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HWPL Deutschland eine Tarnorganisation von Shincheonji?

HWPL Deutschland eine Tarnorganisation von Shincheonji?

Ich hatte bereits unlängst über den Verein KVPM, Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte e.V., berichtet, der gemeinhin als Tarnorganisation von Scientology bezeichnet wird.

Nunmehr habe ich mir den Verein HWPL, Heavenly Culture World Peace Restoration of Light Deutschland e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main angesehen. Auch hier wird von einer "Tarnorganisation" gesprochen. Auch hier stimmt es nicht, was die folgenden Belege beweisen.

Das Vereinsregister

Der Verein ist unter der Registernummer VR16951 im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen und damit eigenständig rechtsfähig. Unter Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Wer rechtsfähig ist, kann beispielsweise Verträge abschließen, Eigentum erwerben, erben oder vor Gericht klagen. Ein Verein nimmt damit selbst am Wirtschafts- und Gesellschaftsleben teil, ohne dass es auf Mitglieder ankommt.

Bild von Facebook

Eingetragen wurde HWPL mit seiner Satzung vom 14.09.2021 und hat drei, dem Namen nach offenkundig Mitteleuropäer, vertretungsberechtigten Vorstände.

Ein Hinweis auf Shincheonji findet sich im Vereinsregister nicht. Eine Weisungsbefugnis von Südkorea aus findet sich im Vereinsregister nicht. Hinweise auf eine Verknüpfung tatsächlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art finden sich dort nicht.

In der Satzung findet sich der folgende §:

Zweck des Vereins ist die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens iSv. § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO. Der Verein verfolgt keine religiösen Ziele. Er ist unabhängig von Religionen, Glaubensrichtungen und ldeologien jeder Rechtsstaatlichen Gesinnung.

Satzungsgemäß ist daher eine Ausübung von religiösen Zwecken untersagt; kirchliche Aufgaben und Missionierungen sind ausgeschlossen. Rechtlich ist daher nicht ansatzweise eine Verknüpfung möglich; diese wäre satzungswidrig.

Webseite

Liest man die Webseite hwpl.ngo ,dann beschreibt sich HWPL als "Nichtregierungsorganisation, die sowohl bei der Stadtregierung von Seoul registriert ist" und an unterschiedlichen internationalen Organisationen teilnimmt.

Erst wenn man unter FAQ auf der Webseite recherchiert, wird sich dort vertieft mit dem Thema Shincheonji auseinandergesetzt. Für mich hat das fast schon einen rechtfertigenden Charakter, weshalb ich das am liebsten nicht lesen würde. Aber dann heißt es wieder, Transparenz fehlt.

Vorstand Ricarda Haase auf Instagram

Betont wird jedenfalls ,dass HWPL Deutschland e.V. keine finanzielle Unterstützung der Shincheonji-Kirche erhält und gelegentliches Sponsoring der Zentrale in Südkorea durch viele Sponsoren wie Shincheonji nicht ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der oben erwähnten eigenen Rechtsperson kommt es hierauf ohnehin nicht an.

Der internationale Vorsitzende von HWPL, Herr Lee Man-he, ist ebenfalls Gründer der Shincheonji-Kirche, hat aber in rechtlicher Hinsicht mit HWPL Deutschland nichts zu tun.

Weitere Fragen werden beantwortet, insbesondere dass HWPL Global von ehrenamtlichen Freiwilligen betrieben wird. Datenschutzkonform werden keine Daten über religiöse Zugehörigkeit, Ethnie und Nationalität erhoben werden. Somit kann man auch nicht sicher sagen, dieser ist Katholik, jener Jude und einige Shincheonji.

Wichtig: Es findet keine Missionierung, gleich für welche Organisation, statt.

Keine Missionierung bei HWPL für Shincheonji oder andere Religionen!

HWPL bedauert weiter negative Erfahrungen von Aussteigern.

Ergebnis unserer Internetrecherchen

Auch weitere Internetrecherche für zu keinem Faktenhintergrund, der dazu führen könnte, HWPL als "Tarnorganisation" von Shincheonji zu bezeichnen. Selbst die Hessenschau bleibt vage. Eine "Gefahr sehen dass" heißt ehrlich formuliert nur vermuten, nicht wissen. Der Berliner Dialog polemisiert und missachtet jegliche Schranke der Religionsfreiheit, weil er z.B. "Pastor" in Anführungszeichen setzt und damit diesen ehrenwerten Beruf relativiert - was aber, so das BVerfG, nicht der Disposition Religionsfremder oder Behörden steht:

"Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, weil der geplante Besuch der Eheleute Mun keine besondere Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung und keinen spezifisch religiösen Gehalt für die Mitglieder des Beschwerdeführers habe. Damit hat das Gericht seiner Entscheidung eine Gewichtung genuin religiöser Belange aus dem Binnenbereich des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, die staatlichen Stellen verwehrt ist. Für die Beantwortung der Frage, welche Bedeutung der persönlichen Begegnung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft mit ihrem Gründer oder geistlichen Oberhaupt zukommt, kann nur das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend sein. Insoweit sind durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Kernfragen der Pflege und Förderung des Glaubens und Bekenntnisses angesprochen, die der Beurteilung durch staatliche Stellen grundsätzlich entzogen sind."

Quelle

Keine relevante Begründung für den Vorwurf Tarnorganisation

Eine Grundlage, wie man zu dem Ergebnis kommen möchte, dass eine Tarnorganisation vorliegt, findet man auch nicht auf Wikipedia oder sonstigen Seiten. Die Personalunion eines Gründers für beide Globalen Organisationen reicht hierzu nicht aus, weder rechtlich, noch journalistisch noch moralisch.

Hier gilt also dasselbe, wie wir damals bei Scientology und dem Psychiatrie-Verein dargestellt haben.

Als Jurist vergleiche ich weiter und verweise ich hier zum Beispiel auf BGH, Urteil vom 9.5 .2012, Aktenzeichen VIII ZR 238/11 und insoweit die Ausführungen in Randnummer 20:

Entscheidend ist, dass sowohl der Kläger als auch die Betreiberin der Beratungsstelle, die Diakonie D. e.V., zum Gesamtkomplex der Evangelischen Kirche im R. gehören und im gleichen örtlichen Wirkungskreis, nämlich in D. , kirchliche Aufgaben wahrnehmen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Diakonie D. e.V. für die D. Kirchengemeinden diakonische Aufgaben - darunter auch die Unterhaltung von Beratungsstellen - durch. Es handelt sich damit bei ihr um eine juristische Person, die - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Kläger "nahesteht". Diese Zusammenhänge begründen nicht nur ein - im Rahmen des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB unbeachtliches - Drittinteresse an der Erlangung geeigneter Räumlichkeiten für eine Beratungsstelle in der D. Altstadt, sondern vielmehr ein eigenes berechtigtes Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses.

Quelle

Keine Tarnorganisation!

Oder um es vereinfacht zu formulieren:

Nur dann, wenn eine Organisation kirchliche Aufgaben wahrnimmt, ist sie eine der Kirche nahestehende Rechtsperson, nur dann könnte man von einer "Tarnorganisation" sprechen - wenn auch noch Missionierungen hinzukommen würden.

Nachdem dies vorliegend bei HWPL nicht der Fall ist, ist folgerichtig von einer Tarnorganisation nicht auszugehen. Gegenteilige Aussagen dürften Hate Speech und das übliche Click-Bait sein.

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Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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