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Paradoxon im Gerichtssaal: Wenn der Schutz vor Antisemitismus die Religionsfreiheit und Staasneutralität opfert

Paradoxon im Gerichtssaal: Wenn der Schutz vor Antisemitismus die Religionsfreiheit und Staasneutralität opfert
KI Symbolbild mit Janus, römischer Gott des Anfangs und des Endes, und einem Davidstern

Ein Urteil wegen Volksverhetzung in Flensburg sollte ein klares Signal gegen Judenhass setzen. Doch ein Vorfall am Rande des Prozesses hinterlässt einen bitteren Beigeschmack: Ausgerechnet einer jüdischen Zuschauerin wurde das Tragen ihres Davidsterns untersagt. Eine juristische und grundrechtliche Bewertung.

Es war ein Prozess, der weit über die Grenzen Flensburgs hinaus für Entsetzen gesorgt hatte. Ein 60-jähriger Inhaber eines Trödelladens hatte im September 2025 gut sichtbar ein Schild in seinem Schaufenster platziert: „Juden haben hier Hausverbot!!!“. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob den Liebhaber der Deutschen Sprache mehr die drei Ausrufezeichen stören oder der Inhalt. Denn: Vor dem Amtsgericht Flensburg fand diese Grenzüberschreitung nun ihre rechtliche Quittung. Der Händler wurde wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt, gekoppelt an eine Geldauflage von 1.200 Euro zugunsten der KZ-Gedenkstätte Ladelund. Das Gericht stellte unmissverständlich klar: Ein solches Verhalten greift die Menschenwürde an, stachelt zum Hass auf und schürt bewusst Assoziationen an die dunkelsten Kapitel der deutschen Geschichte.

Soweit die bisherige rechtsstaatliche Aufarbeitung des eigentlichen Delikts. Doch die eigentliche Nachricht des Prozesstages spielte sich vor den Türen des Gerichtssaals ab – und wirft ein Schlaglicht auf ein tiefgreifendes Unverständnis staatlicher Organe gegenüber jüdischer Identität und der Religionsfreiheit.

Der Vorfall am Rande: Der Davidstern im Rucksack

Wie die Legal Tribune Online (LTO) und das Flensburger Tageblatt berichteten, wurde der jüdischen Zuschauerin Keren Stopka der Zutritt zum Verhandlungssaal verwehrt – es sei denn, sie lege ihre Halskette mit dem Davidstern ab. Die eingesetzten Justizwachtmeister beriefen sich dabei auf eine sitzungspolizeiliche Verfügung der Vorsitzenden Richterin (§ 176 GVG). Diese untersagte das Mitführen von Waffen sowie Gegenständen, die geeignet sind, „die Sicherheit und Ordnung [...] durch das demonstrative Vorzeigen von Plakaten/Bannern, bedruckter Bekleidung o.ä. zu beeinträchtigen“.

Die Wachtmeister interpretierten das dezent getragene Symbol jüdischen Glaubens offenbar als ein solches „demonstratives Vorzeigen“. Stopka musste die Kette abnehmen; sie verblieb in ihrem Rucksack, der ohnehin vor dem Saal abgegeben werden musste. „Das ist Teil meiner Identität“, äußerte sich die Betroffene auf LTO schockiert. Das Amtsgericht Flensburg und das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ruderten kurz darauf in einer gemeinsamen Erklärung zurück: Es habe sich um ein „bedauerliches Versehen“ und eine „Unklarheit in der Kommunikation“ gehandelt. Das Ablegen der Kette sei von der richterlichen Verfügung keineswegs gedeckt gewesen.

Aus Sicht eines engagierten Verteidigers der Religionsfreiheit und der Grundrechte verlangt das Urteil und diese Doppelkombination aus Prozess und Vorfall nach einer differenzierten, aber scharfen Bewertung.

Die juristische Bewertung aus Sicht der Religionsfreiheit

1. Das Urteil gegen das „Hausverbot für Juden“: Notwendiger Schutz, kein Eingriff

Aus der Perspektive des Grundgesetzes – insbesondere der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) und des Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) – ist das strafrechtliche Urteil gegen den Ladenbetreiber verfassungsrechtlich denkbar. Etwas anderes kann sich zwar dann ergeben, wenn wirklich die Kritik am Gaza-Krieg im Vordergrund gestanden hätte und zudem die öffentliche Wirkung des "Hausverbotes" über der Ausübung des Hausrechtes stünde. Mangels konkreter Informationen kann ich daher die Frage, ob zwingend Volksverhetzung vorliegt, nicht bewerten. Eine religionsfreiheitsverachtende Grundhaltung ist aber unproblematisch vorhanden und zumindest morlisch-zivilrechtlich zu ahnden.

Ein Verteidiger der Religionsfreiheit schützt das Recht des Einzelnen, seinen Glauben frei von staatlicher Repression und gesellschaftlicher Verfolgung zu leben. Wenn ein Gewerbetreibender einer gesamten Religionsgemeinschaft - von denen viele den Gaza-Krieg ohnehin problematisch sahen - pauschal den Zutritt verwehrt, verlässt er wohl den Boden des zivilrechtlichen Hausrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Die Ausrede des Angeklagten, er habe wegen des Gaza-Krieges protestieren wollen und im Nachhinein eingesehen, er hätte „unterscheiden müssen, welche Juden für und welche gegen den Krieg sind“, offenbart das klassische Muster des kollektiven Antisemitismus: Die Gleichsetzung aller Menschen jüdischen Glaubens mit den Handlungen eines ausländischen Staates.

