Mein "Nachbar", der Politikwissenschaftler Mosler, hat sich in Südkorea zur Cause Shincheonji und Chairman Lee geäußert. Er offenbart eine Bandbreite an profunder Unkenntnis bis hin zur politischen Anbiederung an die Regierung in Seoul. Dass dabei vielleicht Menschenleben auf der Strecke bleiben, interessiert hingegen nicht.
In seinem Meinungsbeitrag für das südkoreanische Medium Hankyoreh mit dem Titel „Wenn Menschenrechte zur Rüstung der Macht werden“ setzt sich Hannes Mosler (Politikwissenschaftler an der Universität Duisburg-Essen) kritisch mit der Rolle von Menschenrechten im aktuellen politischen Kontext Koreas auseinander. Während er dabei wichtige Fragen zur Universalität von Grundrechten aufwirft, offenbart sein Text erhebliche methodische Schwächen, die einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhalten.

Wissenschaftliches Arbeiten als Vorbereitung der Meinungsäußerung erfordert Fakten, keine bloßen Narrative
Der gesamte Artikel ist von einer Vielzahl an steilen Thesen geprägt, die jedoch weitgehend ohne fundierte empirische Belege oder eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Gegenseite auskommen. Anstatt dem Leser eine sachliche und überprüfbare Grundlage zu liefern, stützt sich der Autor auf rhetorisch geschickte Sekten-Narrative:
- sogenannten „Friedensgruppe“ als Bezeichnung für HWPL; warum die Relativierung?
- „Verhältnismäßigkeit“ der Untersuchungshaft, wobei nur verhältnismäßig durch die Anführungszeichen relativiert ist - warum?
- Seit Jahren gibt es in Deutschland immer wieder Berichte über die psychische und physische Ausbeutung von Anhängern, die aggressiv rekrutiert werden; statt Berichte zu erwähnen, wären Fakten wünschenswert, aber dann müsste man ja mit Menschen reden oder zuhören.
- Die Ausbeutung und Täuschung durch diese Organisation wird als Fakt, nicht mehr als Hypothese geschildert; zudem vermengt er damit Shincheonji und HWPL.
- Die Legitimität eines demokratischen Rechtsstaats beweist sich darin, dass jeder, ob Staatsoberhaupt oder verurteilte Person, fair und verhältnismäßig behandelt wird; warum muss er oben dann "Verhältnismäßigkeit" relativieren?
- Allerdings schlägt die Waage der Verhältnismäßigkeit in beide Richtungen aus. Je mehr Organisationen und Ressourcen eine Person besitzt, desto größer ist das Risiko, dass sie Beweismittel vernichtet oder Zeugen beeinflusst. Deshalb können strenge Haftbedingungen und Besuchsbeschränkungen gerechtfertigt sein. Hier offenbart sich erschreckende Rechtsunkenntnis; es werden Aspekte des Koreanischen materiellen und prozessualen Strafrechts vermengt (siehe unten).
- Solange in einer Haftanstalt die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist - richtig. Aber: Wie sind denn die Haftbedingungen? Ich war im Detention-Center und durfte zuhören. War er es auch?
- "die von ihm gegründete Organisation versucht, seine Freilassung unter Berufung auf Menschenrechte zu erreichen, doch mangelt es diesem Argument sowohl im Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit als auch auf gesunden Menschenverstand an Überzeugungskraft." - der gesunde Menschenverstand sagt, dass HWPL Deutschland unabhängig ein Verein nach deutschem Recht ist und damit per se nicht von Chairman Lee gegründet ist. Und: Freilassung auf Kaution ist keine "Freilassung". Dass man Menschenverstand abspricht, ist freilich nur noch bedauerlich, aber typisches Apostates-Verhalten und Sektennarrativ. Wenn eigene Begründungen fehlen, macht man eben den anderen nieder, präventiv, um keine Gegenwehr zu erleiden. Was am Schulhof noch üblich sein mag, ist für einen Professor unangemessen.
