Das Wichtigste in Kürze
- Wer haftet beim Deprogramming? Alle Beteiligten: wer festhält (Freiheitsberaubung, § 239 StGB), wer dazu rät oder vermittelt (Anstiftung oder Beihilfe, §§ 26, 27 StGB) und wer daran verdient. Zivilrechtlich haften sie als Gesamtschuldner (§§ 823, 830, 840 BGB).
- Haften Sektenbeauftragte für falsche Auskünfte? Ja, wenn sie falsche Tatsachen behaupten. Kirchliche Beauftragte müssen nicht neutral sein, dürfen aber nicht „ins Blaue hinein“ Unwahres verbreiten. Staatlich geförderte Stellen sind zusätzlich an Neutralität und Sachlichkeit gebunden.
- Grenzt Deprogramming an Körperverletzung? Oft ist die Grenze überschritten. Toru Goto wog nach 12 Jahren und 5 Monaten Gefangenschaft noch 39 Kilogramm. Japans Oberster Gerichtshof bestätigte 2015 die Rechtswidrigkeit. Psychische Beeinflussungen alleine gelten in Deutschland aber nicht als Körperverletzung.
- Was zeigt die FOREF-Erhebung zu Shincheonji? In 83 Prozent der erfassten Fälle geht der Kontaktabbruch von Familie, Partnern oder Freunden aus – nicht von den Mitgliedern, wie Berater behaupten. Angehörige stützen sich fast immer nur auf Internet, Presse und Dritte.
- Dürfen Laien „Ausstiegsbegleitung“ anbieten? Seelsorge und Information ja. Wer psychische Zustände diagnostiziert oder behandelt, übt Heilkunde aus und braucht eine Approbation oder Heilpraktikererlaubnis.
Wenn der Rat zum Schaden wird
Für Falschberatung und Deprogramming trägt nicht nur derjenige Verantwortung, der die Tür abschließt. Verantwortlich ist die ganze Kette: wer Eltern Angst macht, wer „Gehirnwäsche“ diagnostiziert, ohne dafür ausgebildet zu sein, wer an Deprogrammierer vermittelt und wer den Zwang ausführt.
Eltern, deren erwachsene Kinder sich einer gesellschaftlich stigmatisierten Gruppe anschließen, suchen Rat. Sie landen bei kirchlichen Sekten- und Weltanschauungsbeauftragten, staatlich geförderten Beratungsstellen oder selbsternannten „Aussteigerhelfern“. Was dort gesagt wird, entscheidet oft darüber, ob eine Familie im Gespräch bleibt oder zerbricht.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage in Deutschland ein. Er stützt sich auf den Fall Toru Goto, weitere gerichtlich aufgearbeitete Fälle und die laufende FOREF-Erhebung zu Übergriffen gegen Shincheonji-Mitglieder.
Deprogramming: Zwang, der an Körperverletzung grenzt – und sie oft überschreitet
Deprogramming bedeutet, einen Menschen gegen seinen Willen festzuhalten, um ihn zur Aufgabe seines Glaubens zu bringen. Das ist per se ein Eingriff in die Religionsfreiheit und die psychische Gesundheit. Die Methode beruht auf der These der „Gehirnwäsche“, die wissenschaftlich nicht haltbar ist. FOREF hat das im Beitrag Gehirnwäsche: Mythos statt Wissenschaft ausführlich dargelegt.
Strafrechtlich sind im deutschen Recht mehrere Tatbestände berührt:
- Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): schon das Einsperren in einer Wohnung erfüllt den Tatbestand; ab einer Woche droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
- Nötigung (§ 240 StGB): wer die Unterschrift unter eine Glaubensabkehr erzwingen will, nötigt.
- Körperverletzung (§ 223 StGB): Nahrungsentzug, Schläge oder Muskelschwund sind körperliche Schäden. Psychische Folgen zählen, sobald sie krankhaft sind und belegt sind – etwa eine posttraumatische Belastungsstörung.
Die Grenze zur Körperverletzung ist deshalb kein theoretisches Risiko. Sie ist im längsten bekannten Fall der Geschichte nachweislich überschritten worden - aber eben nur durch "Begleiterscheinungen".
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Deprogramming verurteilt. Im Fall Riera Blume u. a. gegen Spanien (14.10.1999, Nr. 37680/97) waren Erwachsene zehn Tage in einem Hotel festgehalten und dort von einem Psychologen und einem Psychiater „deprogrammiert“ worden. Der Gerichtshof stellte einstimmig eine Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art. 5 EMRK) fest.
