Achijah Zorn hält eine vollständige Trennung von Staat und Religion für unmöglich und erklärt politische Überzeugungen zu „Säkularreligionen“. In seiner Grundannahme hat er recht – doch der ausgeweitete Religionsbegriff verwischt genau die Unterscheidungen, die die Religionsfreiheit schützen.
1. Die These
In seiner Kolumne vom 11. April 2026 argumentiert der Theologe und Psychologe Achijah Zorn, eine radikale Trennung von Staat und Religion sei in einer Demokratie nicht möglich. Religion als „Herzensbindung“ präge den ganzen Menschen und könne daher nie bloße Privatsache sein; religiöse Politiker brächten ihre Überzeugungen zwangsläufig in die Politik ein.
Zorn weitet den Religionsbegriff aus. Mit Luthers Satz, woran man sein Herz hänge, sei der eigene Gott, seien nahezu alle Menschen „traditionell oder säkular religiös“. Als Beispiele nennt er die Klimabewegung, die „Genderbewegung“ und den „Kampf gegen rechts“. Daraus folgert er: Möglich sei nur eine „hinkende Trennung“.
Für sie schlägt er vier Regeln vor:
- Die Verfassung darf keine (säkular) religiösen Inhalte für alle verbindlich festschreiben – etwa Klimaziele.
- Parlamentarische Mehrheiten dürfen solche Inhalte auf Zeit verbindlich machen, wenn Minderheitenrechte gewahrt bleiben.
- Bürger müssen sich gegen übergriffige „Mission“ wehren können – etwa gegen Regenbogenflaggen an staatlichen Gebäuden.
- Staatsorgane müssen gegenüber religiösen Gemeinschaften und weltanschaulichen NGOs neutral sein; als Beispiel nennt er die verweigerte Förderung der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung.
Die staatliche Neutralität bezeichnet Zorn ausdrücklich als „unverzichtbar“.
2. Was zutrifft
Im Ausgangspunkt beschreibt Zorn die deutsche Rechtslage zutreffend.
Das Grundgesetz kennt keinen Laizismus französischer Prägung. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV stellt fest: „Es besteht keine Staatskirche.“ Zugleich regeln die inkorporierten Weimarer Kirchenartikel vielfältige Kooperation – etwa beim Religionsunterricht oder beim Körperschaftsstatus. Dafür hat sich der auf den Kirchenrechtler Ulrich Stutz zurückgehende Begriff der „hinkenden Trennung“ eingebürgert.
Auch dass Religion nicht auf das Private beschränkt ist, entspricht dem Verfassungsrecht: Art. 4 GG schützt die öffentliche Religionsausübung. Gebunden ist nicht der gläubige Bürger oder Abgeordnete, sondern der Staat. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet ihn seit 1965 als „Heimstatt aller Staatsbürger“ zu religiös-weltanschaulicher Neutralität. Zorns Bekenntnis zu dieser Neutralität liegt also auf der Linie der Rechtsprechung.
3. Wo die Argumentation trägt – und wo nicht
a) Ein Religionsbegriff ohne Trennschärfe: Luthers Satz ist eine theologische Aussage über den Menschen, keine Definition. Wird jede sinnstiftende Überzeugung zur „Religion“, verliert der Begriff seine Unterscheidungskraft. Das Recht verlangt mehr: Nach dem Bundesverfassungsgericht reichen Behauptung und Selbstverständnis nicht aus; es muss sich „nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild“ tatsächlich um eine Religion handeln. Auch der Begriff der Zivilreligion meint in der Forschung etwas anderes – gemeinsame Symbole und Überzeugungen, die eine politische Ordnung insgesamt tragen –, nicht die Programme einzelner politischer Lager [6].
b) Die Beispiele sind Rechtsfragen anderer Art. Klimaschutz steht bereits in der Verfassung: Art. 20a GG verpflichtet den Staat nach dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz, einschließlich des Ziels der Klimaneutralität. Diese Staatszielbestimmung wurde mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen; sie zur „Säkularreligion“ zu erklären, ersetzt die verfassungsrechtliche Kritik durch ein Etikett. Die Förderung der Desiderius-Erasmus-Stiftung hat das Bundesverfassungsgericht 2023 entschieden – aber am Maßstab der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG), nicht der religiösen Neutralität. Der Ausschluss verletzte die AfD in diesem Recht, weil eine gesetzliche Grundlage fehlte. Zorns Anliegen hat dort also einen präzisen rechtlichen Ort; die Religionsmetapher fügt nichts hinzu. Gleiches gilt für Flaggen an Behörden: Das ist eine Frage der Neutralität staatlicher Selbstdarstellung, nicht der Religionsfreiheit.
