Die jüngste gerichtliche Entscheidung, die Gegenstand anhaltender öffentlicher Debatten ist, markiert einen entscheidenden Wegpunkt im Gefüge unserer grundrechtlichen Ordnung. Sie bejaht die Verurteilung in einem Spannungsfeld, das wie kaum ein anderes die Kernfesten einer liberalen Demokratie berührt: das Verhältnis zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) auf der einen Seite und den schützenswerten Grundrechten Dritter auf der anderen Seite.
Ein "Laienprediger" hielt am 11.6.2023 in der „Baptistenkirche Zuverlässiges Wort“ in Pforzheim, einem im März 2023 gegründeten Ableger der in den USA ansässigen „Faithful Word Baptist Church“, vor maximal 15 Zuhörern eine Predigt mit dem Titel „Gott hasst Menschen“. Diese Predigt wurde im Internet gestreamt und war später auf verschiedenen Portalen abrufbar.
Wegen des Inhalts der Predigt wurde der Angeklagte zunächst durch das Amtsgericht Pforzheim am 5.12.2024 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.
Was war passiert
Die Pressemitteilung des OLG fasst die wesentlichen Aspekte zusammen:
- Sachverhalt: Das OLG Karlsruhe hat die Revision eines freikirchlichen Predigers gegen ein Urteil des Landgerichts Mannheim verworfen. Damit ist dessen Verurteilung wegen Volksverhetzung rechtskräftig.
- Hintergrund: Der Angeklagte hatte im Sommer 2021 ein Video auf YouTube veröffentlicht, in dem er homosexuelle Menschen systematisch diffamierte, verleumdete und als Bedrohung für die Gesellschaft sowie als „Sittenstrolche“ darstellte.
- Urteil: Das Landgericht hatte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
- Rechtliche Bewertung: Das OLG bestätigte, dass die Äußerungen die Menschenwürde der betroffenen Gruppe verletzen und den öffentlichen Frieden stören können. Die Meinungs- und Religionsfreiheit des Predigers schützt solche herabwürdigenden und hetzerischen Aussagen, die über die reine Glaubensverkündigung hinausgehen, in diesem Fall nicht.
Aus verfassungsrechtlicher und gesellschaftspolitischer Sicht ist diese Verurteilung im Ergebnis ausdrücklich zu begrüßen. Sie erinnert daran, dass kein Grundrecht – so elementar es für die demokratische Willensbildung oder die persönliche Sinnstiftung auch sein mag – absolut gilt. Gleichwohl wirft das Urteil eine fundamentale Frage auf, die das Gericht bewusst im Graubereich belassen hat: Wo verläuft zukünftig die Grenze zwischen einer rechtlich unzulässigen Grenzüberschreitung und einer legitimen, wenn auch scharfen Kritik? Wo bei diametral unterschiedlichen Ansichten wie der Frage, wieviele Geschlechter es gibt, in biblischer, rechtlicher, biologischer, psychischer Sicht?
Die Illusion der schrankenlosen Freiheit
In der populären Debatte wird die Meinungs- und Religionsfreiheit oft als ein sakrosanktes Abwehrrecht verstanden, das jegliche staatliche Intervention im Keim ersticken soll. Diese Sichtweise verkennt jedoch die Schutzdimension des Grundgesetzes. Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, sondern bilden gleichzeitig eine objektive Wertordnung, in der die Rechte des Einzelnen an den Rechten des Mitbürgers ihre immanente Schranke finden.
Wenn die Ausübung der Religionsfreiheit oder das Vorbringen einer pointierten Meinung die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) anderer Personen verletzt, kollidieren Verfassungsgüter von gleichem Rang. In einem solchen Fall verlangt das Prinzip der praktischen Konkordanz, dass die kollidierenden Grundrechte so gegeneinander abgewogen werden, dass jedes von ihnen zu optimaler Wirksamkeit gelangt.
