In ihrem Meinungsbeitrag in der Jüdischen Allgemeinen fordert die Autorin Susanne Krause-Hinrichs eine Ergänzung des Grundgesetzes. Sie argumentiert, dass der Schutz jüdischen Lebens bisher nicht explizit in der Verfassung verankert sei und es an einem ausdrücklichen Verbot antisemitischer Diskriminierung fehle. Vor dem Hintergrund zunehmender Anfeindungen und rechtlicher Unklarheiten schlägt sie vor, den Verfassungsschutz für jüdisches Leben analog zu den Debatten um den Schutz der LGBTIQ-Gemeinschaft zu erweitern.
Eine Verfassungsänderung verlangt jedoch eine Zweidrittelmehrheit, weshalb sie für eine Überzeugung der Unionsparteien wirbt.
Verfassungssystematische Gegenargumentation: Warum eine Zersplitterung des Art. 3 GG gefährlich ist
So verständlich der Wunsch nach maximalem symbolischen Schutz für von Diskriminierung bedrohte Gruppen ist, birgt die schrittweise Ergänzung des Grundgesetzes um spezifische Merkmale erhebliche verfassungssystematische Risiken.
Unmöglichkeit der lückenlosen Aufzählung
Das Grundgesetz schützt in Art. 3 Abs. 3 GG Grundrechte abstrakt und universell. Würde man beginnen, jede einzelne schützenswerte Lebensweise, Identität oder Gruppenzugehörigkeit explizit in den Verfassungstext aufzunehmen, führte dies zwangsläufig zu einem unübersichtlichen, kaum mehr handhabbaren Regelwerk. Da gesellschaftliche Vielfalt dynamisch ist, müsste der Verfassungsgeber die Aufzählung fortlaufend erweitern. Jede spezifische Nennung erzeugt eine implizite Lücke oder gar Diskriminierung für all jene Lebensentwürfe, die nicht namentlich erwähnt sind.
Gefahr einer staatlichen Bewertung von Lebensweisen
Noch schwerer wiegt das Abgrenzungsproblem: Müsste der Staat jede Lebensweise explizit im Grundgesetz benennen, wäre er gezwungen, zwischen „erhaltenswerten“, „neutralen“ oder gar „gesellschaftlich unerwünschten“ Lebensentwürfen zu selektieren. Eine solche staatliche Wertung widerspricht jedoch dem Fundament der freiheitlichen Demokratie. Die Grundrechte schützen das Individuum vor staatlicher Bevormundung – nicht indem der Staat bestimmte Lebensformen mit einem besonderen Verfassungsprädikat versieht, sondern indem er dem Einzelnen die Freiheit garantiert, sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.
Die Stärke des Grundgesetzes liegt in seiner Abstraktion: Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) bieten bereits heute ein umfassendes Schutzdach für alle Menschen – unabhängig davon, welche spezifische Lebensweise sie wählen.
Ohnehin dürften wir nie vergessen: Schriftlich niedergelegtes sind Zielvorstellungen, die offenkundig nicht erreicht sind, Wichtiger wäre es also, Handlungsanleitungen zu schaffen, vorallem aber ein Bewusstsein für die Freiheit des Andersdenkenden.