Das Urteil wegen Volksverhetzung beschränkt hier zwar die Meinungsfreiheit des Händlers. Es schützt aber die Menschenwürde und die religiöse Identität jüdischer Mitbürger. Ohne den Schutz vor solch fundamentaler Ausgrenzung im öffentlichen Raum verkommt die Religionsfreiheit zur reinen Theorie. Das Urteil ist somit ein Sieg für den Schutz religiöser Minderheiten.

2. Das Verbot des Davidsterns: Ein eklatanter Grundrechtsverstoß

Völlig konträr stellt sich die Bewertung des Vorgehens der Justizwachtmeister dar. Auch wenn die Gerichte im Nachgang von einem „Kommunikationsproblem“ sprechen, bleibt der Vorgang aus grundrechtlicher Sicht interessant.

Das Tragen religiöser Symbole und Schmuckstücke wie des Davidsterns oder eines Kruzifixes fällt unzweifelhaft unter den Schutz der Religionsfreiheit. Für viele Gläubige ist dies kein bloßes Accessoire, sondern ein integrales Element ihrer religiösen Identität und des gelebten Bekenntnisses. Hierzu gehört auch, dass Dritte mit diesen Symbolen "belästigt" oder konfrontiert werden. Religionsfreiheit und negative Religionsfreiheit schützen nicht vor wahrnehmbarer Religionsausübung anderer.

Die (ohnehin meist grundlosen) sitzungspolizeiliche Verfügung der Richterin sollte Störungen des Prozesses verhindern – etwa durch das bewusste Provozieren mit politischen Bannern. Ein getragenes, jahrhundertealtes religiöses Symbol mit einer politischen Kampfparole oder einem störenden Plakat gleichzusetzen, zeugt von einer erschreckenden juristischen wie kulturhistorischen Blindheit.

Ausgerechnet in einem Verfahren, das den Schutz von Juden vor Diskriminierung verhandelt, zwingt das staatliche Vollzugsorgan eine jüdische Bürgerin, ihre Identität unsichtbar zu machen, um am Prozess teilhaben zu dürfen. Dies kommt einer staatlich erzwungenen Konformität gleich, die tief in die Intimsphäre eingreift.

Selbst wenn man Sicherheitsaspekte vorschieben wollte – dass eine feine Halskette als Waffe instrumentalisiert werden könnte –, bricht dieses Argument in sich zusammen, da weder Gürtel, Schnürsenkel noch christliche Kreuzketten der anderen Zuschauer beanstandet wurden. Es handelte sich um eine gezielte, wenn auch womöglich unbedachte, Diskriminierung des jüdischen Symbols.

3. Janusköpfigkeit des Staates bei "Sekten"

Gleichzeitig muss in diesem Kontext angesprochen werden, dass sich wahrscheinlich sowohl zu 1. als auch 2. andere staatliche Bewertungen ergeben hätten, wenn das "Hausverbot" zum Beispiel die Kirche von Scientology oder die "Zwölf Stämme" betroffen hätte. In der Tat erinnere ich mich, dass damals nach dem Raid im September 2013 die Stadt Nördlingen die Berechtigung an der Teilnahme am Stadtmarkt beendete (kündigte) und damit faktisch ein solches "Hausrecht" gegen eine altchristliche Lebensweise mit jüdischen Bezügen wahrnahm. Der Aufschrei blieb damals aus. Denn "All animals are equalbut some animals are more equal than others" (George Orwell, Animal Farm 1945).

Symbolbild zu George Orwells "Animal Farm"

Fazit: Sensibilität statt „Versehen“

Der Vorfall in Flensburg zeigt schmerzhaft, dass der Schutz von Grundrechten nicht an der Saal- oder Behördentür enden darf. Es reicht nicht aus, dass Gerichte im Nachhinein „Bedauern“ äußern und von Missverständnissen sprechen. Zudem muss derselbe staatliche Sanktionscharakter auch und gerade dann, wenn ungeliebte Minderheiten betroffen sind, gelten. Religionsfreiheit darf mit strafrechtlichen Mitteln verteidigt werden, sollte aber niemals nur abrahamistische Religionen oder große Glaubensgemeinschaften schützen. Und: Wer sich selbst nicht reflektiert und kontrolliert, sollte sich nicht auf einzelne einschießen.

Wer im Namen des deutschen Staates Recht spricht und Ordnung durchsetzt, muss das Grundgesetz – und insbesondere die Religionsfreiheit – verinnerlicht haben. Auch Richter stehen nicht über dem Gesetz und sollten Verantwortung für ihre Handlungen übernehmen, selbst wenn sie missverstanden werden. Normale Geschäftsführer könnten sich auch nicht auf Fehler von Angestellten zurückziehen.

Die Verurteilung des Trödelhändlers war ein wichtiges Signal gegen den offenen Antisemitismus auf der Straße. Es bleibt aber ein fader Beigeschmack, wenn mit zweierlei Maß Recht (nicht) gesprochen wird.

Das unberechtigte Verbot des Davidsterns durch die Justizwachtmeister und der faktische Verbot für die "Zwölf Stämme", Gemüse zu verkaufen, zeigt jedoch, dass der Staat und seine Institutionen dringend eine tiefere Sensibilität im Umgang mit allen religiösen Minderheiten und deren Symbolen im Alltag benötigen. Religionsfreiheit verteidigen heißt eben auch, religiöses Leben im Gerichtssaal und überall sichtbar zu belassen.

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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