Der Fall Toru Goto: 4.536 Tage Gefangenschaft
Toru Goto wurde 12 Jahre und 5 Monate festgehalten, weil er Mitglied der Familienförderation für Weltfrieden und Vereinigung, früher auch Vereinigungskirche, war. Am 29. September 2015 bestätigte der Oberste Gerichtshof Japans, dass diese Gefangenschaft rechtswidrig war, und sprach ihm Schadenersatz zu.
Die Fakten, wie sie FOREF auf Basis seiner Autobiographie im Beitrag 4.536 Tage in Gefangenschaft dokumentiert:
- 11. September 1995: Angehörige überwältigen den 31-Jährigen nach einem Familientreffen, in Zusammenarbeit mit professionellen Deprogrammierern.
- Ort: eine Wohnung nahe dem Bahnhof Ogikubo in Tokio, Türen und Fenster von außen verschlossen, kein Telefon, keine Nachrichten.
- Methode: wechselnde Teams beschimpfen ihn stundenlang; über Tage wird ihm Nahrung vorenthalten. Der Deprogrammierer Takashi Miyamura spricht ihm jedes Menschenrecht ab.
- 10. Februar 2008: Freilassung mit 44 Jahren, 39 Kilogramm, schwere Unterernährung, Organschwäche, fortgeschrittene Anämie.
Was der Fall über Verantwortung lehrt
Verurteilt wurden nicht nur die Familienmitglieder, sondern auch der professionelle Deprogrammierer. Das ist der Kern: Wer einen Zwangsplan entwirft, Eltern dafür gewinnt und ihn begleitet, haftet neben den Ausführenden.
Goto selbst beschreibt, wie Eltern zuvor eingeredet wird, ihre Kinder stünden unter „Mind Control“ und kämen allein nicht heraus. Genau diese Erzählung macht aus besorgten Eltern Mittäter. Seit Ende der 1960er-Jahre waren in Japan nach FOREF-Angaben mehr als 4.300 Menschen betroffen, überwiegend junge Frauen.
Gotos Autobiografie Battle for Survival: 4,536 Days in Captivity (ISBN 978-1-955414-15-9) ist 2025 erschienen und im Buchhandel erhältlich.
Weitere Opfer: Wenn Beratungsnetzwerke vermitteln
Der Fall Jason Scott zeigt, dass auch die Organisation haftet, die nur „berät“ und weitervermittelt. Ein US-Geschworenengericht verurteilte 1995 den Deprogrammierer Rick Ross, zwei Helfer und das Cult Awareness Network (CAN) zu Schadenersatz in Höhe von insgesamt rund 4,8 Millionen US-Dollar.
- Ablauf: Die Mutter des 18-jährigen Pfingstlers rief die CAN-Hotline an. Eine Ehrenamtliche verwies sie an Ross, der Scott entführen und festhalten ließ.
- Haftung des Netzwerks: Das Berufungsgericht (9th Circuit, 140 F.3d 1275, 1998) bestätigte, dass die Vermittlerin im Auftrag von CAN handelte. CAN haftete auf 875.000 US-Dollar Schadenersatz und 1 Million US-Dollar Strafschadenersatz.
- Folge: CAN ging 1996 in Insolvenz.
In Südkorea sind Mitglieder von Shincheonji besonders betroffen. Nach Darstellung von CESNUR wurden mehrere Tausend Mitglieder von oder im Auftrag ihrer Eltern entführt und festgehalten, um sie zur Abkehr zu zwingen. Shincheonji selbst dokumentierte allein für 2019 116 versuchte Zwangskonvertierungen; 2018 starb eine Anhängerin im Zusammenhang mit einem solchen Versuch. Häufig waren Pastoren als „Ausstiegsberater“ beteiligt.
Das Muster ist in allen Fällen gleich: Eine Beratungsinstanz stuft den Glauben als "Krankheit" ein, die Familie handelt, ein Dritter verdient.
Shincheonji in Deutschland: Was die FOREF-Erhebung zeigt
Die FOREF-Erhebung zeigt: Nicht die Gemeinschaft isoliert ihre Mitglieder, sondern das Umfeld bricht den Kontakt ab – in 83 Prozent der erfassten Fälle. Seit September 2026 erfasst FOREF systematisch, was Mitglieder der Shincheonji Kirche Jesu in Deutschland erleben, sobald Familie, Partner oder Freunde von ihrer Mitgliedschaft erfahren (Erhebung auf foref.info, Stand 21.09.2026).
