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Unter Ankaras Einfluss – und die Kirchen? Warum die DITIB-Debatte einen zweiten Blick verdient

Unter Ankaras Einfluss – und die Kirchen? Warum die DITIB-Debatte einen zweiten Blick verdient
Blogartikel, KI generiert (Claude)

Der größte Moscheeverband Deutschlands gilt Kritikern als verlängerter Arm der türkischen Regierung. Ein aktueller Beitrag des Bayerischen Rundfunks fragt, ob und wie sich die DITIB verändert hat – und antwortet differenziert. Die Befunde sind ernst zu nehmen. Doch die Debatte wird oft so geführt, als sei die enge Verflechtung von Religion und Staat ein Sonderfall des Islam. Ein Blick auf das deutsche Staatskirchenrecht zeigt: Das ist sie nicht – auch wenn wichtige Unterschiede bleiben.

Worum es geht: Die Bindung der DITIB an die Diyanet

Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB) wurde 1984 in Köln gegründet und vertritt heute nach eigenen und fremden Angaben rund 850 bis 900 Moscheegemeinden. Schon ihr Name verweist auf ihre Herkunft: Sie ist eine Gründung der Diyanet, des türkischen Präsidiums für Religionsangelegenheiten, das dem Staatspräsidenten unterstellt ist.

Die Kritik an dieser Konstruktion ist nicht neu und inzwischen gut dokumentiert. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages halten in einem Sachstand vom Juni 2026 fest, dass die DITIB satzungsgemäß an die Diyanet angebunden ist und diese weiterhin Leitungs- und Kontrollbefugnisse ausübt. Imame werden zu großen Teilen von der Türkei entsandt und bezahlt; die Dienstaufsicht über sie läuft nach Angaben der Bundesregierung über Botschaft und Generalkonsulate. Nach dem Putschversuch 2016 berichteten DITIB-Imame über mutmaßliche Gülen-Anhänger nach Ankara – die sogenannte Spitzelaffäre, deren Ermittlungsverfahren die Bundesanwaltschaft Ende 2017 einstellte.

Neue Nahrung erhielt die Kritik durch die Wahl von Ramazan Ilıkkan zum Bundesvorsitzenden Ende 2025. Seine Laufbahn führte durch den Apparat der Diyanet, unter anderem als Religionsattaché am türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf in den Jahren der Spitzelaffäre. Auch die Absprache zwischen Bundesinnenministerium, DITIB und Diyanet vom Dezember 2023, künftig jährlich 100 Imame in Deutschland auszubilden und die Entsendung schrittweise zu beenden, hat die Abhängigkeit bislang nicht aufgelöst: Ein festes Enddatum für die Entsendung gibt es nicht.

Was der BR-Beitrag zeigt – und was er auslässt

Der Beitrag von Markus Kaiser, gesendet am 1. November 2026 in der Bayern-2-Sendung „Glauben Zweifeln Leben“, ist keine einseitige Abrechnung. Er beginnt mit dem Gebet hunderter Muslime zum Ende des Ramadan im Kölner Dom 1965 und zeichnet die Geschichte der Gastarbeiter-Moscheen nach. Mit dem Erlanger Islam- und Rechtswissenschaftler Mathias Rohe erklärt er, dass Ankara die DITIB 1984 auch als Gegengewicht zu den damals oppositionellen Verbänden Milli Görüş und VIKZ gründen ließ.

Die Spitzelaffäre benennt der Beitrag ebenso wie die Reformschritte: die formale Verlagerung der Fachaufsicht über die Imame von Ankara nach Köln und die Ausbildung deutschsprachiger Imame seit 2020. Auch Gegenstimmen kommen zu Wort. Bayerns Integrationsbeauftragter Karl Straub (CSU) hat bei Moscheebesuchen nach eigenen Worten keine Abhängigkeiten festgestellt und warnt davor, die Finanzierung der Imame abrupt zu beenden. DITIB-Generalsekretär Eyüp Kalyon verweist darauf, dass die Gemeindebasis nur noch etwa zur Hälfte türkisch geprägt sei und in jeder fünften DITIB-Moschee deutschsprachige Imame tätig seien. Das eingeklammerte „(nicht)“ im Titel signalisiert bewusst Ambivalenz.

Kritik verdient der Beitrag dennoch – weniger für das, was er sagt, als für das, was er nicht ins Verhältnis setzt.

Erstens: Der Maßstab bleibt unbenannt. Am Ende steht Rohes Befund, für die Unabhängigkeit eines Verbands seien vor allem die institutionellen Strukturen entscheidend. Das ist richtig, wirft aber die Frage auf, welche Strukturen als zu eng gelten – und ob dieselbe Messlatte an alle Religionsgemeinschaften angelegt wird. Ein Maßstab, der nur für islamische Verbände gilt, wäre ein Sonderrecht.

