Die politische Debatte um das Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland hat eine neue, scharfe Wendung genommen. Thüringens Ministerpräsident Mario Voigt (CDU) verurteilte jüngst die Pläne der AfD in Sachsen-Anhalt und Thüringen, im Falle einer Regierungsübernahme die staatlichen Leistungen an die evangelische und katholische Kirche drastisch zu kürzen. Voigt warf der Partei eine tief sitzende „Religions- und Kulturfeindlichkeit“ vor und betonte, dass diese Zahlungen kein „Geschenk der Regierung“, sondern ein „verbrieftes Recht“ seien. Wer versuche, Kirchen über den Entzug von Geldern politisch gefügig zu machen, habe den Rechtsstaat nicht verstanden.
Doch so berechtigt die Kritik an der populistischen Motivation der AfD sein könnte, so unvollständig und verfassungsrechtlich problematisch ist die Argumentation, mit der diese Privilegien oft verteidigt werden. Die Debatte berührt den Kern des deutschen Staatskirchenrechts und wirft eine fundamentale Frage auf: Gibt es überhaupt ein verbrieftes Recht auf Zahlungen nur an die christlichen Kirchen, und wie wirkt sich diese historische Ungleichbehandlung auf die verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit aus?
Das „verbriefte Recht“: Ein historisches Relikt auf Abruf
Wenn Politiker von einem „verbrieften Recht“ auf Staatsleistungen sprechen, beziehen sie sich auf Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung, der über Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) bis heute geltendes Verfassungsrecht ist. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um historische Entschädigungen für die Enteignung kirchlicher Güter im Zuge der Säkularisation (vor allem durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803).
Richtig ist: Der Staat hat hier eine verfassungsrechtliche Pflicht. Falsch ist jedoch die Annahme, dieses Recht sei für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt oder exklusiv für das Christentum als ewiges Privileg gedacht. Das Grundgesetz formuliert in demselben Artikel nämlich einen unmissverständlichen Auftrag: Die Staatsleistungen sind durch die Landesgesetzgebung abzulösen. Seit über einhundert Jahren vernachlässigt der deutsche Gesetzgeber diesen Verfassungsauftrag. Was als Übergangs- und Entschädigungsregelung gedacht war, wurde im Laufe der Jahrzehnte zu einer dauerhaften Subventionierung - allerdings nur der beiden christlichen Großkirchen - perpetuiert.
Das Exklusivitätsproblem: Kein Recht auf christliche Bevorzugung
Ein zentraler Schwachpunkt in der Argumentation der Kirchen-Verteidiger ist die implizite Annahme, dass diese staatliche Alimentierung rechtmäßig auf die christlichen Kirchen beschränkt bleiben darf. Aus dem Grundgesetz lässt sich ein verbrieftes Recht auf Zahlungen nur und exklusiv für die christlichen Kirchen gerade nicht ableiten.
Das deutsche Staatskirchenrecht ruht auf dem Fundament der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Wenn der Staat finanzielle Leistungen erbringt oder Kooperationsmodelle anbietet, muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz wahren. Da die historischen Staatsleistungen auf konkreten Enteignungen von 1803 basieren, betreffen sie faktisch nur die damaligen Vertragspartner – die katholische Kirche und die Nachfolger der damaligen evangelischen Landeskirchen.
Problematisch wird es jedoch, wenn diese historischen Sonderrechte in der Moderne als Rechtfertigung genutzt werden, um das Christentum dauerhaft staatlich zu privilegieren, während andere Religionsgemeinschaften – wie jüdische Gemeinden oder islamische Institutionen oder neue religiöse Gemeinschaften – strukturell anders behandelt oder über alternative Staatsverträge mühsam um Anerkennung ringen müssen. Ein „verbrieftes Recht auf dauerhafte christliche Exklusivität“ widerspricht dem Geist einer pluralistischen Demokratie.
Die Beeinträchtigung der Religionsfreiheit durch Ungleichbehandlung
Die verfassungsrechtliche Kernproblematik liegt in der ungleichen Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Das Grundgesetz garantiert in Artikel 4 Absatz 1 und 2 die ungestörte Religionsausübung sowie die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Daraus folgt das Gebot der Parität.
Der Staat darf keine Religionsgemeinschaft präferieren oder benachteiligen.
Wenn der Staat Jahr für Jahr dreistellige Millionenbeträge aus allgemeinen Steuermitteln – also auch von Muslimen, Juden, Buddhisten und Konfessionslosen – ausschließlich an die beiden christlichen Großkirchen ausschüttet, greift er indirekt in das Gefüge der Religionsfreiheit ein, denn er zwingt jedermann, fremde oder gar abgelehnte Religionen zu finanzieren.
Dadurch erfolgt eine Verzerrung des religiösen Wettbewerbs. Durch die massiven staatlichen Zuwendungen (die wohlgemerkt unabhängig von der Kirchensteuer fließen und für die Besoldung von Bischöfen und die Verwaltung genutzt werden) erhalten die christlichen Kirchen einen immensen strukturellen und finanziellen Startvorteil gegenüber allen anderen Glaubensgemeinschaften.
Hier wird die negative Religionsfreiheit verletzt. Bürgerinnen und Bürger, die sich bewusst gegen das Christentum oder gegen Religion im Allgemeinen entschieden haben, finanzieren über ihre Steuergelder dennoch den Erhalt und die Infrastruktur christlicher Institutionen. Dies beeinträchtigt die negative Religionsfreiheit – also das Recht, mit Religion nicht konfrontiert oder belastet zu werden.
Die fortdauernde Exklusivität der Staatsleistungen signalisiert Minderheitenreligionen, dass sie im deutschen Staat Bürger zweiter Klasse sind. Das Ideal der staatlichen Neutralität wird zugunsten eines vermeintlichen „christlich-abendländischen“ Kulturprimats geopfert – genau jenes Narrativs, das auch die AfD in ihrem Kulturkampf bedient, während sie paradoxerweise gleichzeitig den Kirchen den Geldhahn zudrehen will.
Fazit: Den Kulturkampf durch Verfassungstreue beenden
Der Vorstoß der AfD, den Kirchen aus politischem Wohlverhalten heraus die Mittel zu streichen, ist ein durchschaubares Manöver, das den Kern des Rechtsstaates angreift. Denn eine Demokratie darf finanzielle Zusagen nicht davon abhängig machen, ob ihr die Predigten oder die politischen Statements von Bischöfen gefallen.
Die Antwort auf diesen rechtspopulistischen Angriff darf jedoch nicht in der unkritischen Verteidigung eines verfassungswidrigen Status quo mit verfassungswidrigen Mitteln liegen. Der beste Schutz gegen die Instrumentalisierung der Kirchenfinanzen im politischen Kulturkampf ist die endgültige Erfüllung des Verfassungsauftrags: Die Ablösung der Staatsleistungen. Nur durch eine faire, transparente und einmalige Entschädigung und die konsequente Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften im Sinne der weltanschaulichen Neutralität kann die Religionsfreiheit in einem modernen Deutschland vollumfänglich geschützt werden