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Formale Hürde vor dem Verfassungsgerichtshof: Anträge gegen Kopftuchverbot an Schulen als unzulässig zurückgewiesen

Der österreichische VfGH hat Anträge gegen das ab September 2026 geltende Kopftuchverbot an Schulen aus formalen Gründen zurückgewiesen. Erfahren Sie alle Hintergründe auf FOREF Info.

Formale Hürde vor dem Verfassungsgerichtshof: Anträge gegen Kopftuchverbot an Schulen als unzulässig zurückgewiesen
KI Symbolbild

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zwei Anträge gegen das geplante Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren als unzulässig zurückgewiesen. Der Grund dafür ist rein formaler Natur: Da das Gesetz erst am 1. September 2026 in Kraft tritt, fehle den Antragstellerinnen zum jetzigen Zeitpunkt die rechtliche Betroffenheit. Eine inhaltliche Prüfung der umstrittenen Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit der Religionsfreiheit fand daher noch nicht statt.

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung (G 76/2026, G 87-88/2026) hat der Verfassungsgerichtshof die Individualanträge von fünf Schülerinnen im Alter zwischen 9 und 12 Jahren sowie deren Eltern abgewiesen. Die Familien hatten sich im Frühjahr 2026 an das Höchstgericht gewandt, um das Verbot noch vor dem Start des neuen Schuljahres zu Fall zu bringen.

Der VfGH stellte jedoch klar: Weil die gesetzlichen Bestimmungen im März und April – dem Zeitpunkt der Antragstellung – noch keine Rechtswirkung entfalteten, waren die Betroffenen juristisch gesehen noch nicht aktuell in ihren Rechten beeinträchtigt.

Die Begründung des VfGH: Keine unzumutbaren Vorwirkungen

In der österreichischen Rechtsordnung ist ein sogenannter „Individualantrag“ auf Aufhebung eines Gesetzes an strenge Voraussetzungen geknüpft (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG). Ein solcher Antrag ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn das Gesetz für die betroffene Person bereits unmittelbar wirksam geworden ist und deren rechtlich geschützte Interessen aktuell beeinträchtigt.

Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es laut ständiger Rechtsprechung des VfGH nur dann, wenn ein Gesetz bereits ab dem Tag seiner Kundmachung von den Bürgern unzumutbare Maßnahmen verlangt – wie etwa hohe finanzielle Aufwendungen oder komplexe technische Vorkehrungen (z. B. bei Betriebsauflagen). In solchen Fällen kann den Betroffenen nicht zugemutet werden, das tatsächliche Inkrafttreten abzuwarten.

Im Fall des Kopftuchverbots sieht der VfGH diese Ausnahme jedoch nicht als gegeben an. Die Neuregelung im Schulunterrichtsgesetz (§ 43a SchUG) untersagt es Schülerinnen unter 14 Jahren ab dem 1. September, ein Kopftuch zu tragen, welches das Haupt nach islamischer Tradition verhüllt.

Die dazugehörigen Strafbestimmungen (§ 80b SchUG) sehen bei einem Verstoß zudem ein mehrstufiges Verfahren vor:

  1. Zunächst müssen verpflichtende Aufklärungs- und Beratungsgespräche mit der Schülerin und den Erziehungsberechtigten geführt werden.
  2. Erst nach mehreren beharrlichen Verstößen kommt es zu einer Verwaltungsstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer künftigen Bestrafung nach dem 1. September reicht laut VfGH nicht aus, um eine unzumutbare „Vorwirkung“ vor dem Inkrafttreten zu begründen.

Inhaltliche Debatte über Religionsfreiheit bleibt vertagt

Da die Anträge aus formalen Gründen scheiterten, ging das Höchstgericht in seiner Entscheidung explizit nicht auf die inhaltlichen Fragen ein. Damit bleibt die fundamentale Debatte darüber, ob das Verbot den verfassungsrechtlich geschützten Kern der Religions- und Gewissensfreiheit verletzt, vorerst ungeklärt.

Kritiker des Gesetzes, darunter zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und islamische Religionsgemeinschaften, argumentieren seit langem, dass ein selektives Verbot, das gezielt auf eine bestimmte religiöse Praxis abstellt, diskriminierend sei. Sie verweisen auf frühere Erkenntnisse des VfGH aus dem Jahr 2020, als ein ähnliches Kopftuchverbot an Grundschulen wegen des Verstoßes gegen das Gleichheitsprinzip und die religiöse Neutralität des Staates als verfassungswidrig aufgehoben worden war. Die Befürworter der aktuellen Regelung argumentieren hingegen mit dem Kinderschutz und der Förderung der Integration. Wie man allerdings übersehen konnte, dass in Österreich eine präventive Klage am Verfassungsgerichtshof nicht möglich ist, erschließt sich mir nicht. Zwar halte ich es für problematisch, dass ein Schaden erst abgewartet werden muss. Gängige Rechtsprechung muss an aber einhalten.

Wie geht es ab September weiter?

Das Urteil des VfGH bedeutet keineswegs, dass das Gesetz für verfassungskonform erklärt wurde. Es bedeutet lediglich, dass der gewählte Zeitpunkt für die Beschwerde zu früh war.

Sobald das Gesetz am 1. September 2026 offiziell in Kraft tritt und Schulen die ersten Maßnahmen oder Gespräche auf Basis von § 43a SchUG einleiten, ist die rechtliche Betroffenheit der Schülerinnen unmittelbar gegeben. Experten gehen davon aus, dass bereits im Herbst neue, inhaltlich fundierte Individualanträge beim VfGH eingebracht werden.

FOREF wird die Umsetzung des Gesetzes ab September und die zu erwartenden erneuten rechtlichen Schritte genau beobachten. Das Spannungsfeld zwischen staatlichem Bildungsauftrag und dem Recht auf freie Religionsausübung an Schulen bleibt eines der zentralen menschenrechtlichen Themen in Österreich. Da die Religionsmündigkeit in Österreich mit 14 Eintritt, halte ich dieses Gesetz gerade noch für vertretbar, da erst danach Kinder und Jugendliche solche Entscheidungen eigenverantwortlich treffen können.

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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