Zweitens: Wichtige aktuelle Entwicklungen fehlen. Weder die Wahl des früheren Diyanet-Beamten Ilıkkan zum Vorsitzenden noch der Bundestags-Sachstand vom Juni 2026 noch die Rolle der DITIB im Beirat der neuen Münsteraner Fakultät kommen vor. Gerade diese Punkte zeigen, wie widersprüchlich die deutsche Politik agiert: Sie kritisiert die Bindung an Ankara und bindet den Verband zugleich in staatliche Institutionen ein.

Drittens: Die strukturelle Ursache bleibt unerwähnt. Straub begründet seine Gelassenheit damit, dass die Finanzierung nicht von heute auf morgen enden könne. Warum es keine Alternative gibt, fragt der Beitrag nicht: Muslimische Verbände sind bislang keine Körperschaften des öffentlichen Rechts und können daher keine Steuer einziehen lassen, wie es die Kirchen tun.

Viertens – und das wiegt am schwersten: Der Vergleich fehlt. Der Beitrag öffnet mit einem Bild aus dem Kölner Dom und lässt die Kirchen danach aus dem Blick. Dabei gelten die Merkmale, die der DITIB vorgehalten werden – theologische Ausrichtung auf eine Autorität im Ausland, finanzielle Verflechtung, Einfluss auf Lehrstühle und Religionsunterricht – in abgewandelter Form auch für die christlichen Kirchen.

Der Vergleich: Wie eng sind Staat und Kirche in Deutschland verflochten?

Deutschland kennt keine Staatskirche, aber auch keine strikte Trennung wie Frankreich. Das Grundgesetz begründet ein Kooperationsmodell, das in vielen Bereichen eine bemerkenswerte Nähe zwischen Staat und Kirchen erzeugt.

Ein ausländisches Völkerrechtssubjekt mit Mitspracherechten. Die katholische Kirche in Deutschland ist an den Heiligen Stuhl gebunden – ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt mit Sitz in Rom. Bischöfe ernennt der Papst. Das Reichskonkordat von 1933, das bis heute gilt, sieht vor, dass vor der Ernennung eines Diözesanbischofs bei der Regierung nachgefragt wird, ob politische Bedenken bestehen; neu ernannte Bischöfe leisten einen Treueid. Die Verflechtung läuft hier also in beide Richtungen: ein ausländischer Souverän bestimmt das Personal, der deutsche Staat erhält ein Anhörungsrecht.

Finanzielle Verflechtung. Die Kirchensteuer wird von den staatlichen Finanzämtern eingezogen, die dafür eine Gebühr erhalten. Hinzu kommen die sogenannten Staatsleistungen, die auf Enteignungen im 19. Jahrhundert zurückgehen: Nach einer Aufstellung der Humanistischen Union zahlen die Länder den Kirchen 2026 rund 666 Millionen Euro – ein Rekordwert. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 verlangte die Ablösung dieser Zahlungen; der Auftrag gilt über Art. 140 GG fort, ist aber mehr als hundert Jahre später unerfüllt. Zuletzt scheiterte die Ampelkoalition mit ihrem Vorhaben.

Mitsprache über staatliche Lehrstühle. Professorinnen und Professoren der Theologie an staatlichen Universitäten werden vom Staat bezahlt, benötigen aber die Zustimmung ihrer Kirche. Wie weit das reicht, zeigte 1979 der Fall Hans Küng: Rom entzog dem Tübinger Theologen die kirchliche Lehrerlaubnis, die Universität musste ihn aus der katholischen Fakultät herauslösen. Bemerkenswert: An der im September 2026 eröffneten Islamisch-Theologischen Fakultät in Münster darf der konfessionelle Beirat, in dem die DITIB eine führende Rolle spielt, Berufungen nach einem Muster ablehnen, das dem kirchlichen Vorbild nachgebildet ist – nämlich aus religiösen Gründen, die sich auf „Lehre oder Lebenswandel“ beziehen. Was bei der DITIB als problematischer Einfluss gilt, ist bei den Kirchen etablierte Praxis.

Religionsunterricht, Militärseelsorge, Rundfunk, Arbeitsrecht. Konfessioneller Religionsunterricht an staatlichen Schulen setzt eine kirchliche Lehrbefugnis voraus. Militärgeistliche sind während ihres Dienstes Bundesbeamte. Die Kirchen sind in den Rundfunkräten der öffentlich-rechtlichen Sender vertreten – auch beim BR. Und das kirchliche Arbeitsrecht erlaubt bis heute Sonderregeln, die erst der Europäische Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen Jahren begrenzt haben.

