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Richter darf sich auf ein christliches Menschenbild berufen

Richter darf sich auf ein christliches Menschenbild berufen
Symbolbild Frankfurt am Main, OLG Gebäude

Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Verfahren wegen Befangenheit entschieden. LTO berichtet darüber. Was war passiert?

Der zuständige Einzelrichter hatte in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich angeregt. Daraufhin äußerte einer der beiden Klägeranwälte, er halte die Erwägungen des Gerichts für "rührselig". In seiner Antwort erklärte der Richter, dass er sich bei seinen Erwägungen an einem "christlichen Menschenbild" orientiere, was die Klägerseite möglicherweise als übergriffig empfinde, falls zu diesen Werten keine Beziehung bestehe.
Dies nahm die Klägerseite zum Anlass, einen Befangenheitsantrag zu stellen – ohne Erfolg. Aus Sicht des Mietrechtssenats des OLG ist die Erklärung des Einzelrichters nicht zu beanstanden.

Eine Auseinandersetzung mit der Religionsfreiheit und dem Neutralitätsgebot des Staates findet nicht statt.

LTO führt nur weiter aus:

Aus Sicht des Senats ist das Beachtung christlicher Werte im Rahmen der rechtlichen Wertungen sogar gerade geboten. Denn das christliche Menschenbild "bildet einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund insbesondere des Grundgesetzes und ist prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte", so der Senat. Daraus folge auch ein Einfluss auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe.
Auch der Hinweis des Richters auf das Sachlichkeitsgebot sei im Hinblick auf die spöttisch und herabsetzend wirkend könnende Formulierung "rührselig" zu Recht erfolgt, so das OLG abschließend.

Dies kann durchaus diskutiert werden. Auch wenn ich privat die Auffassung des Senats teile, muss man doch berücksichtigen, dass z.B. der Gottesbezug im Grundgesetz über den christlichen Rahmen nach herrschender Meinung hinausgeht. Ob man dann dieses christliche Bild in den Vordergrund einer Begründung stellen sollte, kann durchaus so oder so gesehen werden. Ohnehin hätte man sich auch nur an einem "menschlichen Vorgehen" orientieren können, ohne die religiöse Konnotation einzubeziehen. Während wir hier oft diskutieren, ob religiöse Symbole im Staatsdienst erlaubt sind, ob es also auf das Aussehen oder das Handeln ankommt, haben wir hier gerade leider so einen Fall, wo die Handlungen im Vordergrund stehen, wenn auch keine benachteiligende.

Gleichwohl ist eine solche Aussage schwerer zu gewichten als das Tragen religiöser Symbole. Und gleichwohl wird hier ersteres weniger angegriffen, als es bei letzterem unstreitig der Fall wäre.

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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