In der rechtlichen Auseinandersetzung um das Recht auf Löschung von Einträgen in kirchlichen Taufregistern zeichnet sich eine Grundsatzentscheidung ab. Die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Laila Medina, hat in ihren Schlussanträgen betont, dass Taufbücher nicht pauschal vor den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geschützt sind. Für die Praxis bedeutet dies: Bei einem Antrag auf Datenlöschung nach einem Kirchenaustritt müssen nationale Gerichte eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall vornehmen.
Der Fall: Konflikt zwischen Individuum und kirchlicher Ordnung
Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Rechtsstreit aus Belgien. Die dortige Datenschutzbehörde hatte entschieden, dass das Bistum Gent den Taufbucheintrag einer Person auf deren Wunsch hin löschen müsse. Das Bistum zog dagegen vor Gericht. Das zuständige belgische Gericht legte den Fall schließlich dem Europäischen Gerichtshof vor, um zu klären, wie das Spannungsverhältnis zwischen dem europäischen Datenschutzrecht und der Autonomie von Religionsgemeinschaften aufzulegen ist.
Die Kernfrage berührt fundamentale Grundrechte: Auf der einen Seite steht das Recht der Einzelperson auf Schutz persönlicher Daten sowie das Recht, sich frei von einer religiösen Gemeinschaft zu distanzieren. Auf der anderen Seite berufen sich die Kirchen auf ihre verfassungs- und europarechtlich garantierte Autonomie sowie theologische Grundsätze, wonach die Taufe ein einmaliges, unwiderrufliches Sakrament darstellt.
Die rechtliche Argumentation der Generalanwältin
In ihren Schlussanträgen stellt Generalanwältin Laila Medina klar, dass die DSGVO auf kirchliche Register anwendbar ist. Ein Taufbuch erfülle die Kriterien eines strukturierten Dateisystems im Sinne des EU-Rechts. Die im Primärrecht verankerte Selbstbestimmung der Kirchen entbinde diese nicht von den grundlegenden europäischen Datenschutzstandards.
DSGVO auf kirchliche Register anwendbar - Generalanwältin Medina
Medina stellt zwar das Führen von Taufregistern durch die Kirche nicht grundsätzlich infrage, betont jedoch das Recht des Einzelnen auf Widerspruch. Liegt ein solcher Widerspruch vor, müsse die Fortführung des Eintrags begründet werden:
Zwingende Gründe der Kirche: Die Kirche müsse nachweisen, dass überwiegende, zwingende schutzwürdige Gründe vorliegen – etwa die Dokumentation zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Sakramente oder berechtigte Archivzwecke im öffentlichen Interesse.
Grundrechte der Betroffenen: Demgegenüber stehen das Recht auf Achtung des Privatlebens und die negative Religionsfreiheit. Die Generalanwältin wies darauf hin, dass eine verweigerte Löschung nach einem Kirchenaustritt das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person beeinträchtigen und eine erhebliche seelische Belastung darstellen könne.
Anforderung an die Löschung: Sollte eine Löschung im Einzelfall geboten sein, reicht ein einfaches Durchstreichen laut Medina nicht aus, sofern der Text lesbar bleibt. Die Daten müssten so unlesbar gemacht werden, dass eine Identifizierung der Person ausgeschlossen ist. Die bloße historische Tatsache, dass an einem bestimmten Tag eine Taufe stattfand, dürfe jedoch vermerkt bleiben.
Hohe Tragweite für Religionsgemeinschaften und EU-Staaten
Das Verfahren wird von der Kirche wie auch von mehreren EU-Mitgliedstaaten mit großer Aufmerksamkeit verfolgt. Das vatikanische Dikasterium für die Gesetzestexte hatte in der Vergangenheit klargestellt, dass Taufbücher aus kirchenrechtlicher und theologischer Sicht nicht nachträglich verändert werden dürfen. Auch Regierungsvertreter aus Ländern wie Österreich, Italien, Tschechien und Lettland sowie die Kommission der EU-Bischofskonferenzen (COMECE) sprachen sich im Verfahren für den Schutz der kirchlichen Autonomie aus.
Gleichzeitig unterstreicht die Position der Generalanwältin die wachsende Bedeutung des individuellen Datenschutzes und der individuellen Gewissensfreiheit im europäischen Rechtsraum.
Ausblick: Entscheidung des EuGH erwartet
Die Schlussanträge der Generalanwältin sind für die Richterinnen und Richter des EuGH rechtlich nicht bindend, geben jedoch in vielen Fällen die Richtung der späteren Rechtsprechung vor. Mit einem finalen Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird im weiteren Verlauf der kommenden Monate gerechnet.
Sollte der EuGH der Linie Medinas folgen, verbleibt die Entscheidungsgewalt bei den nationalen Gerichten, die künftig in jedem Einzelfall zwischen den berechtigten Interessen der Religionsgemeinschaften und den Grundrechten des Einzelnen abwägen müssen.
FOREF unterstützt die Position der Generalanwältin. Es ist gut, dass Datenschutz nicht per se ausgenommen ist in Religionen; Einzelfallabwägung ist aber wichtig, insbesondere was die Bedeutung der Religionsfreiheit stärkt.