Das Wichtigste in Kürze: Religiöse Neutralität des Staates bedeutet nicht Distanz zu allen Religionen, sondern gleiche Achtung für alle. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, jede Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft gleich zu behandeln – die großen Kirchen ebenso wie den Islam und kleine religiöse Minderheiten.
- Anlass: Am 18. Februar 2026 begannen Ramadan und christliche Fastenzeit erstmals seit fast hundert Jahren am selben Tag. Die Bundesregierung grüßte nur die Muslime. katholisch.de nannte das eine kommunikative Fehlleistung. Dem schließen wir uns an.
- Rechtlicher Kern: Art. 4, Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 GG sowie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 und 137 WRV verbieten es dem Staat, Glaubensgemeinschaften zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
- Zwei Verstöße, nicht einer: Wer selektiv würdigt, verletzt die Neutralität (der Staat ergreift Partei) und die Gleichbehandlung (Gleiches wird ungleich behandelt).
- Auch für Kleine: Der Maßstab gilt ausdrücklich für kleine und gesellschaftlich stigmatisierte Gemeinschaften – gerade sie sind auf ihn angewiesen.
- Besser verbinden: Fasten, Gebet, Besinnung und Nächstenliebe teilen viele Traditionen. Staatliche Kommunikation sollte diese Gemeinsamkeiten sichtbar machen statt Unterschiede zu markieren.
Der Anlass: Ein Gruß zum Ramadan – keiner zur Fastenzeit
Am Aschermittwoch, dem 18. Februar 2026, wünschte die Bundesregierung allen Muslimen in den sozialen Medien einen gesegneten Fastenmonat. Die christliche Fastenzeit, die am selben Tag begann, blieb unerwähnt. Auf Kritik antwortete die Regierung, die Fastenzeit diene der Vorbereitung auf Ostern, und dazu werde man grüßen.
Steffen Zimmermann hat das auf katholisch.de zu Recht als „unnötige kommunikative Fehlleistung“ bezeichnet. Den Ramadan-Gruß selbst hält er für richtig. Die Begründung der Regierung überzeugt ihn nicht: Auch der Ramadan bereitet auf ein Fest vor, das Fest des Fastenbrechens.
Wie es besser geht, zeigte der Berliner Senat. Er sprach Christen und Muslime in einem gemeinsamen Beitrag an und benannte das Zusammenfallen beider Fastenzeiten ausdrücklich. Ein Satz genügte, um beide Gemeinschaften gleichermaßen zu würdigen.
Zimmermann betont, es gehe nicht um eine Pflicht zur Gleichbehandlung jeder Tradition, sondern um Sensibilität. Aus Sicht von FOREF reicht das nicht weit genug: Für den Staat ist Gleichbehandlung keine Frage des Taktgefühls oder der Mitgliederzahl, sondern eine verfassungsrechtliche Pflicht.
Was bedeutet religiöse Neutralität des Staates?
Religiös-weltanschauliche Neutralität heißt: Der Staat identifiziert sich mit keiner Religion und behandelt alle mit gleicher Achtung. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt den Staat deshalb als „Heimstatt aller Staatsbürger“ (BVerfGE 19, 206, 216).
Die deutsche Neutralität ist keine laizistische Distanz. Sie ist offen und fördernd: Der Staat darf Religion würdigen, Feste anerkennen und mit Gemeinschaften kooperieren. Er muss dabei aber unparteiisch bleiben.
Norm | Inhalt |
|---|---|
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG | Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, ungestörte Religionsausübung |
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG | Niemand darf wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden |
Art. 33 Abs. 3 GG | Rechte und Ämter sind unabhängig vom religiösen Bekenntnis |
Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV | Es besteht keine Staatskirche |
Art. 9 und 14 EMRK | Religionsfreiheit und Diskriminierungsverbot auf europäischer Ebene |
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt vom Staat dieselbe Haltung: Er soll neutraler und unparteiischer Garant der Religionsausübung sein, nicht Schiedsrichter über die Legitimität von Glaubensüberzeugungen.
Für Öffentlichkeitsarbeit gilt nichts anderes. Grüße, Pressemitteilungen und Social-Media-Beiträge der Bundesregierung sind staatliches Handeln. Sie sind an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG).
