Zitate aus dem Gutachten von Prof. Dr. Brünner in einer aktuellen Einordnung (2)
In seinem von uns am 06.05.2026 wieder veröffentlichten Gutachten zur Linzer Sekten-CD-ROM stellt Prof. Dr. Brünner 2003 auch heute noch aktuelle Einordnungen der Sach- und Rechtslage fest.
Ein heute noch relevanter Aspekt war die Frage, ob man staatliche Informationstätigkeit im Bereich der Sektenaufklärung angreifen kann oder nicht.
Staatliche Informationstätigkeit ist angreifbar in Österreich
Er kommt hier zu Österreich zum folgenden Ergebnis:
"Zusammenfassend ist somit Folgendes festzuhalten: Da Akte staatlicher Informationstätigkeit betreffend religiöse und weltanschauliche Gruppierungen jedenfalls das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit tangieren, sind solche Akte als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Art 129 a B-VG bekämpfbar[17], [18]. In weiterer Folge steht die Beschwerde bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts offen."
Quelle, die sie bitte zitieren wie folgt:
Brünner, Prof. Dr. Christian, Gutachten
zur Frage der rechtlichen und verwaltungspraktischen Determinanten staatlicher Information betreffend " Sekten", Graz 2003, wiederveröffentlicht 06.05.2026 auf https://www.foref.info/das-gutachten-von-prof-dr-brunner-zur-linzer-sekten-cd-rom-2003/
Staatliche Informationstätigkeit ist angreifbar in Deutschland
Ähnlich ist es auch für Deutschland. Dort kommt er zu folgendem Ergebnis:
Die Kennzeichnung der Rajneesh-Bewegung sei nicht rechtsförmig, sondern in Informationen der Bundesregierung erfolgt. Nachteilige Rückwirkungen auf die einzelne Gemeinschaft seien allerdings in Kauf genommen worden. Die genannten Äußerungen hätten in Bezug auf die Beschwerdeführer eine mittelbar faktische Wirkung gehabt. Dies hindere jedoch nicht, Äußerungen der vorliegenden Art an Art 4 Abs 1 und 2 des Grundgesetzes zu messen, da das Grundgesetz den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs gebunden oder diesen inhaltlich vorgegeben habe. Auch mittelbar faktische Beeinträchtigungen des Grundrechts aus Art 4 Abs 1 und 2 GG seien von Verfassungs wegen nur dann nicht zu beanstanden, wenn sie sich verfassungsrechtlich hinreichend rechtfertigen ließen. Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht stellt somit nicht auf eine bestimmte Rechtsform des Eingriffs, sondern auf das Faktum der (mittelbaren) Grundrechtsbeeinträchtigung ab.
Quelle, die sie bitte zitieren wie folgt:
Brünner, Prof. Dr. Christian, Gutachten
zur Frage der rechtlichen und verwaltungspraktischen Determinanten staatlicher Information betreffend " Sekten", Graz 2003, wiederveröffentlicht 06.05.2026 auf https://www.foref.info/das-gutachten-von-prof-dr-brunner-zur-linzer-sekten-cd-rom-2003/
Beide Aussagen haben heute nicht an Relevanz verloren, auch damals, 2003, zum Beispiel das Ausmaß der Missbrauchsskandale in der Katholischen Kirche nicht absehbar waren (Erste Presseberichte ab 2002).
Ob das österreichische Konzept, dass über Sekten durch die Bundesstelle für Sektenfragen nur dann berichtet werden darf, wenn es sich nicht um eingetragene Religionen handelt, insoweit nicht überholt oder ad absurdum geführt ist und die Gleichbehandlung nicht doch eine Tätigkeit für alle oder für niemand fordert, da die von Brünner zitierte "Selbstklärung durch die Kirchen" offenkundig nicht möglich und teils systematisch verhindert wurde, ist daher aktuell sicher klärungsbedürftig.
Ähnliches dürfte sich daraus ergeben, dass in Deutschland meist nur mittelbar staatliche "Aufklärung" erfolgt über Presse, die von "Sektenbeauftragten" gesteuert und (fehl)informiert sind.
"Sekten" oder besser neue religiöse Gemeinschaften können sich aber wehren - verwaltungsrechtlich, wie es Prof. Dr. Brünner mit überzeugenden Argumenten 2003 dargestellt hat.