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Die konfessionslose Frau Egenberger gegen die Diakonie zum dritten Mal vor Bundesarbeitsgericht

Die konfessionslose Frau Egenberger gegen die Diakonie zum dritten Mal vor Bundesarbeitsgericht
KI generiertes Symbolbild Diakonie und BAG

Vera Egenberger bewirbt sich 2012 auf eine Arbeitsstelle bei der Diakonie, ohne eine Aussage zur Konfession zu treffen. Sie wird nicht eingeladen und klagt wegen Diskriminierung. Doch läuft der Fall seit fast 14 Jahren immer noch. Er wird nun zum dritten Mal vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelt und war am EuGH und dem BVerfG. Viele Probleme der Religionsfreiheit werden und wurden hier geklärt.

Hintergrund

Der Kernstreit:

Eine konfessionslose Bewerberin (Vera Egenberger) klagte auf Entschädigung wegen Diskriminierung, nachdem sie von einem diakonischen Arbeitgeber abgelehnt worden war. Voraussetzung für die Stelle war die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche.

Bisheriger Verlauf:

Das BAG sprach der Klägerin 2018 eine Entschädigung zu. Es setzte damit Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um, wonach kirchliche Einstellungskriterien gerichtlich voll überprüfbar sein müssen.

Die Wende durch das BVerfG:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob dieses BAG-Urteil im Herbst 2025 nach einer Verfassungsbeschwerde der Diakonie auf. Das BVerfG entschied, dass das BAG das verfassungsrechtlich geschützte kirchliche Selbstbestimmungsrecht unterschätzt und die europarechtlichen Spielräume nicht ausreichend genutzt habe. Der Fall wurde an das BAG zurückverwiesen.

Aktuelle Situation vor dem BAG

Das BAG muss nun unter dem Aktenzeichen 8 AZR 194/25 erneut entscheiden. Es steht vor der Aufgabe, den Konflikt zwischen europäischem Antidiskriminierungsrecht und deutschem Verfassungsrecht (kirchliches Selbstbestimmungsrecht) neu auszubalancieren.

Die rechtlichen Probleme und Vorgaben

Vorgabe aus Karlsruhe:

Das BVerfG verlangt, dass die Selbsteinschätzung der Kirchen, ob eine Konfessionszugehörigkeit für eine Stelle „wesentlich und gerechtfertigt“ ist, ein deutlich höheres Gewicht in der Abwägung erhalten muss. Ein staatliches Gericht darf sein eigenes Verständnis von „glaubwürdiger Vertretung nach außen“ nicht einfach an die Stelle des kirchlichen Verständnisses setzen.

Die Herausforderung für das BAG:

Das BAG muss prüfen, ob es zu demselben Ergebnis wie 2018 kommen kann, ohne die Vorgaben des BVerfG zu verletzen. Es gilt zu begründen, ob die Anforderungen der Diakonie im konkreten Einzelfall (trotz des Schutzes durch das BVerfG) unhaltbar oder unverhältnismäßig waren.

Bedeutung

Das Verfahren gilt als juristischer Gradmesser für das Verhältnis zwischen dem EuGH (Luxemburg), dem BVerfG (Karlsruhe) und dem traditionell starken kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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