Neutralität gilt für alle – auch für kleine Gemeinschaften
Die Debatte um Ramadan und Fastenzeit dreht sich um die größten Religionen im Land. Der Grundsatz dahinter reicht weiter: Neutralität kennt keine Mindestgröße. Ein Grundrecht, das nur Mehrheiten schützt, wäre keines.
In Deutschland leben Bahá'í, Aleviten, Jesiden, Hindus, Buddhisten, Sikhs, Jüdinnen und Juden, Zeugen Jehovas, Freikirchen, Transformanten, Go&Changler, Shincheonji-Heilige, Vereinigungskirchler, Scientologen und viele weitere Gemeinschaften. Viele von ihnen tauchen in staatlicher Kommunikation nie auf. Andere erscheinen dort nur als Problem – in Warnhinweisen oder unter abwertenden Sammelbegriffen.
Das Bundesverfassungsgericht hat hier klare Grenzen gezogen:
- Osho-Beschluss (BVerfGE 105, 279, 2002): Der Staat darf über religiöse Gruppen informieren. Abwertende Attribute wie „destruktiv“ oder „pseudoreligiös“ verletzten jedoch die Religionsfreiheit.
- Zeugen Jehovas (BVerfGE 102, 370, 2000): Für den Körperschaftsstatus verlangt das Grundgesetz Rechtstreue, aber keine besondere Staatsnähe oder Loyalität.
- Kopftuch II (BVerfGE 138, 296, 2015): Eine Regelung, die christlich-abendländische Werte gegenüber anderen Bekenntnissen privilegierte, war mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 GG unvereinbar.
Auch die Sprache des Staates muss neutral sein. Schon die Enquete-Kommission des Bundestages „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ empfahl 1998, den Begriff „Sekte“ wegen seiner Unschärfe und Stigmatisierung nicht mehr zu verwenden (BT-Drs. 13/10950). FOREF spricht deshalb von gesellschaftlich stigmatisierten Gruppen oder religiösen Minderheiten.
Gerade kleine Gemeinschaften haben keine Lobby, keine Staatsverträge und keine Rundfunkräte. Für sie ist staatliche Neutralität oft der einzige Schutz vor Ausgrenzung.
Ungleichbehandlung verletzt zwei Prinzipien zugleich
Selektive Würdigung ist nicht nur ein Neutralitätsproblem. Sie verletzt zusätzlich das Gleichbehandlungsgebot. Beide Prinzipien hängen zusammen, haben aber verschiedene Blickrichtungen.
Prinzip | Frage | Verstoß im Fall der Fastengrüße |
|---|---|---|
Neutralität | Ergreift der Staat Partei für eine Religion? | Die Regierung hebt eine Tradition hervor und übergeht die andere |
Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) | Werden vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt? | Zwei Fastenzeiten, gleicher Tag, gleiche Funktion – unterschiedliche Behandlung |
Der Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Eine Unterscheidung braucht einen sachlichen Grund. Bei einer Anknüpfung an den Glauben verbietet Art. 3 Abs. 3 GG die Bevorzugung oder Benachteiligung grundsätzlich ganz.
Die nachgeschobene Begründung der Bundesregierung trägt nicht. Ramadan und christliche Fastenzeit sind beide Zeiten der Vorbereitung auf ein Fest. Ein Unterschied, der die ungleiche Behandlung rechtfertigt, ist nicht erkennbar.
Das heißt nicht, dass der Staat zu jedem Fest jeder Gemeinschaft grüßen muss. Wenn er aber grüßt, braucht er nachvollziehbare und für alle gleich geltende Kriterien. Wer nach Größe, Sichtbarkeit oder politischer Opportunität auswählt, verletzt Neutralität und Gleichbehandlung zugleich.
Der Schaden geht über Juristisches hinaus. Wer übergangen wird, liest daraus: Ihr gehört weniger dazu. Das gilt für Christen, die sich im Februar übersehen fühlten, genauso wie für Gemeinschaften, die nie gegrüßt werden.
Gemeinsamkeiten sind wichtiger als Unterschiede
Das Zusammenfallen von Ramadan und Fastenzeit war eine seltene Gelegenheit, Verbindendes zu zeigen. In dieser Zeit der Unruhen werden viel zu oft Gemeinsamkeiten nicht besprochen, nur Unterschiede herausgearbeitet. Fasten, Gebet, Umkehr, Verzicht und Solidarität mit Bedürftigen prägen beide Traditionen – und viele andere.
