Ein Berliner Gymnasium darf seinen Schülerinnen und Schülern das demonstrative Beten auf dem Schulgelände untersagen. So hat das Verwaltungsgericht Berlin am 15. Oktober 2026 entschieden. Das Urteil berührt eine Grundfrage des Religionsverfassungsrechts: Wie viel sichtbare Religion verträgt die öffentliche Schule – und wie viel Zurückhaltung darf der Staat von jungen Gläubigen verlangen?
Gebetsverbot an der Schule: Was das Gericht entschieden hat
Im Mittelpunkt steht das Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding. Seine Schulordnung untersagt „im Interesse des Schulfriedens“ die demonstrative Ausübung religiöser Riten. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte im Oktober 2025 dagegen eine Verbandsklage nach dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) erhoben. Beklagter ist das Land Berlin.
Der Schulfrieden sei durch religiös motiviertes Verhalten insbesondere muslimischer Schülerinnen und Schüler konkret gefährdet. So sei bspw. versucht worden, Mitschülerinnen und Mitschülern bestimmte religiöse Verhaltensweisen aufzuzwingen, es habe Konvertierungsversuche gegeben, Schülerinnen seien beschimpft worden, weil sie kein Kopftuch trügen. Mit der Verrichtung des islamischen Gebets werde das bereits bestehende Risiko einer Störung des Schulfriedens aufgrund religiöser Konflikte weiter erhöht. Ein milderes Mittel als das Verbot, das ebenso geeignet sei, den Schulfrieden zu wahren, sei nicht erkennbar. (PM VG Berlin)
Die 3. Kammer wies die Klage ab (Az. VG 3 K 710/25). Nach Berichten über die Verhandlung erkannte das Gericht zwar eine Benachteiligung muslimischer Schülerinnen und Schüler, die das Pflichtgebet verrichten wollen. Diese sei aber durch anhaltende, religiös motivierte Konflikte an der Schule gerechtfertigt. Die Vorsitzende befürchtete zudem, dass sich Konflikte in einen Gebetsraum verlagern würden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die GFF will die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.
Der Streit hat Vorgeschichte. Bereits 2011 scheiterte ein muslimischer Schüler derselben Schule vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 20.10). Leipzig hielt ein Verbot des Ritualgebets damals für zulässig, betonte aber ausdrücklich den Einzelfall: Nur eine konkrete Störung des Schulfriedens könne die Glaubensfreiheit zurückdrängen. 2023 prüfte die GFF über 20 Berliner Schulordnungen; die meisten Schulen änderten ihre Regeln, das Diesterweg-Gymnasium nicht.
Was für das Verbot spricht: Schulfrieden und Schutz der Mitschüler
Die Schule versteht ihre Regel als Prävention, nicht als Misstrauenserklärung gegen eine Religion. Schulleiter Volker Lehmann schilderte vor Gericht Missionierungsversuche, Bekenntnisdruck und Ausgrenzung. Mädchen ohne Kopftuch seien beschimpft worden; im Ramadan habe ein Schüler eine Klasse zum gemeinsamen Fasten aufgefordert. An der Schule lernen mehr als 600 Jugendliche aus 47 Nationen.
Dahinter steht ein ernstzunehmendes Argument: Religionsfreiheit hat auch eine negative Seite. Wer nicht beten, nicht fasten oder kein Kopftuch tragen will, verdient ebenso Schutz. Ein öffentlich sichtbares Gruppengebet kann – so die Sorge – sozialen Anpassungsdruck erzeugen, gerade auf liberale Muslime und religiöse Minderheiten. Der Verein Devi begrüßte das Urteil in diesem Sinne als Instrument gegen islamistische Einflüsse.
Hinzu kommen praktische Gründe. Die Schule sieht weder Raum noch Aufsichtspersonal für einen Gebetsraum; manche Schüler wünschten zudem getrenntes Beten nach Geschlecht. Stilles, unauffälliges Beten bleibe erlaubt. Und das Verbot gilt dem Wortlaut nach für alle Religionen gleichermaßen.
Was gegen ein pauschales Gebetsverbot spricht: Art. 4 GG und Verhältnismäßigkeit
Die Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist vorbehaltlos gewährleistet. Sie schützt nicht nur das innere Glauben, sondern ausdrücklich auch das Handeln nach dem Glauben – das Gebet eingeschlossen. Einschränkungen sind nur zum Schutz anderer Verfassungsgüter zulässig, etwa des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG, und müssen verhältnismäßig sein.
Genau hier setzt die Kritik an. Die GFF hält die angeführten Vorfälle für Anekdoten ohne klaren Bezug zum Gebet selbst. Der Kulturwissenschaftler Werner Schiffauer kam in einem Gutachten zum selben Ergebnis: Konflikte zu bewältigen sei Aufgabe der Schule, nicht Anlass, Religion unsichtbar zu machen. Zudem zielt eine Regel gegen Beschimpfung und Missionierung auf ein anderes Verhalten als eine Regel gegen das Gebet. Mildere Mittel – klare Sanktionen gegen Bedrängung, ein betreuter Rückzugsraum, feste Zeitfenster – wären denkbar.
Faktisch trifft das Verbot nur Muslime, weil Christen keine festen Gebetszeiten haben - Michael Langhans, FOREF.
