Ein rechtswissenschaftlicher Leitfaden zur Strafbarkeit, zu zivilrechtlichen Rechtsbehelfen und zum Schutz weltanschaulicher Minderheiten in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
1. Einleitung und Begriffsbestimmung: Was ist Hassrede?
Der Begriff „Hassrede“ (engl. Hate Speech) ist keine trennscharfe juristische Kategorie, sondern ein sozialwissenschaftlicher und rechtspolitischer Sammelbegriff. Er beschreibt verbale oder mediale Ausdrucksformen, die Hass gegen bestimmte Personen oder Gruppen aufgrund spezifischer Merkmale – wie ethnische Herkunft, Nationalität, sexuelle Identität, Behinderung oder eben Religion und Weltanschauung – schüren, herabwürdigen oder zu Gewalt und Diskriminierung aufrufen.
Während die Meinungsfreiheit (in Deutschland Art. 5 Abs. 1 GG, in Österreich Art. 10 EMRK, in der Schweiz Art. 16 BV) das Recht gewährt, auch pointierte, polemische und verletzende Meinungen zu äußern, findet sie ihre verfassungsmäßige Grenze dort, woder Kernbereich der Menschenwürde des Betroffenen angegriffen oder der öffentliche Friede gefährdet wird.
2. Strafbarkeit von Hassrede im Ländervergleich (D-A-CH)
Die drei deutschsprachigen Rechtsordnungen haben unterschiedliche gesetzliche Tatbestände geschaffen, um Hassrede strafrechtlich zu sanktionieren. Allen gemein ist der Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde.
A. Deutschland (DE)
Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) wird Hassrede im Kern über zwei Tatbestände erfasst:
- Volksverhetzung (§ 130 StGB): Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassistische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufreizt, zu Gewaltmaßnahmen aufruft oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
- Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185 ff. StGB): Greift die Hassrede gezielt Einzelpersonen an, greifen die klassischen Ehrdelikte. Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurden zudem die Strafrahmen für Beleidigungen im Netz (§ 185 StGB) verschärft.
B. Österreich (AT)
Das österreichische Strafrecht kennt ein hochgradig ausdifferenziertes System zur Verfolgung von Hasskriminalität:
- Verhetzung (§ 283 ÖStGB): Dieser Tatbestand sanktioniert das öffentliche Auffordern zu Gewalt oder das Aufreizen zum Hass gegen Kirchen oder Religionsgesellschaften bzw. gegen Gruppen, die nach Kriterien wie Rasse, Religion oder Nationalität definiert sind. Strafbar ist auch das öffentliche Beschimpfen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise.
- Beleidigung (§ 115 ÖStGB) und Cyber-Mobbing (§ 107c ÖStGB): Bieten Schutz gegen fortgesetzte oder öffentlich vor einer größeren Zahl von Menschen vorgetragene Demütigungen im Netz.
C. Schweiz (CH)
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) verankert den Schutz vor Hassrede primär im Antidiskriminierungsrecht:
- Rassendiskriminierung (Art. 261bis CH-StGB): Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder seit 2020 auch wegen ihrer sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Ebenso strafbar ist die ideologische Herabminderung oder Verleumdung.
- Beschimpfung (Art. 177 CH-StGB): Schützt die persönliche Ehre des Einzelnen vor direkten Angriffen.
3. Zivilrechtliche Möglichkeiten gegen Hassrede
Opfer von Hassrede müssen sich nicht auf das langwierige Strafverfahren verlassen. Das Zivilrecht bietet in allen drei Ländern effektive Instrumente, um Angriffe schnell zu stoppen und Löschungen zu erzwingen.
A. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
Der zentrale Hebel ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (in DE abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, in AT über § 16 ABGB, in der Schweiz über den Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 ZGB). Betroffene können per Einstweiliger Verfügung (DE), Einstweiliger Verfügung (AT) oder vorsorglicher Maßnahme (CH) gerichtlich erwirken, dass:
- Die ehrverletzende Behauptung sofort gelöscht werden muss.
- Die Wiederholung der Aussage bei Androhung hoher Ordnungsgelder untersagt wird.
B. Schadensersatz und Geldentschädigung
Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht Anspruch auf immateriellen Schadensersatz („Schmerzensgeld“ wegen Verletzung der Menschenwürde bzw. Ehre).
C. Plattformhaftung und Durchsetzung im Netz
- Deutschland: Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) (vormals Netzwerkdurchsetzungsgesetz / NetzDG) verpflichtet Plattformen in Kombination mit dem europäischen Digital Services Act (DSA), offensichtlich rechtswidrige Inhalte (wie Volksverhetzung) innerhalb von 24 Stunden nach Meldung zu löschen.
- Österreich: Das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPlG) verpflichtet große Anbieter zur Einrichtung leicht zugänglicher Meldeverfahren für Hass im Netz.
