Ein wegweisender Beschluss im bayerischen Schulstreit ist endgültig: Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH), wonach ein 1,50 Meter großes Kruzifix aus dem Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums hätte entfernt werden müssen, ist offiziell rechtskräftig. Da keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wurde, ist die rechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen. Haben zwei SchülerInnen damit erfolgreich ihr verfassungsmäßiges Recht auf Neutralität erstritten oder einen Phyrrus-Sieg für die negative Religionsfreiheit erzielt? Ist die Entscheidung ein Signal mit
Sprengkraft für die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates oder nur ein Einzelfall?
Der konkrete Fall: Zwangskonfrontation im Eingangsbereich
Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein monumentales Kruzifix mit der plastischen Darstellung des gekreuzigten Jesus, platziert im zentralen Eingangsbereich der Schule. Das Gericht stellte unmissverständlich
klar: Durch die gesetzliche Schulpflicht waren die Klägerinnen gezwungen, das Schulgebäude regelmäßig zu betreten.
Aufgrund der prominenten Positionierung gab es für sie keine zumutbare Ausweichmöglichkeit.
Diese unausweichliche Konfrontation mit einem spezifisch religiösen Symbol bewertete der Verwaltungsgerichtshof als klaren und unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen.
Politische Schadensbegrenzung statt Kurswechsel
Obwohl das Urteil endgültig ist, versuchen Politik und Behörden die Wellen flach zu halten. Die bayerische Staatskanzlei und das Kultusministerium betonten umgehend, dass es sich um eine reine „Einzelfallentscheidung“ handle. Zudem haben die betroffenen Schülerinnen die Schule nach ihrem Abitur bereits verlassen. Dennoch kündigte Kultusministerin Anna Stolz (Freie Wähler) eine intensive Prüfung der Urteilsbegründung aus. Gleichzeitig versuchte sie, das religiöse Symbol kulturhistorisch umzudeuten, indem sie betonte, das Kreuz stehe auch für Werte wie Menschenwürde, Toleranz und Nächstenliebe.
Die verfassungsrechtliche Debatte: Kreuz, Staat und Neutralität
Der Fall berührt das fundamentale Spannungsfeld zwischen der positiven und negativen Religionsfreiheit sowie dem staatlichen Neutralitätsgebot. Wo verläuft die Grenze staatlicher Identifikation in einer pluralistischen Gesellschaft?
Argumente für das Kreuz im öffentlichen Raum (Pro)
Befürworter argumentieren, das Kreuz sei nicht nur ein theologisches
Zeichen, sondern ein Symbol der christlich-abendländischen Kultur, welche die ethischen Werte und die Rechtsordnung des Grundgesetzes historisch geprägt hat.
Die Mehrheit der gläubigen Bürger und Schüler habe das Recht, ihren
Glauben auch im öffentlichen Raum repräsentiert zu sehen.
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag ist Ländersache. Bundesländer wie
Bayern verweisen in ihren Verfassungen explizit auf die christlichen Traditionen als Erziehungsziel.
Und: Die negative Religionsfreiheit dürfte auch die Pflicht, Religionen wahrnehmen zu müssen, umfassen. Ansonsten wird demnächst jedes öffentliche zur Schau stellen von Weihnachtsmärkten unter dem Deckmantel der negativen Religionsfreiheit unmöglich.
Argumente gegen das Kreuz in staatlichen Institutionen (Contra)
Der Staat muss als Heimstatt aller Bürger unabhängig von deren
Glauben agieren. Das Anbringen eines exklusiven religiösen Symbols verletzt diese Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität.
Die negative Religionsfreiheit schützt Bürger davor, staatlich mit religiösen Botschaften konfrontiert zu werden. Da in Schulen Schulpflicht herrscht, entfällt die Freiwilligkeit der Konfrontation.
In einer säkularen und multireligiösen Gesellschaft gefährdet die Privilegierung einer Religion den Schulfrieden und widerspricht dem Integrationsauftrag
staatlicher Schulen.
Duldung von Vielfalt vs. staatliche Setzung
In der verfassungsrechtlichen Diskussion wird oft übersehen, dass auch die bloße Duldung religiöser Symbole ein integraler Bestandteil der negativen Religionsfreiheit sein dürfte. Die negative Glaubensfreiheit
gewährt keinen Anspruch darauf, im Alltag gänzlich von der Wahrnehmung anderer Religionen verschont zu bleiben. In einer freien, pluralistischen Gesellschaft müssen Bürger die Sichtbarkeit religiöser Minderheiten
tolerieren – sei es durch religiöse Symbole, Kleidung (wie Kopftuch oder Kippa) oder Sakralbauten im öffentlichen Raum.
Der entscheidende Unterschied
Die Grenze der zumutbaren Duldung wird in dem Moment überschritten, in dem nicht ein einzelner Mensch sein Recht auf positive Religionsfreiheit ausübt,
sondern der Staat selbst administrativ ein religiöses Symbol verordnet und neu anbringt.
Wenn eine staatliche Schule ein 1,50 Meter großes Kruzifix anbringt, duldet sie nicht die Vielfalt der Gesellschaft, sondern sie identifiziert sich hoheitlich mit einer spezifischen Religion. Genau diese staatliche Vereinnahmung hat das Gericht
im aktuellen Urteil zu Recht unterbunden, auch wenn die Fragen offen bleiben, ob Symbole alleine, die in der Tat in der Kultur verankert sind, eine so weite Tragkraft haben, dass sie wirklich die religiösen Gefühle verletzen. Letztlich müssten dann ohnehin auch Schulen wie das von der Landeshauptstadt München getragene "St. Anna Gymnasium" umbenannt werden oder eben jegliche Symbole im öffentlichen Raum verboten werden?
Die negative Religionsfreiheit dürfte auch das Recht umfassen, andere religiöse Überzeugungen hinzunehmen. Die Neutralität dürfte daher erst dann verletzt sein, wenn sich ein Glaube aufdrängt und über seine bekannte Existenz und seinen bekannten traditionellen Einfluss und Anwesenheit hinaus eine wirkliche Einwirkung und Indoktrinierung stattfindet.
Wie sehen Sie diese Situation?