Jeder kennt die Schilder an Ortseingängen, die Gottesdienstzeiten anzeigen:

Katholisch.de weist nun darauf hin, dass es nunmehr auch ein Schild geben soll, das auf das Freitagsgebet in einer Moschee hinweist.
Doch wussten Sie, dass diese Möglichkeit der Werbung allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften offensteht, die nicht bekanntermaßen oder erkennbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgen?
Das Bundesinnenministerium führt in einem Rundschreiben aus:
Das Rundschreiben vom 19.07.1960 (VkBl. 1960, S. 333) zu Hinweisschildern auf Gottesdienste wird aufgehoben und durch anliegende Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften ersetzt. Die neue Richtlinie beschränkt Hinweisschilder nicht mehr auf religiöse Veranstaltungen der katholischen und evangelischen Kirche. Vielmehr sind künftig Anträge aller Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften zulassungsfähig, soweit diese nicht bekanntermaßen oder erkennbar verfassungsfeindliche Ziele vertreten. Hierdurch wird den Grundrechten auf Gleichbehandlung und Glaubensfreiheit aus Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 GG Rechnung getragen.
Damit steht diese Möglichkeit jeder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft in Deutschland offen. Auf die Frage, ob diese eine anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts ist oder nicht, kommt es nicht an.