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OVG Münster: Wohnortnähe schlägt Konfession bei Grundschulaufnahme

OVG Münster: Wohnortnähe schlägt Konfession bei Grundschulaufnahme
KI Symbolbild (Gemini)

Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen sorgt für Klarheit beim Schulzugang an öffentlichen Bekenntnisschulen. Nach der Entscheidung vom 26. August 2026 (Az.: 19 B 830/26) gilt das Vorrangrecht für konfessionsgebundene Kinder nur an der nächstgelegenen Bekenntnisgrundschule ihres Wohnorts.

Der Fall

Eine ungetaufte Schülerin aus Bonn beantragte die Aufnahme an einer katholischen Grundschule, die ihrem Wohnort am nächsten liegt. Die Eltern erklärten sich mit der katholischen Erziehung einverstanden. Die Schulleitung lehnte den Antrag jedoch ab und vergab Schulplätze bevorzugt an katholische Kinder – darunter auch solche, die näher an einer anderen Bekenntnisschule wohnten.

Die Entscheidung

Das OVG Münster erklärte dieses Vorgehen für rechtswidrig und gab damit eine früher vereinzelt vertretene Auffassung ausdrücklich auf:

Der unanfechtbare Beschluss stärkt die Rechtssicherheit für konfessionsfreie sowie andersgläubige Familien bei der Wahl der nächstgelegenen Grundschule.

Quelle:

OVG NRW, Beschluss vom 26.08.2026 – 19 B 830/26

beck-aktuell

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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