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Geplantes „Schwesternpicknick“ in Herford: Wo verläuft die Grenze zwischen Prävention und Grundrechtsschutz?

Geplantes „Schwesternpicknick“ in Herford: Wo verläuft die Grenze zwischen Prävention und Grundrechtsschutz?
Screenshot Ausschnitt Instagram https://www.instagram.com/p/DdjFW2VoOlu/

Herford. Ein im Herforder Aawiesenpark geplantes „Schwesternpicknick“, das über soziale Netzwerke wie Instagram beworben wird, sorgt im Ostwestfälischen Herford für politische und gesellschaftliche Diskussionen. Veranlasst durch Medienberichte (u. a. von Radio Herford und der Neue Westfälische) richten sich die Blicke von Behörden, Politik und Öffentlichkeit auf die Veranstalterin: Die ehemalige Profi-Kickboxerin Hanna Hansen, die heute als islamische Content Creatorin auftritt und von Sicherheitsbehörden dem salafistischen Spektrum zugerechnet wird.

Während Behörden die Entwicklung aufmerksam beobachten, entbrennt in der öffentlichen Debatte schnell die Frage nach einem Verbot. Aus rechtlicher und staatsbürgerlicher Perspektive offenbart diese Kontroverse jedoch ein fundamentales Spannungsfeld im freiheitlichen Rechtsstaat.

Der Fall: Ein Treffen im öffentlichen Raum

Nach Angaben lokaler Medien plant die Konvertitin Hansen, die mittlerweile in Köln lebt, im Herforder Aawiesenpark ein Freilufttreffen für muslimische Frauen inklusive Vortrag. Ähnliche Formate hatte sie bereits in anderen deutschen Städten organisiert.

Da Hansen von Verfassungsschutzbehörden beobachtet wird, stehen Sicherheitsorgane und die Kommunalpolitik vor der Frage, wie mit der Ankündigung umzugehen ist. Bereits im Vorfeld des Termins wird öffentlich über Präventionsmaßnahmen und administrative Hürden bis hin zu einem potenziellen Veranstaltungsverbot diskutiert.

Grundrecht auf Religions- und Versammlungsfreiheit

So verständlich das Sicherheitsbedürfnis von Kommunen und Bürgerinnen und Bürgern ist, so strikt muss im demokratischen Rechtsstaat zwischen rechtlich unzulässigen Handlungen und der Wahrnehmung verfassungsmäßiger Grundrechte unterschieden werden.

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 4 die ungestörte Religionsausübung sowie in Artikel 8 die Versammlungsfreiheit. Grundsätzlich gilt:

Religiöse Treffen im öffentlichen Raum sind primär durch die Grundrechte geschützt. Die bloße religiöse Ausrichtung oder eine als orthodox bzw. konservativ wahrgenommene Glaubenspraxis ist verfassungsrechtlich kein Verbotsgrund.

Maßstab ist das Gesetz: Eine administrative Untersagung oder ein Verbot ist an extrem hohe Hürden gebunden. Unzulässig und verbotsfähig sind ausschließlich Inhalte und Handlungen, die nachweislich verfassungswidrig sind, konkrete Straftaten darstellen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und akut gefährden.

Die Gefahr von Präventiv-Verboten auf Verdacht

Kritisch zu sehen ist eine Diskursverschiebung, bei der über Verbote bereits öffentlich spekuliert oder verhandelt wird, bevor überhaupt feststeht, welche konkreten Inhalte vor Ort geäußert werden.

Wird ein zivilrechtliches oder versammlungsrechtliches Einschreiten pauschal an der Gesinnung oder der Einstufung einzelner Personen festgemacht, droht eine gefährliche Ausweitung staatlicher Eingriffsbefugnisse. Ein Präventivverbot ohne konkreten Nachweis rechtswidriger Taten oder verfassungswidriger Aufrufe untergräbt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und schwächt den Vertrauensschutz in grundrechtliche Garantien.

Verfassungskonforme Abwägung: Überwachung statt Vorab-Verbot

Der Rechtsstaat verfügt über differenzierte Instrumente, um sowohl Sicherheit als auch Grundrechte zu wahren:

  1. Beobachtung und Begleitung: Eine rechtsstaatliche Überwachung durch die Sicherheitsbehörden im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse ist legitim und geboten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen.
  2. Einschreiten bei Verstößen: Sollten im Rahmen der Veranstaltung rechtswidrige Inhalte geäußert, Volksverhetzung betrieben oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv bekämpft werden, haben Behörden und Polizei die Pflicht, unverzüglich einzuschreiten und entsprechende Konsequenzen zu ziehen.
  3. Kein Vorab-Verbot reiner Glaubensausübung: Die reine Organisation eines Picknicks oder Ausflugs für Frauen unter religiösen Vorzeichen stellt für sich genommen keinen Rechtsverstoß dar.

Fazit

Die Auseinandersetzung um das Treffen in Herford verdeutlicht die Herausforderung im Umgang mit extremstufigen oder umstrittenen Akteuren im öffentlichen Raum. Die Stärke der demokratischen Rechtsordnung zeigt sich jedoch gerade darin, Grundrechte auch dann schützend anzuwenden, wenn Meinungen oder Lebensentwürfe nicht der gesellschaftlichen Mehrheit entsprechen.

Eine Aufklärung und Begleitung durch Sicherheitsbehörden ist ein angemessenes Mittel. Eine reflexive Verbotsdiskussion im Vorfeld hingegen gefährdet das Fundament, auf dem die Religions- und Versammlungsfreiheit aller Bürgerinnen und Bürger ruht.

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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