Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen sorgt für Klarheit beim Schulzugang an öffentlichen Bekenntnisschulen. Nach der Entscheidung vom 26. August 2026 (Az.: 19 B 830/26) gilt das Vorrangrecht für konfessionsgebundene Kinder nur an der nächstgelegenen Bekenntnisgrundschule ihres Wohnorts.
Der Fall
Eine ungetaufte Schülerin aus Bonn beantragte die Aufnahme an einer katholischen Grundschule, die ihrem Wohnort am nächsten liegt. Die Eltern erklärten sich mit der katholischen Erziehung einverstanden. Die Schulleitung lehnte den Antrag jedoch ab und vergab Schulplätze bevorzugt an katholische Kinder – darunter auch solche, die näher an einer anderen Bekenntnisschule wohnten.
Die Entscheidung
Das OVG Münster erklärte dieses Vorgehen für rechtswidrig und gab damit eine früher vereinzelt vertretene Auffassung ausdrücklich auf:
- Kein allgemeiner Vorrang: Katholische Kinder haben keinen pauschalen Vorrang an jeder beliebigen Bekenntnisschule der Stadt, wenn sie dort nicht im Einzugsgebiet (Wohnortnähe) wohnen.
- Chancengleichheit: Bekenntnisangehörige Kinder genießen den vorrangigen Aufnahmeanspruch nur an der ihnen nächstgelegenen Schule. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, greift der Vorrang gegenüber bekenntnisfremden oder ungetauften Kindern aus der unmittelbaren Nachbarschaft nicht mehr.
Der unanfechtbare Beschluss stärkt die Rechtssicherheit für konfessionsfreie sowie andersgläubige Familien bei der Wahl der nächstgelegenen Grundschule.