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Wie sich falsche Pressepropaganda gegen Sekten verfestigt

Wie sich falsche Pressepropaganda gegen Sekten verfestigt
KI generiertes Symbolbild, Danke an privat
Veröffentlicht:

Wir berichten auf FOREF oft über Auffälligkeiten in Presseberichterstattungen, die den Begriff "Sekte" unangemessen und ungeprüft verwenden. Worüber ich heute berichten möchte, ist, wie sich selbst Jahre später falsche Fakten in Presseberichterstattungen und in TV-Dokumentationen verfestigen und selbst die Politik beeinflussen.

Alles hängt mit diesem Fernsehbeitrag auf NTV zusammen, der am Montag nach den von uns livegebloggten Beiträgen ausgestrahlt wurde.

Der Beitrag auf NTV

Konkret geht es (hier nur beispielsweise für die gesamte Gestaltung und effektheisserische Darstellung) um die folgenden Aussage:

Screenshot aus "Große Gefahren: Die gefährlichsten Kulte der Welt"
Screenshot aus "Große Gefahren: Die gefährlichsten Kulte der Welt"

Die Behauptungen

Es wird also behauptet, dass

Eigentlich eine einfache Sache. Quellenangaben oder Begründungen sucht man im Beitrag ohnehin vergeblich.

Unsere Recherche

Bundesverfassungsgericht oder Bundesgerichtshof?

Es gibt keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema. Die Recherche des Filmerstellers ist also falsch und die Aussage FAKE:

Was es gibt, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH-Beschluss vom 01.02.1983, Az.: VI ZR 116/82). Der dortige Tenor einer rein zivilrechtlichen Unterlassungsklage/Widerrufsklage lautet:

Die Revision des klagenden Vereins gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 1982 wird als unzulässig verworfen.

Auch hierin liegt keine "Erlaubnis" oder "Genehmigung". In Streitigkeiten um Unterlassen kann nur herauskommen, dass etwas zu unterlassen ist oder nicht zu unterlassen ist. Eine "Genehmigung" ist damit niemals verbunden.

Auch das Bundesverfassungsgericht würde allenfalls feststellen, ob ein Verfassungsverstoß durch eine Äußerung oder eine Entscheidung über die Äußerung vorliegt oder nicht.

Mein Faktencheck kommt auch hier zum Ergebnis:

Das Oberlandesgericht Frankfurt

Aber graben wir tiefer und blicken in die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, Az. 12 U 163/80.

Auch hier lautet der Tenor "nur":

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 1980 wird zurückgewiesen.

Aber an dieser Stelle gehen wir ein wenig tiefer in den Fall und das Urteil.
Denn im Urteil finden sich spannende Aussagen zum Fall.

Das Landgericht hut die Klage mit Urteil vom 20.11. 1980 abgewieson.
Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin keinen Beweis für ihre bestrittene Behauptung angetreten habe, die Beklagten hätten sie in der Pressekonferenz als kriminelle Vereinigung bezeichnet.

Es liegt bereits keine solche Aussage vor, die damit auch nicht "erlaubt" worden sein kann.

Allerdings setzt sich das Oberlandesgericht recht different mit den Aussagen auseinander:

Widerruf scheitert, weil es sich um ein Werturteil handelt, wenn man jemand als "kriminell" bezeichnet. Hintergrund war, dass wohl die Beklagten eingeräumt hatten (Hervorhebung von uns):

"Darüber hinaus räumen die Beklagten ein, erklärt zu haben, die Klägerin habe sich in der Vergangenheit durch fast (oder beinahe) schon als kriminell zu bezeichnende Machenschaften hervorgetan."

Das Wort "fast" macht hier einen wesentlichen Unterschied.
Die Beweisaufnahme ergab dann, dass dies richtig sei; der Bericht der Offenbach-Post wurde nämlich ohne zutun des Reporters verändert (der Schlagzeile willen?):

Indessen hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Beklagten die Klägerin nicht als eine "kriminelle Vereinigung" bezeichnet haben. Der Journalist hat bekundet, dass diese Bezeichnung in den von ihm verfassten Artikel in der Offenbach-Post der die Klägerin zur Annahme einer entsprechenden Äußerung der Beklagten veranlasst hat - zu Unrecht und ohne sein Wissen aufgenommen worden ist, und dass die Beklagten das Wort "kriminell" nur in dem von ihnen eingeräunten Zusammenhang - die Vereinigungskirche habe sich in der Vergangenheit durch schon als kriminell zu bezeichnende Werbemethoden oder Machenschaften hervor-getan - gebraucht haben.

