Die ehemalige finnische Innenministerin Päivi Räsänen wurde in einem letztinstanzlichen Verfahren wegen Volksverhetzung verurteilt. Hintergrund sind Veröffentlichungen, in denen sie ihre christlich-konservativen Ansichten zur Ehe und Sexualität darlegte, unter anderem in einer Broschüre aus dem Jahr 2004 sowie in einem Social-Media-Beitrag von 2019. Während die ersten Instanzen sie und Bischof Pohjola noch freigesprochen hatte, sah das Berufungsgericht in ihren Äußerungen nun eine Diskriminierung von Homosexuellen.
Rechtsstaatliche Aspekte: Rückwirkungsverbot
Ein zentraler Kritikpunkt des Berichts betrifft die zeitliche Dimension der Anklage. Die beanstandete Broschüre wurde bereits 2004 veröffentlicht – zu einem Zeitpunkt, als die entsprechenden Gesetze zur Hassrede in ihrer heutigen Form noch nicht existierten. Der Artikel problematisiert hierbei, dass eine Bestrafung für Handlungen erfolgt, die zum Zeitpunkt ihrer Ausführung legal waren. Dies widerspricht dem rechtsstaatlichen Prinzip, dass Gesetze nicht rückwirkend angewandt werden dürfen.
Nulla poena sine lege.
Religionsfreiheit und Meinungsvielfalt
Der Text betont zudem die Bedeutung der Religionsfreiheit innerhalb einer demokratischen Gesellschaft. Es wird argumentiert, dass Religionsgemeinschaften und Einzelpersonen das Recht haben müssen, Überzeugungen zu vertreten, die vom gesellschaftlichen Mainstream abweichen – solange sie die staatliche Ordnung und das Leben anderer grundsätzlich respektieren.
Zusammenfassend kritisiert der Artikel das Urteil als einen Eingriff in die Meinungs- und Gewissensfreiheit. Er warnt davor, dass eine Justiz, die religiöse Überzeugungen nachträglich kriminalisiert, den Pluralismus gefährde, sofern die Betroffenen die geltenden Gesetze ansonsten befolgen.
Mein Fazit
Jeder darf seine eigene Meinung haben. Diese Meinung darf sogar falsch sein, insbesondere in religiösem Kontext. Jede Vorwertung hebelt ansonsten die Religionsfreiheit aus. Oder darf man nur noch sagen, was wissenschaftlich belegt ist?