Das vorliegende Urteil zieht hier richtigerweise eine rote Linie. Es stellt klar, dass der Deckmantel der Religionsausübung oder das Banner der freien Rede nicht als Freibrief genutzt werden dürfen, um die Rechte Dritter progressiv auszuhöhlen oder zu beschädigen. Wer unter Berufung auf seinen Glauben oder seine Überzeugung die Existenz- oder Entspannungsrechte anderer beschneidet, verlässt den Schutzraum des Grundgesetzes und betritt den Boden der Rechtsverletzung. Die Verurteilung ist daher das notwendige Korrektiv zum Schutz einer pluralistischen Gesellschaft, in der die Freiheit des Einen nur so weit gehen kann, wie sie die Freiheit des Anderen nicht vernichtet.
Gleichwohl bleibt die Frage offen: Hätten die Gerichte ähnlich entschieden, wenn der Prediger gegen "Rechts" oder "Putin" gewettert hätte? Und darf man je nach Adressat der politischen Meinung anders Urteilen? Das wäre dann doch wieder ein Eingriff in die Weltanschauungs- und Religionsfreiheit.
Das Dilemma der Abgrenzung: Reicht jede kritische Aussage?
So folgerichtig die Bestätigung der Verurteilung im konkreten Fall ist, so sensibel bleibt die juristische und gesellschaftliche Folgefrage. Das Urteil lässt – und das ist sowohl eine Stärke als auch eine Krux der richterlichen Zurückhaltung – bewusst offen, ob bereits jede kritische Aussage im religiösen oder weltanschaulichen Kontext ausreicht, um eine solche Einschränkung zu rechtfertigen.
Hier bewegt sich die Rechtsprechung auf einem schmalen Grat:
Würde man jede Form von scharfer, polemischer oder verletzender Kritik an religiösen Praktiken oder Meinungen unter Strafe stellen, würde der gesellschaftliche Diskurs gelähmt, wenn Bürger aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen auf legitime Kritik verzichten.
Das Offenhalten der Frage des Einzelfalls verdeutlicht, dass es keine pauschale Formel geben kann. Die Schwelle zur Grundrechtsverletzung Dritter wird nicht schon durch das bloße Unbehagen oder die moralische Empörung eines Betroffenen überschritten. Es bedarf einer qualifizierten Herabsetzung, Bedrohung oder einer konkreten Beeinträchtigung der Lebensphäre des Dritten. Aber, wie oben ausgeführt. darf hierbei nicht wieder mit zweierlei Maß gemessen werden.
Es bleibt somit eine vordringliche Aufgabe der Fachgerichte, in zukünftigen Verfahren präzise zu arbeiten. Die reine Ablehnung einer Haltung oder deutliche Gegenmeinung, sowie die pointierte Kritik an einem Dogma muss im säkularen Staat statthaft bleiben, solange sie sich im Rahmen des argumentativen Streits bewegt. Erst wenn die Kritik in eine gezielte Schmähung oder gezielte Ausgrenzung umschlägt, , egal in welche Richtungdie dem Gegenüber seine grundrechtlich verbriefte Gleichwertigkeit abspricht, greift das Schutzmandat des Staates.
Fazit
Das Urteil ist ein notwendiges Signal gegen die Verrohung des Diskurses und gegen den Missbrauch von Freiheitsrechten zur Unterdrückung anderer Lebensentwürfe. Es verweist die Protagonisten radikaler Positionen zu Recht in ihre Schranken, indem es die Schutzrechte Dritter starkmacht.
Es bleibt abzuwarten, ob insoweit der Staat auch bei vergleichbaren, aber anderen Worten, einschreitet, wenn nicht konservative oder biblische Vorstellungen Kern der Aussagen sind.
Weiter ist allerdings zu keiner Zeit eine wertende Begrifflichkeit wie "Laienprediger" zu verwenden, da dies Kompetenzen inzident abspricht, unabhängig von der Frage, ob "theologisch studierte" Prediger bessere Prediger sind. Das zu beurteilen ist nicht Aufgabe der Gerichte.