Mehr als fünf Jahre nach den umstrittenen Razzien der Operation „Luxor“ endete der erste Terrorprozess gegen einen Grazer und Wiener Imam am Landesgericht Wien mit einem rechtskräftigen Freispruch. Das Gericht stellte klar: Radikalere Auslegungen des Islam sind, solange sie nicht zu Gewalt aufrufen, von der Meinungs- und Religionsfreiheit gedeckt. Das Urteil wirft erneut ein kritisches Licht auf die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Ermittlungen.
Das Wiener Schöffengericht sah es am Mittwoch als erwiesen an, dass drei ältere Moscheepredigten und ein YouTube-Video des ägyptischstämmigen Österreichers weder eine Unterstützung der Terrororganisation Hamas noch einen Aufruf zu Straftaten darstellten. Da die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtete, ist das Urteil bereits rechtskräftig.
Religions- und Meinungsfreiheit schützt auch unliebsame Ansichten
In seiner Urteilsbegründung fand der Vorsitzende Richter deutliche Worte.
Der Angeklagte vertrete zwar eine „radikalere Auslegungsform“ des Islam, diese sei in einem demokratischen Rechtsstaat jedoch zulässig und rechtlich geschützt.
Nachdem jahrelange Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass die Muslimbruderschaft rechtlich nicht als Terrororganisation eingestuft werden kann, sei die Anklage auf den Vorwurf der Hamas-Unterstützung „ausgewichen“, so der Richter. Die inkriminierten Aussagen des Imams stammten jedoch aus einer Zeit weit vor dem 7. Oktober 2023.
Das Gericht betonte, der Angeklagte habe keinen Terrorismus befürwortet, sondern den militärischen Kampf gegen das israelische Regime im Kontext damaliger kriegerischer Auseinandersetzungen – dies sei als politischer Kontext zu werten.
Auch vom Vorwurf der Verhetzung wurde der Imam freigesprochen. Der verwendete Begriff „Zionisten“ beziehe sich auf eine politische Weltanschauung und falle somit nicht unter den strafrechtlichen Tatbestand der Verhetzung gegen geschützte Personengruppen.
Hintergrund zur Operation „Luxor“: Im November 2020 – nur eine Woche nach dem Terroranschlag in Wien – führten Behörden unter der Leitung des steirischen Verfassungsschutzes massive Razzien gegen muslimische Vereine und Personen durch. Die Operation geriet schnell in die Kritik: Das Oberlandesgericht Graz erklärte zahlreiche Hausdurchsuchungen nachträglich für rechtswidrig. Bis heute wurden die meisten Verfahren eingestellt.
Kritik an politisch motivierter Anklage und „Gefälligkeitsstudien“
Der Verteidiger des Imams kritisierte das Verfahren scharf und sprach von einer politisch motivierten Anklage. Dass es überhaupt zu einem Prozess kam, liege lediglich an einer Frist des Oberlandesgerichts (OLG), das der Staatsanwaltschaft Graz auftrug, das jahrelange Verfahren bis zum 15. Mai entweder einzustellen oder Anklage zu erheben.
Besonders kritisch beleuchtete die Verteidigung die Beweisführung, die sich maßgeblich auf eine Studie der staatlich geförderten Dokustelle Politischer Islam stützte. Diese Stelle sei „unqualifiziert“ und „politisch gefärbt“. Für die Anklage seien sekundenlange Passagen aus jahrzehntelangen Predigten isoliert und aus dem Kontext gerissen worden. In der Realität habe der Moscheeverein des Imams bereits 2019 Workshops gegen Antisemitismus mitorganisiert; die Predigten seien angesichts ziviler Opfer im Nahostkonflikt als „Aufruf zum Mitgefühl“ gedacht gewesen. Der Imam selbst betonte vor Gericht, die Hamas abzulehnen und eine friedliche Lösung sowie das Recht des israelischen Volkes auf ein Leben in Freiheit zu unterstützen.
Ein Warnsignal für den Rechtsstaat
Der Ausgang dieses ersten Prozesses bestätigt die fundamentale Bedeutung von rechtsstaatlichen Kontrollmechanismen gegenüber staatlicher Überreaktion. Wenn legitime Religionsausübung und politische Systemkritik pauschal unter Terrorverdacht gestellt werden, gefährdet dies das gesellschaftliche Klima und das Vertrauen von Minderheiten in den Justizstaat. Während Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) betont, dass die Ermittlungen in den verbleibenden 13 offenen Fällen der Operation „Luxor“ weitergehen, zeigt dieser Freispruch, dass bloße Gesinnungsjustiz vor unabhängigen Gerichten keinen Bestand hat.
FOREF unterstützt die gerichtliche Argumentation. In der Abwägung zwischen Verbot und Meinungs- und Religionsfreiheit muss letzteres überwiegen. Das zuständige Gericht hat sich hier die Arbeit nicht leicht gemacht. Das Ergebnis erscheint wohl begründet und diskreditiert die Ermittlungen als übereifrig.