c) Das Risiko der Etikettierung. Wer politische Gegner zu Anhängern einer „Ersatzreligion“ erklärt, argumentiert nicht mehr über Gründe, sondern über Zugehörigkeit. Das ist dasselbe Muster, das FOREF am „Sekten“-Diskurs kritisiert: Ein vager, emotional aufgeladener Religionsbegriff ersetzt die Prüfung im Einzelfall. Zudem führt die Ausweitung in ein Dilemma: Sind politische Bewegungen Religionen, könnten sie sich auf Art. 4 GG berufen – oder der Staat müsste sie von sich „trennen“. Beides würde die demokratische Willensbildung verzerren.
4. Gottesbezug und Böckenförde-Diktum
Wer Zorn widersprechen will, sollte sich nicht auf den Gottesbezug der Präambel („Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“) als Lösung stützen. Die Kommentarliteratur versteht ihn mehrheitlich nicht als prochristliche Auslegungsmaxime, sondern als Absage an eine Verabsolutierung staatlicher Gewalt – eine „Demutsformel“. Ich selbst sehe das anders, zu eindeutig ist der christliche Gott angesprochen, zu sehr passt das auch in die damalige Zeit und die Erkenntnisse nach dem Nationalsozialismus.
Die Präambel kann die unmittelbar geltenden Grundrechte, auch die Religionsfreiheit, nicht einschränken.
Auch das Böckenförde-Diktum stützt keine stärkere religiöse Prägung des Staates. Böckenförde schrieb, der freiheitliche, säkularisierte Staat lebe von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann [12]. Er fügte hinzu, dass der Staat diese Voraussetzungen nicht mit Rechtszwang sichern kann, ohne seine Freiheitlichkeit aufzugeben. Der Staat kann tragende Kräfte – auch Religionsgemeinschaften – fördern, aber nicht verordnen. Damit spricht das Diktum für die Neutralität, die auch Zorn einfordert.
5. Fazit
Zorn hat recht: Eine vollständige Trennung von Staat und Religion gibt es in Deutschland nicht, und staatliche Neutralität ist unverzichtbar. Sein erweiterter Religionsbegriff schwächt jedoch, was er schützen will. Die Konflikte, die er anspricht, haben präzise rechtliche Maßstäbe: Chancengleichheit der Parteien, Neutralität staatlicher Organe, Grenzen der Mehrheitsherrschaft durch Grundrechte. Religionsfreiheit braucht klare Begriffe – gerade dort, wo Religion zum politischen Etikett wird.
Quellen
- Achijah Zorn: Ist eine Trennung von Staat und Religion möglich?, Tichys Einblick, 11.04.2026.
- Martin Luther: Großer Katechismus (1529), Auslegung des ersten Gebots.
- Katrin Bayerle: Ulrich Stutz: Von der Eigenkirche zur „hinkenden Trennung zwischen Kirche und Staat“, in: Entwicklungstendenzen des Staatskirchen- und Religionsverfassungsrechts, Leiden: Brill 2013.
- BVerfGE 19, 206 (216); zur Rechtsprechungslinie überblicksartig: Zum Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität des Staates, Heidelberger Forum, 2025/26.
- BVerfGE 83, 341 (353) – Bahá’í, Beschluss vom 05.02.1991, 2 BvR 263/86.
- Jean-Jacques Rousseau: Du contrat social (1762), Buch IV, Kap. 8; Robert N. Bellah: Civil Religion in America, Daedalus 96 (1967), Nr. 1, S. 1–21.
- BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18 u.a. (Klimaschutz); Pressemitteilung Nr. 31/2021.
- BVerfGE 166, 93 – Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung, Urteil vom 22.02.2023, 2 BvE 3/19.
- FOREF: Von „Sekten“ zu „gesellschaftlich stigmatisierten Gruppen“.
- Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/6394 (mit Verweis auf Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Präambel) und Umdruck 18/6231; Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 3 – 3000 – 193/16 (mit Verweis auf Dreier, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Präambel Rn. 35, 39).
- Bundeszentrale für politische Bildung: Religionsfreiheit.
- Ernst-Wolfgang Böckenförde: Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation (1967), in: ders., Recht, Staat, Freiheit, 1992, S. 92–114.
