Am 26. Juli 2026 besuchte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das traditionelle Tempelfest der Hinduistischen Gemeinde im nordrhein-westfälischen Hamm. Der dortige Sri-Kamadchi-Ampal-Tempel – einer der größten hinduistischen Tempel Europas – wurde Ende der 1980er-Jahre von tamilischen Bürgerkriegsflüchtlingen aus Sri Lanka gegründet und hat sich zu einem zentralen Ort für die mittlerweile über 100.000 Angehörigen des Hinduismus in Deutschland entwickelt.

In seiner Festrede würdigte das Staatsoberhaupt den Hinduismus als bereichernden Teil des religiösen Lebens in Deutschland. Er betonte, dass das Grundgesetz diesen Glauben schütze, und rief dazu auf, gemeinsam dafür einzustehen, dass alle Menschen ihre Religion öffentlich und gleichberechtigt ausüben können. Überschattet wurde der Festakt von Steinmeiers Bestürzung über den mutmaßlichen Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am Vorabend.
Als Ort der Begegnung ist Ihr Tempel aber auch offen für Menschen jeden Glaubens, ein lebendiger Ort, an dem man spürt, wie reich und vielfältig das religiöse Leben in unserem Land mittlerweile geworden ist. Die hinduistische Religion ist ein Teil dieser Vielfalt! Unsere Verfassung schützt ihn, den Glauben, und alle Menschen, die sich zu ihm bekennen, ihre Würde, ihre Rechte, ihre Freiheit – auch und nicht zuletzt den Glauben, die Religion! Lassen Sie uns alle gemeinsam dafür einstehen, dass alle Menschen in diesem Land diese Freiheit auch öffentlich und gleichberechtigt leben können! - Frank-Walter Steinmeier
Kernaussagen auf einen Blick (StarkFassung, Link zur Vollfassung unten)
Anerkennung der Vielfalt: (Nur) Der Hinduismus gehöre fest zum religiösen Leben in Deutschland.
Verfassungsmäßiger Schutz: Das Grundgesetz schütze den Glauben und alle, die sich zu ihm bekennen (gleichzeitig verringert er die Anerkennung "nur" auf den angesprochenen Hinduismus).
Gesellschaftlicher Appell: Aufruf zur gemeinsamen Verteidigung einer gleichberechtigten und öffentlichen Religionsausübung.
Historischer Kontext: Würdigung der ehemals aus dem Bürgerkrieg in Sri Lanka Geflüchteten und ihres Beitrags zur Gemeinschaft.
Kommentar von FOREF Europe: Warum Bekenntnisse zur Religionsfreiheit nicht allumfassend gesagt, aber gemeint sein muss
Auf den ersten Blick ist die Rede des Bundespräsidenten ein starkes und zu begrüßendes Signal für gelebte Toleranz und den Schutz religiöser Minderheiten. Dass das Staatsoberhaupt eine hinduistische Gemeinde besucht und das Grundrecht auf freie Religionsausübung betont, verdient Anerkennung.
Doch der Appell des Bundespräsidenten offenbart bei genauerer Betrachtung eine tiefgreifende Fehlentwicklung in der politischen Praxis. Er unterscheidet unbewusst zwischen zu Deutschland gehörenden Religionen und anderen - eine Unterscheidung, die Grundgesetz, Weimarer Reichsverfassung und weitere Menschenrechtsnormen nicht kennen. Dieses Dilemma der selektiven Religionsfreiheitsproklamierung sollte ein Bundespräsident, ein (auch) Hüter der Verfassung, vermeiden.
Religionsfreiheit ist nach Art. 4 des Grundgesetzes, Art. 10 GRC, Art. 18 AEMR, Art. 14 CRC und Art. 9 EMRK ein universelles und ungeteiltes wie unteilbares Menschenrecht. Es ist kein Privileg, das der Staat nach politischem Ermessen, gesellschaftlicher Beliebtheit oder historischer Wohlgefälligkeit an einige vergeben oder einfordern darf.
Indem politische Amtsträger wie der Bundespräsident den Schutz der Religionsfreiheit lautstark, gleich ob bewusst oder unbewusst, für bestimmte, gesellschaftlich unstrittige oder sympathische Gemeinschaften (wie hier die hinduistische Gemeinde) einfordern, andere religiöse Minderheiten jedoch nicht erwähnen, insbesonders solche die in Deutschland oder der Welt aktiv verfolgt, ausgegrenzt, systematisch negativ betrachtet und angefeindet werden (Vereinigungskirche, Shincheonji, aber auch das Cafe Stay einer Freikirche oder das Penzinger Gebetsschild einer Moschee), nicht erwähnt, wird das Prinzip der Religionsfreiheit im Kern verletzt.
Wenn der Schutz der Religionsfreiheit nicht bedingungslos für ALLE Religionen und Weltanschauungen, auch kritische, erhoben wird, verliert sie ihren Status als universelles Grundrecht. Ein Schutzrecht, das nur selektiv gewährt wird, mutiert zu einem staatlich verliehenen Privileg – und verletzt damit das Diskriminierungsverbot und die Religionsfreiheit per se - Michael Langhans, FOREF Deutschland
Die Realität in Deutschland: Messen mit zweierlei Maß
In Deutschland erleben wir seit Jahren eine besorgniserregende Asymmetrie:
Bestimmte religiöse Minderheiten werden richtigerweise geschützt und öffentlich gewürdigt. Das ist richtig und wichtig. Neue religiöse Bewegungen, kleine Glaubensgemeinschaften oder abweichende Sondergruppen werden häufig medial und manchmal durch Behörden vorverurteilt, behördlich benachteiligt und diskreditiert oder gar verfolgt und vom Dialog ausgeschlossen. In diesen Fällen schweigen Staatsoberhaupt und Politik zumeist.
Wer jedoch die Freiheit des Glaubens nur dort verteidigt, wo es gesellschaftlich konsensfähig ist, untergräbt das Fundament des Rechtsstaats.
Fazit und Forderung an die Politik
Wir fordern den Bundespräsidenten und die Bundesregierung auf, den Schutz der Religionsfreiheit konsequent universell und ohne Ansehen der Gemeinschaft einzufordern. Hier sollte vor allem der Beauftragte für Religionsfragen seine Stimme erheben.
Die Stärke einer Demokratie erweist sich nicht darin, populäre oder etablierte Religionen zu schützen, sondern darin, gerade auch unpopulären, kleinen oder neuartigen Glaubensgemeinschaften denselben verfassungsmäßigen Schutz zu garantieren. Nur eine unteilbare Religionsfreiheit ist echte Religionsfreiheit.
Hier hat Frank-Walter Steinmeier leider eine Chance verpasst, über seine bisherige Rolle als Verwalter hinauszuwachsen.
Quellen:
Webseite Hinduistische Gemeinde in Deutschland
KI Symbolbild, inspiriert von Dirk Vorderstraße, CC BY-SA 2.0 https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0, via Wikimedia Commons