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Sektenblog zum Thema Beschneidung in der Schweiz

Sektenblog zum Thema Beschneidung in der Schweiz
KI generiertes Symbolbild

In seinem Beitrag „Die Beschneidung der jüdischen Babys ist ein fragwürdiges Ritual“ auf watson.ch (Sektenblog) thematisiert der Journalist Hugo Stamm die Knabenbeschneidung im Judentum und Islam. Aufhänger ist eine Strafanzeige des ehemaligen Rabbiners Moshe Friedman bei der Zürcher Staatsanwaltschaft, die sich gegen das traditionelle rituelle Absaugen von Blut (Metzitzah b'peh) durch einen Mohel (Ritualmeister) in einer Zürcher Synagoge richtet.

Stamm kritisiert die Beschneidung von Säuglingen fundamental und bezeichnet sie als schmerzhaften, medizinisch nicht notwendigen Eingriff, der die körperliche Unversehrtheit, die Selbstbestimmung sowie die Menschen- und Kinderrechte verletzt. Er stützt sich dabei unter anderem auf die Kritik des deutschen Kinderarztes Christoph Kupferschmid, welcher die Praxis als irreversible Verletzung einstuft.

Der Autor bemängelt, dass das Ritual in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt und somit erlaubt sei. Er wirft Politik und Justiz vor, vor religiösen Phänomenen einzuknicken und der Religionsfreiheit fälschlicherweise ein höheres Gewicht als den Kinderrechten einzuräumen. Zudem argumentiert er, dass jüdische Gemeinden in der Debatte von einem historischen Bonus sowie der Angst von Politikern profitieren würden, als Antisemiten gebrandmarkt zu werden, weshalb offensichtliche Missbräuche nicht mutig genug angeprangert würden.

Kritik am Artikel: Die fehlende Berücksichtigung der Religionsfreiheit

Der Artikel von Hugo Stamm weist in seiner Argumentation eine erhebliche juristische und konzeptionelle Schwäche auf: Er lässt die verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit nahezu vollständig außer Acht bzw. qualifiziert sie pauschal als ungerechtfertigten „Sonderstatus“ ab.

1. Einseitige Reduzierung auf die körperliche Unversehrtheit

Stamm betrachtet den Konflikt fast ausschließlich aus der Perspektive des Kinderschutzes und des Strafrechts (Körperverletzung). Damit verkennt er, dass es sich bei der Knabenbeschneidung im Judentum (Brit Mila) nicht um eine bloße „Unsitte“ oder ein folkloristisches Relikt handelt, sondern um das fundamentale, im Buch Genesis begründete Bundeszeichen, das konstituierend für die jüdische Identität und die Zugehörigkeit zum Volk ist. Ein Verbot der Beschneidung würde die Ausübung des jüdischen Glaubens im Kern treffen und die jüdische Gemeinschaft in ihrer Existenz bedrohen. Zudem schwingt sich seine private Meinung über Traditionen aus anderen Zeiten auf, ohne dass er hierfür kompetent wäre.

2. Fehlgehendes Verständnis von Grundrechtskollisionen

Die Kritik im Artikel geht deshalb fehl, weil sie die inhärente Natur von Grundrechten missversteht. In einem liberalen Rechtsstaat stehen sich hier zwei verfassungsmäßig geschützte Positionen gegenüber: das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit einerseits und das Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung sowie die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Religionsfreiheit) andererseits. Kein Grundrecht gilt absolut; sie müssen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (praktische Konkordanz). Stamms Behauptung, die Religionsfreiheit werde hier einfach „stärker gewichtet als die Menschenrechte“, greift zu kurz, da die Religionsfreiheit selbst ein fundamentales Menschenrecht ist und er schlicht von der verfassungsimmanenten Schrankenbildung keine Ahnung hat.

3. Blogs vs. Verfassungsgerichte: Wo die Abwägung stattzufinden hat

Die komplexe und sensible Abwägung zwischen diesen kollidierenden Grundrechten ist eine genuin juristische und staatspolitische Aufgabe. Sie kann und darf nicht im Rahmen von emotional geführten Debatten auf Medienplattformen oder in Meinungsblogs entschieden werden.

Es ist die ureigene Aufgabe von Verfassungsgerichten (wie dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland oder dem Bundesgericht in der Schweiz) sowie des Gesetzgebers, solche tiefgreifenden gesellschaftlichen Konflikte im Lichte der Verfassung systematisch, sachlich und rechtsstaatlich fundiert abzuwägen. Wenn der demokratische Gesetzgeber – wie in der Schweiz oder nach dem Kölner Beschneidungsurteil im Jahr 2012 auch in Deutschland – unter strengen Auflagen (wie Schmerzvermeidung und Aufklärung) die Beschneidung explizit erlaubt, geschieht dies nicht aus politischer Feigheit, sondern als Resultat einer bewussten verfassungsrechtlichen Güterabwägung zum Schutz des religiösen Pluralismus.

Indem Hugo Stamm diese rechtsstaatlichen Institutionen und die Komplexität der Verfassungsgüter ignoriert und stattdessen den Akteuren mangelnden Mut unterstellt, verfehlt seine Polemik den Kern der rechtsphilosophischen Realität.

Und damit verhindert er die durchaus angemessene und wichtige Diskussion, unter welchen Bedingungen nicht medizinisch induzierte Beschneidungen möglich bleiben müssen.

Zur Beschneidung in Belgien hatten wir hier berichtet.

Mehr Artikel zum Judentum hier.

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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