Befund | Ergebnis der ersten Stichprobe |
|---|---|
Kontaktabbruch, Meiden | 83 % der Fälle; fast immer ausgehend von Familie, Ex-Partnern, Kirchengemeinde oder Freundeskreis |
Informationsquelle der Angehörigen | praktisch durchgängig Internet, Presse, Erzählungen Dritter – ohne Gespräch mit dem Mitglied oder Besuch der Gemeinde |
Psychischer Druck | Manipulation, in zwei Fällen Suiziddrohungen von Angehörigen als Druckmittel |
Finanzieller Druck | meist bei Abhängigkeit, etwa Studierende gegenüber Eltern oder Erbschaftskonflikte |
Körperliche Gewalt | selten, punktuell, nicht wiederholt |
Sorgerechtsverfahren | „Sekten“-Vorwurf als Argument, teils monatelanger Kontaktentzug zu Kindern ohne Missbrauchsnachweis |
Die Erhebung ist noch nicht abgeschlossen und nicht repräsentativ. Sie zeigt aber, woher das Bild der Angehörigen stammt: aus Sekundärquellen, die oft auf Aussagen von Weltanschauungsbeauftragten und ungeprüften Aussteigerberichten beruhen.
Wie solche Berichte zu „Fakten“ werden, hat FOREF in zwei Beiträgen gezeigt: Zur Weitergabe ungeprüfter Aussteigerberichte und die Einordnung zum SWR-Beitrag über Shincheonji. Dort wurde eine Frau als Aussteigerin zitiert, die nach FOREF-Informationen nie Mitglied war. Ein Weltanschauungsbeauftragter kannte die jüngsten Veränderungen bei Shincheonji Frankfurt, erwähnte sie gegenüber der Presse aber nicht.
Die Erhebung erfasst keine Zwangskonvertierungen im Ausland und kein Deprogramming. Sie belegt jedoch die Vorstufe: Wer Eltern einredet, ihr Kind sei Opfer einer „Seelenfängerei“, bereitet den Boden für Kontaktabbruch, Druck und im Extremfall Zwang.
Haften Sektenbeauftragte für falsche Beratung?
Ja – aber der Weg dorthin hängt davon ab, wer berät. Das deutsche Recht unterscheidet kirchliche Beauftragte, staatliche oder staatlich geförderte Stellen und private Berater.
Kirchliche Sekten- und Weltanschauungsbeauftragte
Kirchliche Beauftragte handeln für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für Klagen gegen Äußerungen, die zum Kernbereich kirchlichen Wirkens gehören, sind deshalb die Verwaltungsgerichte zuständig (BGH, Beschluss vom 24.07.2001, VI ZB 12/01), auch wenn Kirchen keine "staatliche Meinungsäußerung" betreiben (aaO).
Kirchen unterliegen keiner staatlichen Neutralitätspflicht. Das VG Mainz stellte 2018 aber klar: Auch kirchliche Beauftragte dürfen nicht ohne Grundlage falsche Tatsachen behaupten (VG Mainz, Urteil vom 11.01.2018, 1 K 577/17.MZ). Wertungen wie „Manipulation“ ließ das Gericht als Meinungsäußerung zu.
Auch wenn es immer Einzelfälle sind, folgt daraus:
- Unterlassung und Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen können Betroffene verlangen.
- Schadenersatz: Äußert sich ein kirchlicher Sektenbeauftragter in Wahrnehmung seiner Aufgaben öffentlich, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes; die Kirche kann nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG haften (BGH, 20.02.2003, III ZR 224/01); im Übrigen haftet die Kirche für ihre Beauftragten nach §§ 31, 89 und 823 BGB.
- Ungeklärt sind datenschutzrechtliche Ansprüche aus DSGVO (Art. 16, 17, 79, 82 DSGVO).
- Grenze: Eine Meinung bleibt geschützt. Haftungsrelevant wird es, wenn konkrete Tatsachen falsch sind – etwa, wer Mitglied war, was eine Gemeinschaft lehrt oder dass sie Familien zum Kontaktabbruch auffordere.
Staatliche und staatlich geförderte Beratungsstellen
Für den Staat gilt die strengere Pflicht zur religiös-weltanschaulichen Neutralität. Das Bundesverfassungsgericht erlaubt Warnungen, verlangt aber Sachlichkeit und eine zutreffende Tatsachengrundlage; diffamierende Begriffe wie „destruktiv“ oder „pseudoreligiös“ hielt es für unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002, 1 BvR 670/91 – Osho). Fördert der Staat private Vereine, die vor Gemeinschaften warnen, darf er sich dieser Bindung nicht entziehen (BVerwG, Urteil vom 27.03.1992, 7 C 21/90).