In den Politik- und Rechtswissenschaften ist dieses Vorgehen hochgradig problematisch. Eine wissenschaftlich akkurate Analyse verlangt zwingend, dass Behauptungen durch verifizierbare Daten, Quellen und eine ausgewogene Betrachtung der Sachlage unterlegt werden. Reine Zuschreibungen und pauschale Verdächtigungen – seien sie auch rhetorisch ansprechend oder überspitzt formuliert – können und dürfen eine evidenzbasierte Beweisführung nicht ersetzen. Er darf ja seine Meinung haben, aber Presseartikel sollten mehr sein als nur "Meinungen", vorallem wenn man Fachmann ist.
Verdunklungsgefahr: Keine Frage von Organisationsgröße oder Status
Besonders kritisch ist Moslers Argumentation bezüglich der strafprozessualen Verdunklungsgefahr zu bewerten. Er führt an, dass bei einflussreichen Personen mit „gewaltigen Ressourcen“ die Gefahr der Beweisvernichtung oder der Zeugenbeeinflussung automatisch steige und dies eine strenge Inhaftierung rechtfertige.
Diese Argumentation verlässt den Boden des Rechtsstaates. Die Verdunklungsgefahr ist kein vager Zustand, der sich allein aus der Macht, der Größe einer Organisation oder den finanziellen Ressourcen einer Person ableiten lässt. Sie setzt stets konkrete, nachweisbare Hinweise im Einzelfall voraus. Hierzu muss es ein Verhalten geben und einen dringenden Verdacht eines solchen Verhaltens. Deutsches und koreanisches Recht sind sich hier recht ähnlich; Mosler kennt aber beides nicht.
Rechtliche Standards und Rechtsprechung
Im Rechtsstaat gilt das Prinzip der Einzelfallprüfung. So betont beispielsweise die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Deutschland, dass die Annahme von Verdunklungsgefahr auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen muss, die eine Flucht oder Beweisvereitelung als naheliegend erscheinen lassen (vgl. etwa § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO).
Die bloße Existenz einer großen Organisation oder deren mutmaßlicher Einfluss reicht niemals aus, um die Freiheitsentziehung einer Person zu rechtfertigen.
Es bedarf handfester Beweise für konkrete Verdunklungshandlungen, nicht bloßer theoretischer Möglichkeiten, die sich aus der Organisationsstruktur ableiten lassen. Anders ist es allerdings im koreanischen materiellen Recht, wo die Hierarchie bei der Beeinflussung von Wählern/Wahlwerbung eine Rolle spielen kann. Anyway, wer von Recht keine Ahnung haben muss per Facultas Docendi, muss zurückhaltender argumentieren - oder eben begründen.
Das Argument, die bloße Größe oder Machtapparatur einer Gruppe begründe automatisch die Notwendigkeit härterer strafrechtlicher vorläufiger (!) Maßnahmen gegen Individuen, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen und damit auch seiner eigentlichen Argumentation.
Und wer dann doch so argumentiert, der muss auch die gegenläufige Auffassung hinnehmen, dass das Alter alleine ein Argument für Absehung sein kann (wie es die Mandela Rules fordern, die er aber vielleicht auch nicht kennt).
Fazit: Rechtsstaatlichkeit schützt alle – ohne Ausnahme
Indem Mosler versucht, die Struktur und Größe einer Organisation direkt mit einer strafprozessualen Notwendigkeit (wie der Verdunklungsgefahr) zu verknüpfen, verlässt er den fundierten rechts- und politikwissenschaftlichen Diskurs. Seine Meinung darf er haben, aber als habilitierter Fachmann sollte er richtig argumentieren und seine Meinung nicht auf vage Behauptungen stützen.
Menschenrechte und rechtsstaatliche Garantien dürfen nicht je nach politischer Opportunität oder gesellschaftlicher Skepsis gegenüber einer Organisation, zumal wenn diese unter dem Schutz der Religionsfreiheit stehen, unterschiedlich ausgelegt werden.
Die Stärke einer demokratischen Gesellschaft zeigt sich gerade darin, dass rechtsstaatliche Standards auch und vor allem dann uneingeschränkt gelten, wenn es um unpopuläre oder mächtige Akteure geht. Introvigne hat ja belegt, dass das Chairman-Lee-Bashing durchaus für Wählerstimmen sorgen kann.
Wer hier die Hürden senkt, um politische Narrative zu stützen, untergräbt das Fundament des Rechtsstaates von innen heraus.