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Kultur erlaubt, Religion verboten? Warum die Unterscheidung bei Versammlungsstätten in Korea Fragen aufwirft

Ein aktuelles Berufungsurteil in Südkorea entfacht die Debatte neu: Warum sind künstlerische & kulturelle Events in einem Gebäude erlaubt, religiöse Nutzung aber nicht? Eine kritische Analyse.

Kultur erlaubt, Religion verboten? Warum die Unterscheidung bei Versammlungsstätten in Korea Fragen aufwirft
Skyline von Seoul, Privat

In der rechtlichen und gesellschaftlichen Debatte um Versammlungsfreiheit und Verwaltungsrecht sorgt ein aktueller Präzedenzfall aus Südkorea für erhebliche Diskussionen. Am Suwon High Court wurde ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben: Der Antrag auf Nutzungsänderung eines Gebäudes für religiöse Zwecke wurde letztinstanzlich abgelehnt – mit Verweis auf öffentliche Beschwerden und Bedenken bezüglich des „öffentlichen Interesses“.
Doch der Fall wirft eine fundamentale und universelle Frage auf:

Wie kann ein und dasselbe Gebäude als Stätte für kulturelle und künstlerische Veranstaltungen zugelassen sein, während eine religiöse Nutzung untersagt wird?

Wo verläuft rechtlich und logisch die Grenze zwischen einem künstlerischen Event und einer religiösen Versammlung?

Der Hintergrund des Falls: Chronologie einer Verwaltungsentscheidung

Um die Absurdität der Unterscheidung zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf den konkreten Fall im südkoreanischen Gwacheon:

Erwerb und ursprüngliche Nutzung:

Ein Gebäudeabschnitt (9. Etage) im Stadtteil Byeolyang-dong wurde ursprünglich als Büro- und Geschäftsfläche eingestuft.

Ummeldung zu Kultur- und Versammlungsstätte:

Später wurde die Nutzung offiziell in „Kultur- und Versammlungsstätte – Sonstige Versammlungsräume“ (문화 및 집회시설) geändert. In diesem Rahmen fanden dort kulturelle und künstlerische Zusammenkünfte statt.

Der Antrag auf religiöse Nutzung:

Nach einer vorübergehenden Schließung im Zuge der COVID-19-Pandemie beantragte die Eigentümerin – die Glaubensgemeinschaft Shincheonji Church of Jesus – die formelle Umwandlung der Gebäudenutzung in eine religiöse Einrichtung (Tempel).

Die Ablehnung durch die Stadtverwaltung:

Die Stadt Gwacheon lehnte den Antrag ab. Als Hauptgrund nannte die Behörde Bürgerbeschwerden, gesellschaftliche Konflikte und eine angebliche Gefährdung des öffentlichen Wohls.

Seoul, Alter Palast

1. Instanz vs. 2. Instanz: Rechtssicherheit gegen Volksstimmung?

Der rechtliche Zickzack-Kurs verdeutlicht die Zwiespältigkeit der Behörden und Gerichte:

Das Urteil der 1. Instanz (Verwaltungsgericht)

Das erstinstanzliche Gericht gab der Klägerin, der Shincheonji Kirche, recht. Die Richter stellten klar, dass vage Bedenken oder eine negative Grundhaltung der Bevölkerung gegenüber einer Religionsgemeinschaft keine rechtliche Grundlage für ein Verbot darstellen. Solange keine konkreten Gesetzesverstöße vorliegen, dürfe die Verwaltung Versammlungen nicht pauschal untersagen, nur weil benachbarte Gruppen oder Bürger dagegen protestieren.

Die Wendung in der 2. Instanz (Oberlandesgericht Suwon)

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und entschied zugunsten der Stadtverwaltung. Begründung: Die Änderung der Nutzung sei faktisch wie eine Genehmigung zu behandeln, bei der der Verwaltung ein weiter Ermessensspielraum zustehe, um das „öffentliche Interesse“ zu schützen.

Das Kernproblem: Warum sind künstlerische Events akzeptabel, religiöse aber nicht?

Aus Sicht der Verwaltungslogik und des Gleichheitsgrundsatzes hinterlässt das Berufungsurteil erhebliche Zweifel. Alleine die Begründung ist natürlich Unsinn; denn die Ermöglichung von verfassungsmäßigen Rechten, hier sicherstellung der Religionsfreiheit, ist sicherlich im öffentlichen Interesse. Oder möchte das Berufungsgericht argumentieren, die Durchsetzung der Verfassung sei nicht im öffentlichen Interesse (wobei natürlich das öffentliche Interesse nicht mit dem Interesse des Präsidenten und seiner Partei gleichzusetzen ist).