Verletzt eine staatliche Stelle diese Pflichten schuldhaft und entsteht ein Schaden, haftet der Staat nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
Private Berater und „Ausstiegshelfer“
Hier liegt die größte Hürde: Nach § 675 Abs. 2 BGB haftet niemand allein für einen Rat. Eine Haftung entsteht erst bei
- einem (auch stillschweigend geschlossenen) Beratungsvertrag, etwa bei bezahlter „Ausstiegsbegleitung“,
- einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB), etwa Persönlichkeitsrechtsverletzung oder Beteiligung an einer Freiheitsberaubung,
- vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), etwa wenn wider besseres Wissen Panik erzeugt wird.
Wer Eltern zu Einsperren, Abschirmen oder Kontaktabbruch rät, kann sich zudem wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Freiheitsberaubung oder Nötigung strafbar machen (§§ 26, 27, 239, 240 StGB). Zivilrechtlich haften alle Beteiligten als Gesamtschuldner (§§ 830, 840 BGB) – genau wie im Fall Jason Scott.
Diagnose ohne Ausbildung: das unterschätzte Risiko
Viele Sekten- und Weltanschauungsbeauftragte sind Theologen, keine Psychotherapeuten. Trotzdem sprechen sie über „Bewusstseinskontrolle“, „Abhängigkeit“ oder „Traumatisierung“ – und Eltern hören darin eine Diagnose.
Die Grenze ist rechtlich klar gezogen:
- Seelsorge, Information, Gesprächsangebote sind erlaubt und wertvoll, dürften aber auch nicht bewusst Unwahrheiten verbreiten.
- Feststellen, Heilen oder Lindern psychischer Störungen ist Heilkunde. Sie setzt eine Approbation oder eine Heilpraktikererlaubnis voraus (§ 1 Heilpraktikergesetz); wer ohne Erlaubnis behandelt, macht sich strafbar (§ 5 HeilprG).
- Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ist durch das Psychotherapeutengesetz geschützt; ihr Missbrauch ist strafbar (§ 132a StGB).
Wer ohne Ausbildung einem erwachsenen Menschen aus der Ferne „Gehirnwäsche“ bescheinigt, verlässt den Bereich der Meinung. Er stellt eine Behauptung über den Gesundheitszustand eines Dritten auf, den er nie gesehen hat. Folgt daraus ein Kontaktabbruch, ein Sorgerechtsstreit oder Zwang, steht die Frage der Mitverantwortung im Raum.
Ich arbeite aus diesem Grund mit einem Team von Psychologinnen und Psychologen zusammen. Belastbare Aussagen über die seelische Verfassung eines Menschen gehören in fachkundige Hände – nicht in Pressezitate oder eine pastorale "Predigt".
Wenn der Staat selbst falsch berät oder eingreift
Falschberatung kommt nicht nur von kirchlichen Beauftragten. Auch Behörden raten von einer Mitgliedschaft ab, setzen Steuer-, Sozial- oder Strafrecht gegen den Binnenraum einer Religion ein oder nehmen Kinder aus Familien. Für sie gelten strengere Maßstäbe als für Kirchen: Neutralität, Sachlichkeit, Verhältnismäßigkeit – und bei Verstößen die Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG).
Scientology: Behörde warnt vor neuen Mitgliedern
Der Sprecher des Hamburger Landesamts für Verfassungsschutz äußerte im SWR-Beitrag vom 27. Oktober 2026 Sorge, dass Scientology tatsächlich neue Mitglieder gewinnen könnte. Eine konkrete verfassungsfeindliche Handlung nannte er nicht.
Das ist faktisch ein behördlicher Rat gegen einen Kirchenbeitritt. Der Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft ist durch Art. 4 GG geschützt; der Staat muss nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV neutral bleiben. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die eigenständige Beobachtung von Scientology am 15. Mai 2026 eingestellt; Hamburg und Bayern beobachten weiter. Die verbindliche Grundsatzerklärung der Scientology Kirche Deutschland zu Menschenrechten und Demokratie von 2008 erwähnte der Beitrag nicht. Ausführlich: Verfassungsschutz und Scientology.
Fiskalischer Druck: Sasek, Graefenthal und der Binnenraum
Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden ermittelt seit Oktober 2026 gegen Ivo Sasek, Gründer der Organischen Christus-Generation (OCG), und seine Ehefrau wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Wucher und eines Verstoßes gegen das AHV-Gesetz. Nach Medienberichten könnte es um Freiwilligenarbeit von Mitgliedern gehen; die Behörde hat das nicht bestätigt. Sasek bestreitet alle Vorwürfe, es gilt die Unschuldsvermutung.