Auch Bahá'í fasten im März 19 Tage lang. Jüdinnen und Juden fasten an Jom Kippur, Hindus, Buddhisten und Jains kennen eigene Fasten- und Besinnungszeiten. Die Erfahrung, sich für eine Zeit zurückzunehmen und auf das Wesentliche zu besinnen, teilen Menschen weit über Konfessionsgrenzen hinweg.
Staatliche Kommunikation kann solche Gemeinsamkeiten sichtbar machen. Sie stärkt damit Zusammenhalt, ohne eine Religion zu bevorzugen. Wer dagegen nur einzelne Gruppen anspricht, betont Trennlinien – ob gewollt oder nicht.
Gemeinsamkeiten zu betonen heißt nicht, Unterschiede zu leugnen. Es heißt, den Menschen zuerst als Menschen mit gleicher Würde zu sehen. Genau das ist der Kern von Art. 1 und Art. 3 GG.
Fazit: Was FOREF von staatlicher Kommunikation erwartet
Der einseitige Ramadan-Gruß war (gerade noch) kein Skandal, aber ein lehrreicher Fehler. Er zeigt, wie schnell selektive Würdigung als Parteinahme verstanden wird. Neutralität und Gleichbehandlung sind keine Höflichkeitsregeln, sondern verfassungsrechtliche Pflichten.
FOREF empfiehlt Bund, Ländern und Kommunen:
- Einheitliche Kriterien: Feste und religiöse Zeiten nach transparenten, für alle Gemeinschaften gleichen Regeln würdigen.
- Verbindend kommunizieren: Fallen religiöse Zeiten zusammen, alle betroffenen Gemeinschaften gemeinsam ansprechen – wie der Berliner Senat.
- Kleine Gemeinschaften einbeziehen: Religiöse Minderheiten nicht nur in Warnhinweisen, sondern auch in Würdigungen und Dialogformaten sichtbar machen.
- Neutrale Sprache: Auf stigmatisierende Sammelbegriffe wie „Sekte“ verzichten, wie es die Enquete-Kommission bereits 1998 empfahl.
- Gemeinsamkeiten betonen: Geteilte Werte und Praktiken in den Vordergrund stellen statt Unterschiede zu markieren.
Ein Staat, der allen Religionen mit gleicher Achtung begegnet, schützt nicht nur Minderheiten. Er schützt den Zusammenhalt aller.
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet religiöse Neutralität des Staates? Der Staat identifiziert sich mit keiner Religion und behandelt alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit gleicher Achtung. In Deutschland ist diese Neutralität offen: Der Staat darf Religion würdigen, aber nicht parteiisch.
Darf die Bundesregierung zu religiösen Festen gratulieren? Ja. Sie muss dabei aber nach einheitlichen Kriterien vorgehen und darf keine Gemeinschaft bevorzugen oder benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 GG).
Gilt die Neutralitätspflicht auch für kleine Religionsgemeinschaften? Ja. Neutralität und Gleichbehandlung kennen keine Mindestgröße. Gerade kleine und gesellschaftlich stigmatisierte Gemeinschaften sind auf diesen Schutz angewiesen.
Worin unterscheiden sich Neutralität und Gleichbehandlung? Neutralität fragt, ob der Staat Partei ergreift. Gleichbehandlung fragt, ob vergleichbare Fälle gleich behandelt werden. Eine selektive Würdigung kann beide Prinzipien verletzen.
Warum verwendet FOREF den Begriff „Sekte“ nicht? Der Begriff ist unscharf und stigmatisierend. Die Enquete-Kommission des Bundestages empfahl den Staat 1998, auf ihn zu verzichten. Wir finden, das sollte für alle gelten.
Quellen
- Steffen Zimmermann: Gute Wünsche zum Ramadan, aber nicht zur Fastenzeit: Eine Fehlleistung, katholisch.de, 19.02.2026
- BVerfGE 19, 206 (Kirchenbausteuer, 1965); BVerfGE 102, 370 (Zeugen Jehovas, 2000); BVerfGE 105, 279 (Osho, 2002); BVerfGE 138, 296 (Kopftuch II, 2015)
- Deutscher Bundestag, Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“, Endbericht, BT-Drs. 13/10950 (1998)
- EGMR, Metropolitan Church of Bessarabia u. a. ./. Moldau, Urteil vom 13.12.2001, Nr. 45701/99