Diese Gegenüberstellung verdeutlicht das Dilemma:

1. Physische Belastung und Infrastruktur sind identisch

Ob in einem Saal ein Theaterstück aufgeführt wird, ein Konzert stattfindet, eine Kunstausstellung organisiert wird oder Menschen zum Gebet zusammenkommen – die physischen Auswirkungen auf das Gebäude und das Umfeld sind nahezu identisch:

Personenaufkommen & Lärm:
Kulturelle Großveranstaltungen oder Konzerte erzeugen oft eine höhere Lärmbelastung und Verkehrsaufkommen als ein ruhiger Gottesdienst.
Sicherheit & Brandschutz:
Die baulichen Anforderungen an Fluchtwege, Brandschutz und Raumkapazitäten für eine Kultur- und Versammlungsstätte entsprechen im Wesentlichen denen einer religiösen Versammlungsstätte.

2. Messen mit zweierlei Maß?

Wenn eine Immobilie baurechtlich dafür geeignet ist, hunderte Menschen für künstlerische Ausstellungen, Aufführungen oder Vorträge sicher aufzunehmen, gibt es keinen sachlichen Grund, diese Eignung bei religiösen Zusammenkünften abzusprechen.
Wenn die Erlaubnis allein vom Inhalt der Versammlung abhängt (Kunst gegen Religion, beide von vergleichbarem Verfassungsrang) und nicht von baulichen oder sicherheitsrelevanten Fakten, wandelt sich die Verwaltungsentscheidung von einer sachlichen Bauprüfung zu einer Inhalts- und Gesinnungskontrolle und wird zu einem Eingriff in die unbeschränkbare Religionsfreiheit.

privat

Die Gefahr des Präzedenzfalls: Wenn Bürgerproteste das Recht ersetzen

Das Argument des „öffentlichen Interesses“ wird in diesem Kontext oft als Deckmantel genutzt, um unbeliebte Gruppen oder Minderheiten aus dem öffentlichen Raum zu drängen.
Wenn bloße Unbeliebtheit oder Bürgerproteste ausreichen, um eine rechtlich einwandfreie Nutzung eines Gebäudes zu blockieren, wird der Rechtsstaat untergraben. Soll das dann auch gegen ungeliebte Parteien, Vereine und mehr gelten?
Was geschieht, wenn Anwohner morgen gegen eine moderne Kunstausstellung, ein politisches Forum oder ein bestimmtes Musikgenre protestieren? Müssten diese dann ebenfalls verboten werden?
Die Freiheit, seine Religion auszuüben (allein oder in Gemeinschaft), ist ein internationales Menschenrecht. Sie darf nicht durch administrative Hürden ausgehebelt werden, die bei weltlichen oder künstlerischen Events nicht angewendet werden.

Ein gefährlicher Präzedenzfall für die Versammlungsfreiheit

Das Urteil des Berufungsgerichts in Seoul zeigt eine bedenkliche Entwicklung auf. Es ist objektiv nicht nachvollziehbar, warum ein Raum rechtlich geeignet sein soll, wenn dort ein Kunst- oder Kulturevent stattfindet, er jedoch als ungeeignet oder gemeingefährlich eingestuft wird, sobald dort gebetet oder ein Gottesdienst abgehalten wird.
Eine funktionierende Demokratie zeichnet sich dadurch aus, dass Rechtssicherheit und Gleichbehandlung vor dem Gesetz für alle gelten – unabhängig davon, ob der Inhalt einer Versammlung künstlerisch, akademisch oder religiös geprägt ist. Wenn die Verwaltung anfängt, zwischen „akzeptabler Kunst“ und „unerwünschter Religion“ zu selektieren, wird ein gefährlicher Grundstein für Willkür gelegt.

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass, was ich persönlich mitbekommen konnte bei meinem Besuch im Gwacheon Tempelgebäude, sogar der Abbau des Altars gefordert wurde. Warum bitte hat der Altar, der nicht genutzt wird, zu verschwinden? Spätestens hier wird deutlich, was man eigentlich will: Der Religionsfreiheit neue Fesseln anlegen.

Ich persönlich würde statt Gottesdiensten einfach kulturelle Veranstaltungen ohne Gebete und Predigten anbieten. Diese wären erlaubt. Die Lage in Korea scheint sich aber weiter zuzuspitzen. Ob andere vergleichbare christliche Kirchen auch solchen Verboten unterliegen, wäre noch abzuklären.

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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