Wer freiwilligen Dienst von Gläubigen strafrechtlich als Ausbeutung umdeutet, greift in die innere Ordnung einer Religionsgemeinschaft ein. Unentgeltliches Engagement ist in Orden und kirchlichem Ehrenamt selbstverständlich – dort ermittelt niemand. Ein ähnliches Muster zeigt das Verfahren vor dem LG Kleve um eine Firma auf dem Anwesen des Klosters Graefenthal: Laut FOREF-Prozessbeobachtung haben die Sozialgerichte keine offenen Beiträge festgestellt, Bußgeldverfahren scheiterten an mangelhaften Ermittlungen. Ausführlich: Ermittlungen gegen Ivo Sasek und Prozessbericht Kloster Graefenthal.
Die Verbindung zur Falschberatung: Grundlage solcher Verfahren sind oft rückblickende Deutungen von Aussteigern und Einschätzungen von Sektenexperten. Selbst der von der SDA zitierte Fachmann räumte ein, dass Aussteiger frühere Mitarbeit nachträglich anders bewerten.
Kinder aus der Familie nehmen: Zwölf Stämme und Orden der Transformanten
Der schwerste Eingriff ist die Trennung von Eltern und Kindern. Im September 2013 holten Polizei und Jugendämter rund 40 Kinder aus den Gemeinschaften der Zwölf Stämme in Klosterzimmern und Wörnitz. Anlass waren Berichte über Züchtigungen. Nach einem FOREF-Bericht von 2015 hatte eine Vertreterin der Sekten-Info NRW auf diese Anordnung gedrängt.
Die Bilanz ist gemischt und muss ehrlich benannt werden. Der EGMR hielt den teilweisen Sorgerechtsentzug 2018 wegen der Gefahr (d.h. nicht wegen des Nachweises!) körperlicher Züchtigung für zulässig. Zugleich stellte das Amtsgericht Nördlingen im Juni 2015 Verfahren gegen zwei Familien mangels Kindeswohlgefährdung ein; Sachverständige kamen zu unterschiedlichsten Bewertungen. Für die meisten Familien war die Herausnahme nach heutigem Stand ungerechtfertigt.
Auch beim Orden der Transformanten entzog das Amtsgericht Kleve am 9. November 2020 allen Eltern der Bewegung das Sorgerecht und ordnete die Inobhutnahme sämtlicher Kinder an – auch derer, die in den Niederlanden lebten, nur auf Basis von Aussteigerinformationen ohne Bezug zu den Kindern (!). Die Sekten-Info NRW war von Beginn an eingebunden; die Hauptzeugin erklärte allerdings dann, die Kinder seien nie missbraucht worden, was das Gericht nicht berücksichtigte. Das Jugendamt bat sogar niederländische Schulleitungen, die Ankunft der Kinder zu melden, um sie nach Deutschland zu holen.
Niederländische Gerichte korrigierten das. Die Rechtbank Roermond stellte im Februar 2021 fest, dass Kleve für die Kinder nicht zuständig war. Nach neun Monaten mit Anhörungen und psychologischen Begutachtungen kamen die niederländischen Richter am 26. Oktober 2021 zu dem Ergebnis, dass das Aufwachsen im Orden weder Anlass zur Sorge gibt noch die Entwicklung der Kinder beeinträchtigt. Die Kinder kehrten zu ihren Familien zurück. Der typische "Sekten"-Vorwurf, sie lebten isoliert und besuchten keine öffentlichen Schulen, erwies sich als falsch (Bitter Winter, 29.12.2021).
Die Lehre für die Haftungsfrage: Wo Jugendämter und Gerichte auf das Etikett „Sekte“ statt auf festgestellte Gefährdung im Einzelfall bauen, verletzen sie das Elternrecht (Art. 6 GG) und die Religionsfreiheit. Wer sie dazu mit falschen Tatsachen veranlasst, haftet mit.
Falsche Berichterstattung durch Presse, Medien und Sektenberatungen
Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut – auch dann, wenn sie religiöse Minderheiten trifft. Haftung beginnt erst dort, wo aus Kritik eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine Schmähung oder eine unsorgfältig weiterverbreitete Falschinformation wird.
Zuerst: Was erlaubt bleibt
Art. 5 GG schützt Meinungen umfassend, auch zugespitzte und sogar unzutreffende. Im religiösen und weltanschaulichen Meinungskampf sind scharfe Formulierungen üblich. Das gilt für Journalisten, Kirchenvertreter und Beratungsstellen ebenso wie für FOREF selbst, das seine Kritik an Sektenbeauftragten und Medien ebenfalls auf die Meinungsfreiheit stützt.
