenzung einer Gemeinschaft, ohne vorab ein Urteil über ihre Lehre oder Gefährlichkeit zu fällen - was ein Eingriff in die Religionsfreiheit wäre.
Wo kann ich mich über einen Zeitungsartikel beschweren?
Bei Zeitungen und Onlinemedien beim Deutschen Presserat, bei Rundfunkbeiträgen beim zuständigen Rundfunkrat oder der Landesmedienanstalt. Ein erster Schritt ist immer die direkte Nachricht an die Redaktion.
Quellen
Stand: 10. Oktober 2026.
Rechtliche und parlamentarische Dokumente
Deutscher Bundestag: Endbericht der Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“, BT-Drs. 13/10950 (1998); Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 26. Juni 2002, 1 BvR 670/91 (Osho); Deutscher Presserat: Pressekodex, Fassung vom 19. März 2025; Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz: Scientology-Organisation (Halbjahresbericht 2018).
Mahnmal für die verfolgten Zeugen Jehovas
Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas: Mahnmal-Seite; Das Parlament: Neues Mahnmal erinnert an verfolgte Zeugen Jehovas (24.06.2026); evangelisch.de/epd: „Verbeugung vor den Opfern“ (24.06.2026); Jüdische Allgemeine: Mahnmal für ermordete Zeugen Jehovas eingeweiht.
Medienbeobachtung und Debatte
Perlentaucher, 9punkt vom 23.06.2026 (Resümee des FAZ-Beitrags von Tim B. Müller); Langhans: Between Prejudice and Memorial (Analyse des MDR-Beitrags); FOREF: Von „Sekten“ zu „gesellschaftlich stigmatisierten Gruppen“ (06.10.2026).
Internationaler Kontext
Jiji Press/Adnkronos: Tokyo High Court Upholds Unification Church Dissolution Order (04.03.2026); Reuters via Internazionale: Urteil gegen Han Hak-ja (31.08.2026); FOREF: Rechtsstaatlichkeit unter Druck – das Urteil gegen „Mutter Han“ (31.08.2026).