Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Without Frontiers, kurz HRWF, fordert in einem aktuellen Statement die Prüfung von "Vergabeverfahren", die ausschließen dass bestimmte religiöse Minderheiten Aufträge erhalten (z.B. Scientology), unter Berücksichtigung von EU und Menschenrechten. Den Originalartikel lesen sie hier auf HRWF.eu.
Wir haben den Artikel für Sie ins Deutsche übersetzt:
Deutschland: Vereinte Nationen zur Untersuchung religiöser Überprüfungen in EU-Ausschreibungen aufgerufen
In einem aktuellen Bericht wird dargelegt, wie die Verwendung von sogenannten „Schutzerklärungen“ in deutschen öffentlichen Vergabeverfahren gegen EU-Recht und internationale Menschenrechtsstandards verstößt.
BRÜSSEL – Die Organisation Human Rights Without Frontiers (Menschenrechte ohne Grenzen) hat die Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen dazu aufgerufen, eine Untersuchung über die Praxis religiöser Filter in deutschen öffentlichen Ausschreibungen einzuleiten. Der Aufruf erfolgt infolge der Veröffentlichung eines detaillierten Berichts, der eine systematische Diskriminierung bestimmter religiöser Minderheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Church of Scientology, durch staatliche Stellen belegt.
Systematische Ausgrenzung durch „Sektenfilter“
Der Kern der Kontroverse liegt in der Verwendung der sogenannten „Schutzerklärung“ (oft als „Sektenfilter“ bezeichnet). Hierbei handelt es sich um ein Dokument, das Bieter bei öffentlichen Ausschreibungen unterzeichnen müssen, um zu bestätigen, dass sie nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard arbeiten oder mit der Scientology-Organisation in Verbindung stehen.
Laut dem Bericht der Organisation CAP LC, der den UN-Gremien vorgelegt wurde, ist diese Praxis in Deutschland weit verbreitet. Eine Analyse von Daten des EU-Portals Tenders Electronic Daily (TED) ergab, dass zwischen 2014 und 2024 über 3.000 öffentliche Ausschreibungen in Deutschland solche Ausschlussklauseln enthielten.
Verstoß gegen EU-Recht und Grundrechte
Rechtsexperten und Menschenrechtsaktivisten argumentieren, dass diese Anforderungen gegen mehrere rechtliche Rahmenbedingungen verstoßen:
- EU-Vergaberecht (Richtlinie 2014/24/EU): Die Klauseln verstoßen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Proportionalität, da Bieter aufgrund ihrer Weltanschauung und nicht aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation ausgeschlossen werden.
- Religionsfreiheit: Die Praxis zwingt Unternehmen und deren Mitarbeiter dazu, ihre religiöse Überzeugung offenzulegen oder zu verleugnen, um wirtschaftlich am Markt teilnehmen zu können. Dies wird als unzulässiger Eingriff in die Gewissensfreiheit gewertet.
- Diskriminierungsverbot: Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet ausdrücklich jede Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung.
Forderung nach UN-Intervention
Die Antragsteller fordern die UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie für Minderheitenfragen auf, die Situation vor Ort zu untersuchen. Ziel ist es, den Druck auf die deutsche Bundesregierung zu erhöhen, diese Verwaltungspraxis zu beenden, die im Widerspruch zu mehreren Urteilen deutscher Bundesgerichte steht, welche die Unzulässigkeit solcher pauschalen Filter in der Vergangenheit bereits teilweise bestätigt hatten.
Trotz dieser gerichtlichen Entscheidungen halten viele Kommunal- und Landesbehörden, insbesondere in Bayern, weiterhin an der Forderung nach Schutzerklärungen fest. Kritiker bezeichnen dies als einen „Glaubenstest“ für den Erhalt öffentlicher Aufträge, der in einem modernen Rechtsstaat keinen Platz haben dürfe.
Das Forum Religionsfreiheit in Europa (FOREF) unterstützt HRWF
Wir unterstützen ausdrücklich die Argumentation von HRWF und wollen dieser nur einige Gedanken hinzufühen, ohne die gesamte Argumentation abzuändern oder zu verbessern.
Solche "Sektenfilter" sind vor allem nicht auf Basis seriöser wissenschaftlicher Einordnung einer Religion als "Sekte" getroffen. Nehmen wir das Beispiel des bayerischen Verfassungsschutzberichts 2025:

"Aussteigerinnen und Aussteiger, die mit ihren Erfahrungen an die Öffentlichkeit gegangen sind, verbinden ihre Berichte stets mit einer Warnung vor der Organisation" (S. 301 d. Verfassungsschutzberichtes Bayern von 2025)
Eine konkrete Begründung mit Straftaten, die auf die Scientology-Kirche zurückzuführen sind und von dieser initiiert oder zumindest gebilligt wurden, werden explizit nicht benannt, nur pauschale Behauptungen unter Verstoß gegen die Befragung auch neutraler Zeugen und Mitgliedern, wiedergegeben.

Das ist übliches wirtschaftliches Vorgehen, Firmen mit gegebenenfalls beschränkter Haftung oder neue Vereine mit anderen satzungsgemäßen Aufgaben zu gründen. Auch die katholische Kirche betreibt Geschäftsbetriebe oder hält Beteiligungen an Medienunternehmen (Weltbild, Styria Media Group z.B.)
Die Medien.at weißt aber darauf hin, dass dahinter eine Stiftung steht. Spricht man trotzdem von Tarnorganisationen? Zu Recht nicht, wie ich finde.

Hilfe in Katastrophen werden auch durch Notfallseelsorge geleistet und sollten daher konfessionell neutral betrachtet werden.

Neutral betrachtet macht sich der Katholik, der beichtet, auch erpressbar. Die Frage ist doch nicht, ob man sich im Vertrauen erpressbar macht, sondern ob man von der Organisation erpresst wird.
Dies ist nur ein Beispiel, um die Oberflächlichkeit aktueller Informationen im Verfassungsschutzbericht in Bayern zu bewerten, vor llem aber dass nach wie vor eine Argumentation fehlt, wie man "Sekten" von "Minderheitsreligionen" unterscheiden kann.
Wir machen uns nach wie vor stark, dass man nur kriminellen Handlungen, die auf eine Gemeinschaft/Religion zurückzuführen sein müssen und im Idealfall bereits gerichtlich festgestellt sind, ermächtigen, von einer Sekte sprechen zu können. Folgerichtig kann es auch keine pauschalen "Sektenfilter" geben, ohne dass eine wissenschaftlich-rechtliche Aufarbeitung der betroffenen Organisation erfolgt ist.