Die Gerichte ziehen die Linie entsprechend großzügig: Begriffe wie „Manipulation“ oder „Türöffner“ hielt das VG Mainz für zulässig, das OLG Frankfurt wertete einen Sektenvorwurf als freie Meinungsäußerung, und das LG Hamburg ließ selbst die Bezeichnung „menschenrechtsverachtend“ stehen. Wer sich angegriffen fühlt, soll nach dem VG Mainz zunächst argumentativ widersprechen – nicht sofort klagen.
Wo die Grenze liegt
Die Grenze verläuft bei Tatsachen. Wer behauptet, jemand sei Mitglied gewesen, eine Gemeinschaft verbiete Kontakt zur Familie oder Kinder würden nicht zur Schule geschickt, stellt eine überprüfbare Behauptung auf. Ist sie falsch, schützt die Meinungsfreiheit sie nicht. Wer behauptet, ein Verein sei eine Tarnorganisation, ohne die Satzungen zu kennen, handelt nicht mehr grob fahrlässig, sondern wohl vorsätzlich.
Drei Konstellationen sind besonders haftungsträchtig:
- Ungeprüfte Aussteigerberichte: Wer einen Bericht übernimmt, macht ihn sich zu eigen und haftet wie für eine eigene Aussage. Das SWR-Beispiel mit einer angeblichen Aussteigerin, die nie Mitglied war, zeigt das Risiko.
- Abgeschriebene Behördenaussagen: Das LG Hamburg entschied, dass negative Einschätzungen russischer Behörden über Jehovas Zeugen einen deutschen Verbreiter nicht berechtigen, falsche Tatsachen zu wiederholen.
- Verschwiegene Entlastung: Wer als Experte zitiert wird und bekannte Veränderungen oder Gesprächsangebote weglässt, erzeugt durch Auslassung einen falschen Gesamteindruck. Das gilt auch, wer aktuelle Sachkunde ohne Kontakt zu Gemeinschaften behauptet.
Für Medien gilt zusätzlich die pressemäßige Sorgfaltspflicht der Landespressegesetze. Gesteigert ist die Sorgfaltspflicht kirchlicher Sektenbeauftragter, weil sie die Autorität einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Anspruch nehmen.
Auszugsweise Urteile zu Unterlassung und Schadensersatz
Gericht, Datum, Az. | Fall | Ergebnis |
|---|---|---|
Jehovas Zeugen gegen FECRIS | 17 von 32 Äußerungen unwahr, eine teilweise; Unterlassung. 14 Äußerungen als Meinung zulässig. Schadensersatzansprüche einer Religionsgemeinschaft nur eingeschränkt | |
Unternehmen gegen Sektenvorwurf | Sektenvorwurf als Meinungsäußerung zulässig | |
IYF gegen Bistum Mainz | Klage abgewiesen; keine Neutralitätspflicht, aber besondere Sorgfaltspflichten des Sektenbeauftragten | |
Unterlassung einer nicht beweisbaren Behauptung | Nicht erweislich heißt nicht unwahr; Gerichte müssen abwägen | |
EGMR, 06.11.2008, Leela Förderkreis u. a. gegen Deutschland, 58911/00 | Osho-Gruppen gegen staatliche Warnungen | Keine Verletzung von Art. 9 EMRK; aber Verletzung von Art. 6 wegen 18 Jahren Verfahrensdauer |
Betroffener gegen Kirche wegen Äußerungen ihres Sektenbeauftragten | Sektenbeauftragter handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes; Amtshaftung möglich; gesteigerte Sorgfaltspflichten | |
Osho-Bewegung gegen Bundesregierung | Warnungen zulässig; „destruktiv“, „pseudoreligiös“ und Manipulationsvorwurf unzulässig |
Was Betroffene realistisch erreichen können
- Unterlassung (§§ 823, 1004 BGB analog): der wichtigste Anspruch. Er setzt kein Verschulden voraus, nur eine unwahre Tatsachenbehauptung und Wiederholungsgefahr.
- Berichtigung, Widerruf, Gegendarstellung: Die Gegendarstellung nach den Landespressegesetzen betrifft nur Tatsachen und muss schnell verlangt werden.
- Schadensersatz: Materielle Schäden, etwa durch Kündigungen oder geplatzte Mietverträge, sind bei Verschulden ersatzfähig (§§ 823, 824 BGB). Eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden gibt es nur bei schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung, die anders nicht ausgeglichen werden kann.
