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Dossier: Was ist Hassrede? Rechtliche Grenzen, Religionsfreiheit und der Stigmatisierungsbegriff „Sekte“

Dossier: Was ist Hassrede? Rechtliche Grenzen, Religionsfreiheit und der Stigmatisierungsbegriff „Sekte“
KI Symbolbild "Hassrede"

Ein rechtswissenschaftlicher Leitfaden zur Strafbarkeit, zu zivilrechtlichen Rechtsbehelfen und zum Schutz weltanschaulicher Minderheiten in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

1. Einleitung und Begriffsbestimmung: Was ist Hassrede?

Der Begriff „Hassrede“ (engl. Hate Speech) ist keine trennscharfe juristische Kategorie, sondern ein sozialwissenschaftlicher und rechtspolitischer Sammelbegriff. Er beschreibt verbale oder mediale Ausdrucksformen, die Hass gegen bestimmte Personen oder Gruppen aufgrund spezifischer Merkmale – wie ethnische Herkunft, Nationalität, sexuelle Identität, Behinderung oder eben Religion und Weltanschauung – schüren, herabwürdigen oder zu Gewalt und Diskriminierung aufrufen.

Während die Meinungsfreiheit (in Deutschland Art. 5 Abs. 1 GG, in Österreich Art. 10 EMRK, in der Schweiz Art. 16 BV) das Recht gewährt, auch pointierte, polemische und verletzende Meinungen zu äußern, findet sie ihre verfassungsmäßige Grenze dort, woder Kernbereich der Menschenwürde des Betroffenen angegriffen oder der öffentliche Friede gefährdet wird.

2. Strafbarkeit von Hassrede im Ländervergleich (D-A-CH)

Die drei deutschsprachigen Rechtsordnungen haben unterschiedliche gesetzliche Tatbestände geschaffen, um Hassrede strafrechtlich zu sanktionieren. Allen gemein ist der Schutz des öffentlichen Friedens und der Menschenwürde.

A. Deutschland (DE)

Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) wird Hassrede im Kern über zwei Tatbestände erfasst:

B. Österreich (AT)

Das österreichische Strafrecht kennt ein hochgradig ausdifferenziertes System zur Verfolgung von Hasskriminalität:

C. Schweiz (CH)

Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) verankert den Schutz vor Hassrede primär im Antidiskriminierungsrecht:

3. Zivilrechtliche Möglichkeiten gegen Hassrede

Opfer von Hassrede müssen sich nicht auf das langwierige Strafverfahren verlassen. Das Zivilrecht bietet in allen drei Ländern effektive Instrumente, um Angriffe schnell zu stoppen und Löschungen zu erzwingen.

A. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche

Der zentrale Hebel ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (in DE abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, in AT über § 16 ABGB, in der Schweiz über den Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 ZGB). Betroffene können per Einstweiliger Verfügung (DE), Einstweiliger Verfügung (AT) oder vorsorglicher Maßnahme (CH) gerichtlich erwirken, dass:

  1. Die ehrverletzende Behauptung sofort gelöscht werden muss.
  2. Die Wiederholung der Aussage bei Androhung hoher Ordnungsgelder untersagt wird.

B. Schadensersatz und Geldentschädigung

Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht Anspruch auf immateriellen Schadensersatz („Schmerzensgeld“ wegen Verletzung der Menschenwürde bzw. Ehre).

C. Plattformhaftung und Durchsetzung im Netz

4. Hassrede im Kontext von Religionsfreiheit und dem Stigmatisierungsbegriff „Sekte“

Besonders sensibel ist der Bereich der Hassrede, wenn er religiöse oder weltanschauliche Bezüge aufweist. Hier kollidieren das Recht auf Religionskritik und die verfassungsmäßige Religionsfreiheit aufeinander.

A. Religionskritik vs. Beschimpfung von Bekenntnissen

Die Religionsfreiheit schützt religiöse Überzeugungen, sie schützt Religionen jedoch nicht vor rationaler, scharfer oder gar polemischer Kritik. Strafbar wird es erst dann, wenn die Kritik die Schwelle zur gezielten Herabwürdigung überschreitet:

Es kommen aber auch andere Straftatbestände wie Verhetzung / Volksverhetzung in Betracht. Letztlich wird es aber immer eine Einzelfallfrage sein, ob eine konkrete Aussage Hate Speech und strafbar ist.

B. Das Problem des Begriffs „Sekte“ als verdeckte Hassrede

Aus Sicht der Menschenrechtsverteidigung stellt die unreflektierte Verwendung des Begriffs Sekte oder Guru in Medien, staatlichen Berichten oder im gesellschaftlichen Diskurs eine Form von struktureller und stigmatisierender Hassrede dar.

Der Begriff „Sekte“ ist soziologisch und theologisch historisch stark vorbelastet, wird jedoch im alltäglichen Sprachgebrauch fast ausschließlich abwertend (pejorativ) verwendet, um Minderheitenreligionen Kriminalität, Gehirnwäsche, finanzielle Ausbeutung oder psychische Manipulation zu unterstellen, ohne dass dafür im Einzelfall empirische Evidenzen vorliegen.

1. Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Stigmatisierung

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem wegweisenden Urteil zur staatlichen Informationspflicht festgestellt, dass der Staat im Rahmen seiner weltanschaulichen Neutralitätspflicht keine abwertenden, diffamierenden oder ungesicherten Warnungen über religiöse Vereinigungen herausgeben darf (BVerfG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – „Osho-Urteil“). Der Staat darf religiöse Gruppen nicht ohne hinreichende Tatsachenbasis als „Sekte“ oder „destruktive Kultgruppe“ brandmarken, da dies die positive Religionsfreiheit der Mitglieder massiv einschränkt und Vorurteile schürt.

2. Wenn „Sektenwarnung“ zur Hassrede wird

Wenn private Akteure, Medien oder Anti-Sekten-Initiativen den Begriff nutzen, um pauschal gegen alle Mitglieder einer neuen religiösen Bewegung zu hetzen, sie zu entmenschlichen oder ihnen pauschal die Urteilsfähigkeit abzusprechen, verlässt die Äußerung den Boden der legitimen Religionskritik. Das systematische Framing einer Gruppe als „Sekte“ dient im modernen Netz oft als Katalysator für digitale Hasskampagnen, die in realer Diskriminierung (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Ausgrenzung von Kindern in staatlichen Schulen) münden.

5. Fazit

Hassrede ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine gezielte Grenzüberschreitung, die den demokratischen und pluralistischen Diskurs beschädigt. Die Rechtsordnungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz bieten sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich scharfe Instrumente, um betroffene Individuen und religiöse Minderheiten zu schützen.

Für den Schutz der Religionsfreiheit ist es im 21. Jahrhundert unerlässlich, Hassrede nicht nur bei den klassischen großen Religionsgemeinschaften zu bekämpfen, sondern auch die verdeckte, sprachliche Herabwürdigung kleinerer Weltanschauungsgemeinschaften durch stigmatisierende Kampagnenbegriffe wie „Sekte“ konsequent rechtlich zu überprüfen.

Quellenverzeichnis

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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