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Go&Change Vorwürfe - Gewalt und Grenzüberschreitungen

Go&Change Vorwürfe - Gewalt und Grenzüberschreitungen
Symbolbild "keine systematische Gewalt" bei Go&Change, Lülsfeld, KI generiertes Bild

Dossierunterseite 14 zu Go&Change

Hier finden sich alle Vorwürfe aus dem Bereich "Gewalt und Grenzüberschreitungen" aus Presse und Verfahren (Stand 21.06.2026)

Go&Change Presseberichte - Dossierunterseite
Wir haben die folgende Presseberichterstattung (Stand 15.06.2026, 1.080 ausgedruckte DIN A4-Seiten) gesammelt, systematisiert und in unsere Auswertung mit einbezogen: Liste der von uns untersuchten Presseberichte über Go&Change (15.06.2026) * Die Kitzinger: May 26, 2020 – Bürgermeister zu „Go& Change“: Vorwürfe aufklären * Die Kitzinger: Jun 02,

Gewalt

Sexualisierte Gewalt

Psychische Gewalt

Urteil

Im Urteil gegen Kai K. ist ausgeführt:

Der Angeklagte xxx ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, des sexuellen Übergriffs und der Körperverletzung.

Und weiter in der Begründung:

Soweit dem Angeklagten darüber hinaus (entsprechend der Angeklageschrift) eine weitere Tat der Vergewaltigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in 3 Fällen in Tatmehrheit mit Körperverletzung in 25 Fällen vorgeworfen wurde, indem er die Nebenklägerin am 17.05.2023 im Zeitraum zwischen einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 12:00 Uhr und 16:00 Uhr und etwa 22:00 Uhr im Anwesen der Gemeinschaft Go & Change in Lülsfeld dreimal bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt sowie geschlagen, getreten und gebissen und gegen ihren Willen mehrere Finger xxx eingeführt habe (vgl. Ziffer B.V.), ist eine dahingehende Strafbarkeit des Angeklagten· nach den Feststellungen der Kammer wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten gem. § 20 StGB nicht gegeben (siehe oben). Im Hinblick auf diesen Tatvorwurf, der, wie unter Ziffer E. dargelegt, durch die Kammer zugunsten des Angeklagten als tateinheitliches Gesamtgeschehen ausgelegt wurde, war der Angeklagte daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen, stattdessen war (isoliert) die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (Ziffer G.).

Details habe ich herausgenommen.

In den uns zur Verfügung stehenden Revisionsbegründungen zwischen dem "Opfer" A. und Kai K. sind viele persönliche Vertrautheiten vorhanden, die auch eine Zustimmung zu gewaltsamer und anderer Sexualität beinhalten und damit einen Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen beinhalten.

Weiter führt die Vereidigung aus:

Die Verteidigung möchte damit keine eigene Beweiswürdigung vornehmen und diese an die Stelle des Gerichts setzen. Angesichts der obigen widersprüchlichen Angaben allerdings leidet das Urteil damit an einem Erörterungsmangel. Die Kammer hat sich mit den sich aufdrängenden Widersprüchen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es liegen damit Umstände vor, die erkennen lassen, dass das Gericht wesentliche Alternativen und Kriterien nicht ausreichend gewürdigt hat und diese außenvor gelassen hat. Hätte sich das Gericht hiermit auseinandergesetzt, so wäre das Gericht möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass ein sogenanntes „silent agreement“ durchaus auf Seiten der Nebenklägerin mit dem Geschehen unter B. II. gegeben war.
Weder setzt sich das Gericht mit der Frage eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses noch mit einer Einwilligung auseinander noch mit den näheren Begründungen zur Tatbestandsmäßigkeit der Vergewaltigung.

Und zum Einverständnis die Nachricht des "Opfers" A.:

„Ich denke nicht, dass du mich vergewaltigt hast, aber du hast gesagt, dass du mit Vergewaltigung, mit Qual, Folter und Gewalt den Dämon aus mir raustreiben wirst."

Weiter fand ein "Entschuldigungsschreiben des "Opfers" A. ebenso Eingang wie die Aussagen einer Person, die von A. geschlagen wurde. Ermittlungen gegen A. wegen dieser Straftaten sind nicht ersichtlich.

Ich verzichte insoweit auf weitere Zitate, versichere aber, dass die Revisionsschriften vollumfänglich in meine Bewertung eingeflossen sind. Insoweit bin ich an eine Feststellung des BGH nicht gebunden.

Bewertung der Gewaltvorwürfe bei Go&Change

Eine Verurteilung erfolgt nur gegen Kai K. als Privatperson, nicht aber als "Anstifter" oder "Garant", was im Hinblick auf den Guru-Vorwurf relevant sein müsste, wenn das Leben in Lülsfeld auf Gewalt basiert.

Richtig ist, dass bei Go and Change einvernehmliche Ohrfeigen unter Erwachsenen in der Vergangenheit erfolgt sind. Aber auch dies ist seit unserem ersten Besuch in Lülsfeld 2025 nicht mehr Bestandteil der Lebenskultur - demokratisch legitimiert durch alle Bewohner. Es findet keine Gewalt mehr statt im Rahmen der strukturellen Vorgaben und Lebensweise. Was freilich im Hinblick auf "BDSM" Vorwürfe hinter verschlossenen Türen passiert, entzieht sich meiner Kenntnis.

Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass "BDSM" auf den Vorgaben "safe, sane and consensual", also sicher, vernünftig und einvernehmlich basiert und daher Gewalt ohne Einvernehmlichkeit ausschließt.

Folgerichtig wird (auch wegen der Schuldunfähigkeit von Kai K.) ein Freispruch ausgesprochen.