- Amtshaftung: bei kirchlichen Sektenbeauftragten und staatlichen Stellen; sie richtet sich gegen die Körperschaft, nicht gegen die Person.
Die Hürden sind also hoch, und das ist richtig so. Eine freie Debatte über Religion braucht Raum für Irrtum und Zuspitzung. Wer aber Tatsachen erfindet, ungeprüft weitergibt oder Entlastendes verschweigt, verlässt diesen Raum – und muss dafür einstehen.
Die Verantwortungskette im Überblick
Jedes Glied der Kette kann haften – nicht erst der, der zuletzt handelt.
Beteiligter | Typisches Verhalten | Mögliche Haftung |
|---|---|---|
Kirchlicher Sekten- oder Weltanschauungsbeauftragter | stellt falsche Tatsachen über eine Gemeinschaft oder ein Mitglied in den Raum | Unterlassung, Widerruf; Schadenersatz der Kirche (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bzw. §§ 31, 89, 823 BGB) |
Staatliche oder staatlich geförderte Beratungsstelle | warnt unsachlich, ohne Tatsachengrundlage, mit diffamierenden Begriffen | Unterlassung; Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) |
Privater Berater oder „Ausstiegshelfer“ | diagnostiziert „Gehirnwäsche“, rät zu Abschirmung oder Zwang, vermittelt Deprogrammierer | §§ 823, 826 BGB; Vertragshaftung bei bezahlter Leistung; § 5 HeilprG; Anstiftung/Beihilfe §§ 26, 27 StGB |
Deprogrammierer | hält fest, setzt unter Druck, entzieht Nahrung | §§ 239, 240, 223 StGB; Schadenersatz und Schmerzensgeld (§§ 823, 253 BGB) |
Angehörige | führen den Plan aus | dieselben Tatbestände; Gesamtschuld mit allen anderen (§§ 830, 840 BGB) |
Medien | verbreiten ungeprüfte Aussteigerberichte | Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung |
Behörden (Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaft, Jugendamt) | raten von Beitritt ab, verfolgen Freiwilligendienst als Ausbeutung, nehmen Kinder wegen des Etiketts „Sekte“ heraus | Unterlassung; Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG); Verletzung von Art. 4 und Art. 6 GG |
Presse und Medien | übernehmen ungeprüfte Aussteigerberichte, verschweigen Entlastendes | Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung; Schadensersatz bei Verschulden; Geldentschädigung nur bei schwerer Persönlichkeitsverletzung |
Was sich ändern muss
Beratung über gesellschaftlich stigmatisierte Gruppen braucht dieselben Standards wie jede andere Beratung, die in Familien eingreift. FOREF fordert:
- Prüfpflicht vor Weitergabe: Aussteigerberichte nur nach Prüfung, ob die Person je Mitglied war, und mit Stellungnahme der Gemeinschaft.
- Fachliche Trennung: Aussagen zur psychischen Verfassung nur durch approbierte Fachleute; Seelsorge klar davon abgrenzen.
- Kein Rat zu Abschirmung oder Zwang: Beratungsstellen sollten Familien ausdrücklich zum Kontakterhalt raten und vor Deprogramming warnen.
- Transparenz bei Förderung: Staatlich geförderte Stellen müssen ihre Tatsachengrundlagen offenlegen und neutral bleiben.
- Begriffskorrektur: Den Begriff „Sekte“ ersetzen, wie es schon die Enquete-Kommission des Bundestags 1998 empfahl (BT-Drs. 13/10950). FOREF spricht von gesellschaftlich stigmatisierten Gruppen.
- Dokumentation: Betroffene können Übergriffe anonym über das FOREF-Hinweisgebersystem melden.
Häufige Fragen
Ist Deprogramming in Deutschland strafbar? Ja. Das Festhalten eines Erwachsenen gegen seinen Willen ist Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), der Zwang zur Glaubensabkehr Nötigung (§ 240 StGB). Bei Nahrungsentzug, Gewalt oder krankhaften psychischen Folgen kommt Körperverletzung hinzu (§ 223 StGB).
Dürfen Eltern ihr volljähriges Kind aus einer Religionsgemeinschaft „holen“? Nein. Volljährige entscheiden selbst über ihren Glauben (Art. 4 GG, Art. 9 EMRK). Auch gute Absichten rechtfertigen kein Einsperren.
Kann ich einen Sektenbeauftragten verklagen? Gegen falsche Tatsachenbehauptungen kirchlicher Beauftragter ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Meinungen und Wertungen sind dagegen weitgehend geschützt.