Eine Aussage, die also nie getroffen wurde, kann also auch zu keiner Zeit so "erlaubt" werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt führt in einem orbiter dictum ohnehin aus, dass die Aussage "kriminelle Vereinigung" wohl unzulässig wäre:

"Der Senat hätte es allerdings als eine nicht mehr durch Art. 5 GG gedeckte böswillige Kritik erachtet, wenn die Beklagten die Klägerin - so wie dies die Klägerin mit ihrem Hauptantrag zu d) behauptet - als eine "kriminelle Vereinigung" bezeichnet hätten. Dieses Urteil enthielte den schwerwiegenden Vorwurf: der Zweck und die Tätigkeit der Klägerin seien auf die Begehung von Straftaten gerichtet (§ 129 StGB), und die Klägerin wäre damit auf die Stufe derjenigen Vereinigungen gestellt worden, die in den letzten Jahren durch verabscheuungswürdige terroristische Verbrochen in der Öffentlichkeit von sich reden gemacht haben."

Der Senat argumentiert sogar, dass man die Vereinigungskirche nicht auf eine Stufe mit Charles Manson, Shōkō Asahara, Peoples Temple (Jonestown-Massaker) und anderen Verbrechern stellen darf.

Es wird also ein Unterschied gemacht, ob man Handlungen "kriminell" bezeichnet oder eine "kriminelle Vereinigung" annimmt.

Der obige TV Beitrag behauptet also schlicht das genaue Gegenteil von dem, was damals entschieden wurde! Meine Meinung daher: Absoluter Fake.

Die einzige richtige Aussage in diesem Zusammenhang ist also, dass es um die Vereinigungskirche geht.

Konklusion:

Deutlich erkennbar ist also, wie Presse vorgeht. Aus Fakten wird ohne zutun des Redakteurs durch jemand, der nicht vor Ort war, eine subjektiv verfälschte Aussage, um mehr Aufmerksamkeit zu erhalten.

Diese Aussage verfestigt sich in der Öffentlichkeit und wird selbst Jahre später (2024, also 44 Jahre später) noch zur Grundlage neuer Beiträge mit alten Lügen. Selbst Gerichtsurteile oder Zeugenaussagen können hieran nichts ändern. Man schreibt nur voneinander ab, was wir schon bei der Bundessektenstelle oder bei Dr. Pöhlmann bemängelt hatten.

Selbst die Politik ist damals auf diese marktschreierische Lüge der Offenbach Post hereingefallen. Auch die Abgeordneten Müller (Düsseldorf), Jaunich, Frau Fuchs (Köln), Delorme, Egert, Fiebig, Gilges, Hauck, Frau Dr. Lepsius, Frau Schmidt (Nürnberg), Sielaff und der Fraktion der SPD haben in einer kleinen Anfrage Drucksache 10/1890 diese Lüge wiederholt:

Welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1983, wonach über die Mun-Sekte in der Bundesrepublik Deutschland behauptet werden darf, — die Vereinigungskirche sei eine kriminelle Vereinigung, — sie proklamiere ein faschistisches System, — mehrere junge Leute sind durch die Vereinigungskirche bis zum Selbstmord getrieben worden und — die Vereinigungskirche setzt Menschen einem Psychoterror aus?

Immerhin kennt man dort den Unterschied zwischen BGH und BVerfG.

Gleichzeitig bleibt man aber auch dort bei der Behauptung, dass der BGH etwas "erlaubt habe".

Allerdings beweist die 14. Bundesregierung "Kohl II" Realitätssinn und scheibt als Antwort:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1983 — IV ZR 116/82 — (veröffentlicht in NJW 1983, S. 2572) verwirft aus formellen Gründen die Revision der Vereinigungskirche. e. V. (sogenannte Mun-Sekte) gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als unzulässig. Aus dieser Entscheidung lassen sich nach Auffassung der Bundesregierung keine unmittelbaren Folgerungen ziehen. Die Vorinstanzen haben ausweislich der Gründe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs eine zivilrechtliche Unterlassungs- und Widerrufsklage der Vereinigungskirche e. V. gegen mehrere Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau abgewiesen. Die Pfarrer hatten sich in einer Pressekonferenz mit der Tätigkeit der Vereinigungskirche e. V. und deren — nach ihrer Ansicht — vor allem für die Jugend ausgehenden Gefahren befaßt.

Alle obigen Aussagen sind einfach zu recherchieren. Der Beitrag der Offenbach-Post hingegen ist nicht einfach zu finden.

Das lässt meiner Meinung die folgenden Schlüsse zu:

  1. Fakten werden in der Presse wahrheitswidrig, der Sensationsgier willen, verändert.
  2. Alle schreiben voneinander ab, ohne Fakten zu prüfen.
  3. Entlastende Gerichtsentscheidungen werden ignoriert oder gar bewusst verfälscht.

Für unsere Religionsfreiheit heißt dies nichts gutes. Denn der Vorwurf der Absicht muss angesichts der Vielzahl der Fehler und der einfachen Recherche der Fakten erhoben werden.

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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