Eine Verurteilung als "Anstifter", der ein Klima der Gewalt geschaffen haben könnte, erfolgt nicht. Dies ist auch logisch, da die Ignorierung des "Safe-Words" ein Verstoß gegen die Regeln der Einvernehmlichkeit wäre, die aber systemimmanente Vorgabe sind. Verstöße sind daher einzelfallbezogen, nicht systematisch.

Weiter wird diskutiert, ob er das "Nein" des "Opfers" gehört habe, was wiederum für eine private Situation spricht ohne Gemeinschaftsbezug. Ignorieren eines "Nein" wäre auch gegen die Prinzipien der Gemeinschaft.

Ähnlich ist es für den weiter erwähnten Missbrauch in anderem Zusammenhang; zwar erfolgten die Taten während der Zeit im Kloster, das Familiengericht machte aber familiengerichtliche Maßnahmen nur von einer Rückkehr ins Kloster abhängig, ohne das Kloster/ go&change zu beteiligen und die Systematik aufzuklären. Mir sind insoweit keine Aspekte bei Go&Change bekannt, die sexualisierte Gewalt gegen Kinder unterstützen würde.

Was auffällt ist dass trotz vieler Aussteiger in diesem Bereich die Vorwürfe nur von wenigen erhoben sind. Konkrete Beweise waren nicht ersichtlich. Eine Zurückführung auf die Gemeinschaft wird letztlich nicht einmal behauptet, sondern einfach nur so vorausgesetzt.

Psychische Gewalt erleben wir in anderen Verfahren immer dann als Vorwurf, wenn klassische Beweisprobleme auftreten. Der Begriff ist zu unbestimmt, um "Gewalt" im Rechtssinne zu belegen, zumal reine psychische Manipulation eben keine Körperverletzung rechtlich wäre - selbst wenn sie vorliegen würde.

Die oben genannten Zitate sind daher weitgehend auf die vier-Augen-Situation zwischen Kai K. und dem "Opfer" geschildert. Eine aussagepsychologische Bewertung der Aussagen auf Erlebnisbasiertheit ist nicht erfolgt. Eine psycho-physiologische Aussagebegutachtung (Polygraph/Lügendetektor) wurde trotz des Drogenkontextes beider Beteiligter nicht in Betracht gezogen sowie ein Schädigungsmotiv des "Opfers" wurde nicht in Betracht gezogen. Klassische negative "Aussteiger" (Apostates) Aspekte sind unberücksichtigt.

Damit ist aus meiner Sicht faktisch nichts bewiesen. Meiner Auffassung nach hat der Jurist auch nicht die notwendige Ausbildung, in solch einer Konstellation die Glaubwürdigkeit eigenständig zu prüfen. Dass Juristen hierzu nicht in der Lage sind, hat Makepeace in seiner Dissertation zutreffend ausgeführt.

Insoweit stützt auch die Revisionsbegründung meine Bedenken, auch wenn der Bundesgerichtshof diese verworfen hat. Denn das "Opfer" A. benennt selbst nicht vergewaltigt worden zu sein, entschuldigt sich bei der Gemeinschaft und mehr. Dieser Widerspruch ist für uns erheblich, da Aussagen und Aussagen in diametralem Gegensatz stehen und eine vier-Augen-Situation vorliegt. Spätestens hier hätte die Analyse von Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit des "Opfers" und des "Täters" professionell erfolgen müssen.

Oftmals fehlt auch der Kontext und Ausführungen zur Frage der Freiwilligkeit. Hierzu findet sich oft nichts. Schlafentzug ist eine häufig geäußerte Behauptung, Belege hierzu im Sinne eines Zwangs fanden sich nicht. Hierzu zählt auch nicht die Angst vor einem "Rauswurf", der immer wieder als Argument kommt. Wer sich auf Go&Change einlässt, der weiss, dass die Arbeit an sich selbst zum zentralen Wesenskern gehört, ebenso wie der Verzicht auf Aggression und andere Angreifen. Man hat es also selbst in der Hand, ob man in der Gemeinschaft bleibt.

Ohnehin ist der Rauswurf das absolute Gegenteil des Sekten-Narrativs, bei dem Menschen eben berichten nicht wegzukommen; hier wird behauptet es wäre ein Problem rausgeschmissen zu werden und damit per se nicht sektiererisch.

Viele dieser Aussagen dienen daher nur zur Erfüllung des Sekten-Narrativs sui generis, was bei der Vielzahl an Argumenten doch auffällig ist, wie oft objektive Beweise fehlen.

Keine systematische Gewalt

Die Befragungen von Mitglieder, neutralen Personen und die Auswertung von Presseberichten wie Akteninhalten, insbesondere des Strafverfahrens gegen Kai K. und dort Urteil und Revisionsbegründungen, konnte den Vorwurf systematischer Gewalt nicht bestätigen. Auch die Bewertung der sexualisierten Gewalt als durch die Gemeinschaft initiiert trägt der Sachverhalt nicht. Die vier-Augen-Situation kann insoweit nicht aufgelöst werden, spielt für unsere auf das Sekten-Narrativ bezogene Bewertung aber keine Rolle. Und: Das Opfer spricht ja - siehe oben - im "Du"-Singular.

Keine systematische Gewalt

Weitere Artikel und Hinweise

Diese Seite ist eine Dossierunterseite zum Dossier über die Entwicklungsgemeinschaft für Lebensqualität Go&Change in Lülsfeld.

Entwicklungsgemeinschaft für Lebensqualität Go&Change
Dossier über die “Entwicklungsgemeinschaft für Lebensqualität Go&Change” und die Vorwürfe rund um diese Gemeinschaft sowie die subjektive Einschätzung von FOREF anhand objektiver Kriterien.

Weitere Infos zu Go&Change finden Sie über den Tag.

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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