Haftet ein Berater, der nur einen Rat gegeben hat? Allein für einen Rat grundsätzlich nicht (§ 675 Abs. 2 BGB). Er haftet aber bei bezahlter Beratung, bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder wenn er an einer Freiheitsberaubung mitwirkt.
Wer war Toru Goto? Ein Mitglied der Vereinigungskirche in Japan, das von 1995 bis 2008 insgesamt 4.536 Tage festgehalten wurde. Japans Oberster Gerichtshof bestätigte 2015 die Rechtswidrigkeit und den Schadenersatz.
Isoliert Shincheonji seine Mitglieder? Die laufende FOREF-Erhebung spricht dagegen: In 83 Prozent der erfassten Fälle ging der Kontaktabbruch vom Umfeld aus, nicht von den Mitgliedern.
Darf die Presse eine Gemeinschaft als „Sekte“ bezeichnen? In der Regel ja. Gerichte werten das als Meinungsäußerung, die durch Art. 5 GG geschützt ist. Unzulässig sind unwahre Tatsachenbehauptungen, etwa über Mitgliedschaften, Lehren oder Straftaten.
Gibt es Schadensersatz für falsche Berichte? Selten. Der wichtigste Anspruch ist die Unterlassung. Schadensersatz setzt Verschulden und einen nachweisbaren Schaden voraus; eine Geldentschädigung gibt es nur bei schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung.
Quellen und weiterführende FOREF-Beiträge
FOREF
- Übergriffe gegen Mitglieder von Shincheonji systematisch erfasst – FOREF, 21.09.2026
- 4.536 Tage in Gefangenschaft – Der Mann, der sich weigerte, seinen Glauben aufzugeben – FOREF, 28.09.2026
- Junge Menschen im Sog der „Sekten“? Was der SWR verschweigt – FOREF, 27.10.2026
- Zur Weitergabe ungeprüfter Aussteigerberichte – FOREF, 08.10.2026
- Gehirnwäsche: Mythos statt Wissenschaft – FOREF, 17.10.2026
- Von „Sekten“ zu „gesellschaftlich stigmatisierten Gruppen“ – FOREF, 06.10.2026
- FOREF-Hinweisgebersystem
- Verfassungsschutz und Scientology: Darf der Staat sich Sorgen um neue Kirchenmitglieder machen? – FOREF, 27.10.2026
- Ermittlungen gegen OCG-Gründer Ivo Sasek – FOREF, 31.10.2026
- Prozessbericht Kloster Graefenthal, 2. Tag – FOREF, 21.09.2026
- Zwölf Stämme: Verfahren mangels Kindeswohlgefährdung bei zwei Familien eingestellt – FOREF, 23.06.2015
- Order of Transformants: A Dutch Court Sends Children Back to Families – Michael Langhans, Bitter Winter, 29.12.2021
Rechtsprechung und Dokumentation
- BGH, Beschluss vom 24.07.2001, VI ZB 12/01 – Rechtsweg bei Äußerungen kirchlicher Sektenbeauftragter
- VG Mainz, Urteil vom 11.01.2018, 1 K 577/17.MZ – Bericht evangelisch.de
- EGMR, Riera Blume u. a. gegen Spanien, 14.10.1999, Nr. 37680/97
- Jason Scott v. Rick Ross, 140 F.3d 1275 (9th Cir. 1998)
- Court Upholds Damages In Kirkland Teen's Anti-Cult Case – Seattle Times, 10.04.1998
- Shincheonji appeal – CESNUR, 2020
- Shincheonji und das Coronavirus in Südkorea – HRWF, 2020
- Toru Goto über Eltern und „Mind Control“
- BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002, 1 BvR 670/91 (Osho); BVerwG, Urteil vom 27.03.1992, 7 C 21/90
- EGMR zur Inobhutnahme bei den Zwölf Stämmen, 22.03.2018 – beck-aktuell
- BGH, Beschluss vom 22.02.2023, 3 StR 255/22 – Pressemitteilung
- BGH, Urteil vom 20.02.2003, III ZR 224/01 – Amtshaftung für Äußerungen kirchlicher Sektenbeauftragter
- LG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020 (Jehovas Zeugen gegen FECRIS) – Bericht Bitter Winter, 09.07.2021
- OLG Frankfurt, Urteil vom 28.06.2018, 16 U 105/17
- BVerfG, Beschluss vom 28.06.2016, 1 BvR 3388/14
- EGMR, Leela Förderkreis u. a. gegen Deutschland, 06.11.2008, 58911/00
- Die Arbeit der „Sektenbeauftragten“ nach Urteilen des VG Mainz und des OVG Koblenz – EZW