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Religionsfreiheit am Arbeitsplatz: Erzieherin klagt auf Gebetsrecht in Duisburger Kita

Religionsfreiheit am Arbeitsplatz: Erzieherin klagt auf Gebetsrecht in Duisburger Kita
KI generiertes Symbolbild, gibt nicht die reale Situation wieder (Grok)

Ein aktueller Rechtsstreit in Duisburg (über den die WAZ berichtet) rückt die Ausübung der Religionsfreiheit im öffentlichen Dienst erneut in den Fokus: Eine muslimische Erzieherin fordert das Recht ein, während ihrer Arbeits- bzw. Pausenzeit in einer städtischen Kindertagesstätte Gebete zu verrichten, und hat Klage gegen die Stadt Duisburg eingereicht.

Glaubensfreiheit oder staatliche Neutralitätspflicht

Der Fall berührt eine fundamentale verfassungsrechtliche Abwägung zwischen dem verfassungsmäßig garantierten Recht auf freie Religionsausübung (Art. 4 GG) und dem staatlichen Neutralitätsgebot im öffentlichen Dienst. Er erinnert uns zudem an den Regensburger Busfahrer.

Recht auf Ausübung des Glaubens

Das Grundgesetz schützt nicht nur die innere Überzeugung, sondern auch das Recht, den eigenen Glauben durch religiöse Handlung (wie das rituelle Gebet) zu manifestieren.

Betriebsablauf und Verhältnismäßigkeit

In der Rechtsprechung gilt: Solange religiöse Verrichtungen – wie stille Gebete in Pausen oder freien Räumen – den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung nicht stören und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung darstellen, müssen Arbeitgeber tragfähige Lösungen prüfen.

Diskriminierungsfreie Arbeitswelt

Die Verwehrung religiöser Pflichtpraxen am Arbeitsplatz ohne nachweisbare Dienstgefährdung wirft ethische und rechtliche Fragen hinsichtlich der Gleichbehandlung auf.

„Religionsfreiheit darf am Eingang öffentlicher Institutionen nicht enden. Entscheidend ist eine sachliche Abwägung, die individuellen Glauben und betriebliche Erfordernisse ohne Voreingenommenheit in Einklang bringt.“

Relevanz für den Schutz von Glaubensfreiheiten

FOREF Europe beobachtet Fälle dieser Art aufmerksam. Die rechtliche Klärung ist richtungsweisend für den Umgang mit religiöser Vielfalt in öffentlichen Einrichtungen und zeigt die Notwendigkeit, pragmatische und diskriminierungsfreie Rahmenbedingungen für Gläubige aller Bekenntnisse am Arbeitsplatz zu schaffen.

2002 hatte das LAG in Hamm vergleichbar entschieden:

Der gläubige Arbeitnehmer ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange wegen seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich berechtigt, seinen Arbeitsplatz zur Abhaltung kurzzeitiger Gebete zu verlassen. Insoweit kann ein Leistungshindernis nach § 616 BGB bestehen.
Wegen der aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers darf der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten verlassen. Die Pflichtgebete des Islam sind nur innerhalb eines Zeitrahmens je nach Sonnenstand abzuhalten. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, den genauen Zeitpunkt seiner Arbeitsunterbrechung innerhalb des Zeitrahmens ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten selbst zu bestimmen.

Beten ja, Arbeitsplatz in Absprache mit dem Arbeitgeber verlassen ja, aber auch der Arbeitgeber kann Ort und genauen Zeitpunkt mit bestimmen.

Grundsätzlich soll jeder seinen Glauben so leben, wie er will. Warum allerdings viele darauf bestehen, hier in den Konflikt mit ihrem Arbeitgeber einzutreten, ist bedauerlich. Letztlich kann man auch vor Arbeitsaufnahme solche Aspekte regeln und besprechen. Denn gerade in der Erziehung von kleinen Kindern ist die negative Religionsfreiheit massiv betroffen, wenn sich Erzieher zu bestimmten Zeiten um das Beten kümmern (müssen). Dies verursacht unnötigen Stress und unnötige Diskussionen in einer ohnehin angespannten Weltlage.

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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