Auch die formale Neutralität der Regel überzeugt die Kläger nicht. Christen kennen kein festes Ritualgebet zu bestimmten Tageszeiten; faktisch trifft das Verbot nahezu nur Muslime. Laut GFF wichen Jugendliche in Toiletten oder hinter Müllcontainer aus – was die Schule bestreitet. Und schließlich bindet das Neutralitätsgebot den Staat und seine Lehrkräfte, nicht die Schülerinnen und Schüler. Der Staat muss sich nicht mit einem Gebet identifizieren, um es zu dulden.
Berührt das Verbot die Bekenntnisfreiheit? Ein Blick auf Art. 136 Abs. 3 WRV
Über Art. 140 GG ist Art. 136 der Weimarer Reichsverfassung bis heute geltendes Verfassungsrecht. Sein Absatz 3 lautet: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.“
Auf den ersten Blick passt die Norm nicht zum Fall. Sie schützt das Recht zu schweigen – die negative Bekenntnisfreiheit –, nicht das Recht, sich zu zeigen. Die positive Seite, den Glauben offen zu bekennen und zu praktizieren, gewährleistet Art. 4 GG. Bei genauerem Hinsehen berührt das Gebetsverbot den Regelungsgedanken des Art. 136 Abs. 3 WRV aber in dreifacher Weise.
Erstens: Bekennen und Verschweigen sind zwei Seiten derselben Freiheit. Die Verfassung überlässt dem Einzelnen die Entscheidung, ob und wann er seinen Glauben offenlegt. Der Staat darf niemanden zum Offenbaren zwingen. Spiegelbildlich stellt sich die Frage, ob er jemanden zum Verbergen zwingen darf. Ein Pflichtgebet ist seiner Natur nach ein äußerlich erkennbarer Akt. Wer es nur unsichtbar verrichten darf, wird faktisch gehalten, sein Bekenntnis im Schulalltag zu verschweigen. Die Wahl zwischen Zeigen und Schweigen trifft dann nicht mehr der Schüler, sondern die Schulordnung.
Zweitens: Der Vollzug kann selbst zur Befragung werden. Ob ein Gebet „demonstrativ“ ist, lässt sich kaum ohne Blick auf seinen religiösen Gehalt beurteilen. Nach Darstellung der GFF folgten auf entdeckte Gebete Ermahnungen und Gespräche mit der Schulleitung. Wo eine Schule nachfragt, warum, wie oft und in welcher Form jemand betet, nähert sie sich der Grenze, die Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV Behörden zieht. Fragen nach religiösen Überzeugungen sind nur zulässig, soweit Rechte und Pflichten davon abhängen. Eine unbestimmte Verbotsnorm erzeugt genau diese Abhängigkeit – und damit einen Anlass zu fragen.
Drittens: Die Norm lässt sich auch für die Schule anführen. Gerade die negative Bekenntnisfreiheit der Mitschüler ist das Schutzgut, auf das sich die Schule beruft. Wer im Ramadan zum gemeinsamen Fasten aufgefordert wird, soll offenlegen, ob er mitmacht. Art. 136 Abs. 4 WRV ergänzt: Niemand darf zu einer religiösen Übung gezwungen werden. Diese Normen binden zwar unmittelbar nur den Staat, nicht die Schüler untereinander. Sie begründen aber eine Schutzpflicht der Schule gegenüber denen, die unter Bekenntnisdruck geraten.
Daraus folgt kein klares Ja oder Nein, wohl aber ein Maßstab. Die Verfassung schützt die Freiheit, über das eigene Bekenntnis selbst zu bestimmen – in beide Richtungen. Ein Verbot, das sich gegen Druck, Missionierung und Zwang richtet, verwirklicht diese Freiheit. Ein Verbot, das die sichtbare Glaubenspraxis als solche trifft, kann sie verkürzen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 zum Kopftuch von Lehrkräften verlangt, dass pauschale Verbote eine hinreichend konkrete Gefahr voraussetzen (1 BvR 471/10). Für Schülerinnen und Schüler, die nicht den Staat repräsentieren, dürfte dieser Maßstab erst recht gelten.
Fazit: Schulfrieden ja – aber zu welchem Preis?
Das Berliner Urteil nimmt reale Konflikte an einer Schule ernst, die mit Bekenntnisdruck zu kämpfen hat. Das ist sein Verdienst. Offen bleibt, ob ein Verbot der sichtbaren Glaubenspraxis das passende Werkzeug ist oder ob es die Falschen trifft: Jugendliche, die schlicht beten wollen, ohne jemanden zu bedrängen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wird – falls es die Berufung zulässt – vor allem zwei Fragen klären müssen. Reichen die geschilderten Vorfälle für eine konkrete Gefahr des Schulfriedens? Und gibt es mildere Mittel, die Druck und Missionierung unterbinden, ohne das Gebet selbst in die Unsichtbarkeit zu drängen? Die Antwort wird über Berlin hinaus Bedeutung haben. Denn die Frage, ob der Staat Gläubige zum Schweigen über ihren Glauben anhalten darf, ist so alt wie Art. 136 WRV selbst.
Quellen
- taz: Schule darf demonstratives Gebet verbieten (15.10.2026)
- IslamiQ/dpa: Berliner Schule darf sichtbares Beten verbieten (15.10.2026)
- beck-aktuell: GFF klagt wegen Diskriminierung (16.10.2025)
- GFF: Verbandsklage Gebetsverbot (Klageschrift, 16.10.2025)
- evangelisch.de: Streit um Gebetsraum vor Bundesgericht (30.11.2011)
- Ausgangsartikel: ZEIT Online (Oktober 2026)