Fremde Patriarchate. Auch innerhalb des Christentums gibt es Kirchen mit Leitung im Ausland und politischer Nähe zu einer Regierung: Die russisch-orthodoxen Gemeinden des Moskauer Patriarchats in Deutschland unterstehen einem Kirchenoberhaupt, das den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine theologisch rechtfertigt. Eine vergleichbar intensive öffentliche Debatte über diese Bindung gibt es kaum.

Wo der Vergleich an Grenzen stößt

Zur Ausgewogenheit gehört allerdings auch, die Unterschiede klar zu benennen. Sie sind nicht trivial.

Der Vatikan ist zwar ein ausländischer Souverän, aber seine Autorität ist religiös begründet und Teil des Selbstverständnisses der Kirche. Die Diyanet dagegen ist eine Behörde eines Nationalstaats, ihre Imame sind türkische Staatsbedienstete, und ihre Weisungskette endet beim Staatspräsidenten. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben diesen Unterschied schon 2017 auf den Punkt gebracht: Fremder Einfluss auf eine Religionsgemeinschaft sei auch in Staatskirchensystemen nicht unüblich. Entscheidend sei, ob er auf der Selbstbestimmung der Gemeinschaft beruht – oder auf einseitiger staatlicher Steuerung.

Hinzu kommt die Frage der Instrumentalisierung. Die Spitzelaffäre, Gedenkveranstaltungen mit nationalistischer Prägung und die demonstrative Nähe der Verbandsspitze zu Vertretern der Regierungspartei AKP sind keine theologischen, sondern politische Vorgänge. Ein vergleichbares Muster gibt es bei den großen Kirchen in Deutschland nicht. Auch die Verflechtung mit dem deutschen Staat unterscheidet sich im Kern: Sie verbindet die Kirchen mit einer demokratischen Ordnung, deren Verfassung sie selbst anerkennen – nicht mit einer Regierung, die Kritiker im Ausland überwachen lässt.

Fazit: Gleicher Maßstab, genauer Blick

Die Kritik an der DITIB ist berechtigt, und der BR zeichnet ein differenziertes Bild. Doch solange der Verband isoliert betrachtet wird, greift die Debatte zu kurz. Sie blendet aus, dass die Verflechtung von Religion und Staat in Deutschland nicht die Ausnahme, sondern das System ist – und dass muslimische Gemeinschaften in diesem System strukturell benachteiligt sind. Solange sie nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, steht ihnen weder ein Kirchensteuereinzug noch eine vergleichbare staatliche Förderung offen. Wer von der DITIB verlangt, sich von Ankaras Geld zu lösen, sollte auch beantworten, woraus Imame künftig bezahlt werden sollen.

Daraus folgt kein Freispruch für die DITIB. Es folgt die Forderung nach einem einheitlichen Maßstab: Staatsunabhängigkeit, Transparenz und Verfassungstreue sollten für alle Religionsgemeinschaften gelten – für Moscheeverbände ebenso wie für die Kirchen. Erst dann wird aus der Kritik an einem Verband eine glaubwürdige Religionspolitik.

Häufige Fragen zur DITIB

Was ist die DITIB? Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion ist der größte Moscheeverband in Deutschland. Sie wurde 1984 in Köln gegründet und ist satzungsgemäß an die türkische Religionsbehörde Diyanet angebunden.

Wie groß ist der Einfluss der Türkei auf die DITIB? Nach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages übt die Diyanet weiterhin Leitungs- und Kontrollbefugnisse aus. Ein großer Teil der Imame wird aus der Türkei entsandt und bezahlt. Die DITIB selbst betont, sie entscheide in Deutschland eigenständig.

Haben die Kirchen in Deutschland eine vergleichbare Nähe zum Staat? In mancher Hinsicht ja: Kirchensteuereinzug durch die Finanzämter, jährliche Staatsleistungen, kirchliche Mitsprache bei staatlichen Theologielehrstühlen und das Reichskonkordat mit dem Vatikan. Der wesentliche Unterschied: Diese Verflechtung beruht auf dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und verbindet sie mit einem demokratischen Staat.

Warum finanziert die DITIB ihre Imame nicht selbst? Nach Angaben des Verbands können die Gemeinden die rund 1.000 Religionsbeauftragten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen. Eine Kirchensteuer steht muslimischen Verbänden mangels Körperschaftsstatus nicht zur Verfügung.

Quellen

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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