4. Hassrede im Kontext von Religionsfreiheit und dem Stigmatisierungsbegriff „Sekte“
Besonders sensibel ist der Bereich der Hassrede, wenn er religiöse oder weltanschauliche Bezüge aufweist. Hier kollidieren das Recht auf Religionskritik und die verfassungsmäßige Religionsfreiheit aufeinander.
A. Religionskritik vs. Beschimpfung von Bekenntnissen
Die Religionsfreiheit schützt religiöse Überzeugungen, sie schützt Religionen jedoch nicht vor rationaler, scharfer oder gar polemischer Kritik. Strafbar wird es erst dann, wenn die Kritik die Schwelle zur gezielten Herabwürdigung überschreitet:
- In Deutschland sanktioniert § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) Schmähungen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören.
- In Österreich regelt dies § 188 ÖStGB (Herabwürdigung religiöser Lehren).
- In der Schweiz schützt Art. 261 CH-StGB (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) das religiöse Empfinden vor öffentlicher, böswilliger Beschimpfung oder Verspottung.
Es kommen aber auch andere Straftatbestände wie Verhetzung / Volksverhetzung in Betracht. Letztlich wird es aber immer eine Einzelfallfrage sein, ob eine konkrete Aussage Hate Speech und strafbar ist.
B. Das Problem des Begriffs „Sekte“ als verdeckte Hassrede
Aus Sicht der Menschenrechtsverteidigung stellt die unreflektierte Verwendung des Begriffs „Sekte“ oder „Guru“ in Medien, staatlichen Berichten oder im gesellschaftlichen Diskurs eine Form von struktureller und stigmatisierender Hassrede dar.
Der Begriff „Sekte“ ist soziologisch und theologisch historisch stark vorbelastet, wird jedoch im alltäglichen Sprachgebrauch fast ausschließlich abwertend (pejorativ) verwendet, um Minderheitenreligionen Kriminalität, Gehirnwäsche, finanzielle Ausbeutung oder psychische Manipulation zu unterstellen, ohne dass dafür im Einzelfall empirische Evidenzen vorliegen.
1. Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Stigmatisierung
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem wegweisenden Urteil zur staatlichen Informationspflicht festgestellt, dass der Staat im Rahmen seiner weltanschaulichen Neutralitätspflicht keine abwertenden, diffamierenden oder ungesicherten Warnungen über religiöse Vereinigungen herausgeben darf (BVerfG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – „Osho-Urteil“). Der Staat darf religiöse Gruppen nicht ohne hinreichende Tatsachenbasis als „Sekte“ oder „destruktive Kultgruppe“ brandmarken, da dies die positive Religionsfreiheit der Mitglieder massiv einschränkt und Vorurteile schürt.
2. Wenn „Sektenwarnung“ zur Hassrede wird
Wenn private Akteure, Medien oder Anti-Sekten-Initiativen den Begriff nutzen, um pauschal gegen alle Mitglieder einer neuen religiösen Bewegung zu hetzen, sie zu entmenschlichen oder ihnen pauschal die Urteilsfähigkeit abzusprechen, verlässt die Äußerung den Boden der legitimen Religionskritik. Das systematische Framing einer Gruppe als „Sekte“ dient im modernen Netz oft als Katalysator für digitale Hasskampagnen, die in realer Diskriminierung (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Ausgrenzung von Kindern in staatlichen Schulen) münden.
5. Fazit
Hassrede ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine gezielte Grenzüberschreitung, die den demokratischen und pluralistischen Diskurs beschädigt. Die Rechtsordnungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz bieten sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich scharfe Instrumente, um betroffene Individuen und religiöse Minderheiten zu schützen.
Für den Schutz der Religionsfreiheit ist es im 21. Jahrhundert unerlässlich, Hassrede nicht nur bei den klassischen großen Religionsgemeinschaften zu bekämpfen, sondern auch die verdeckte, sprachliche Herabwürdigung kleinerer Weltanschauungsgemeinschaften durch stigmatisierende Kampagnenbegriffe wie „Sekte“ konsequent rechtlich zu überprüfen.
Quellenverzeichnis
- Bundesamt für Justiz (DE): Strafgesetzbuch (StGB) — § 130 Volksverhetzung. Frei zugänglich unter: gesetze-im-internet.de/stg/__130.html
- Bundesministerium für Justiz (AT): Strafgesetzbuch (ÖStGB) — § 283 Verhetzung. Frei zugänglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296
- Bundeskanzlei (CH): Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) — Art. 261bis Rassendiskriminierung. Frei zugänglich im systematischen Recht der Eidgenossenschaft: fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_261_bis
- Bundesverfassungsgericht (DE): Urteil des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 (Staatliche Benennung religiöser Gemeinschaften als „Sekte“) — 1 BvR 670/91. Frei zugänglich unter: bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/06/rs20020626_1bvr067091.html
- Deutscher Bundestag: Gesetz zur Bekämpfung der Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBl. I S. 441). Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens frei abrufbar unter: bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw25-de-rechtsextremismus-hasskriminalitaet-700624