Ein Arbeitspapier zum Umgang und der Eingrenzung mit dem Begriff „Sekte“ in der öffentlichen Wahrnehmung und Berichterstattung
Seit Jahren ist die Situation geklärt; der ohnehin ungenaue Begriff „Sekte“ (oder English „cult“) soll in Deutschland in der behördlichen und der journalistischen Öffentlichkeit nicht mehr verwendet werden.
Enquete-Kommission des Bundestages möchte den Begriff nicht verwendet wissen
Die Empfehlung der Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ des Deutschen Bundestages im Abschlussbericht vom 09.06.1998, BT-Drs. 13/10950, war diesbezüglich eindeutig. Die Bezeichnung „Sekte“ ist ausnahmslos (für staatliche Stellen) nicht weiter zu verwenden. An der öffentlichen Wahrnehmung, dem regen Gebrauch des Begriffs und der negativen Konnotation desselben hat sich seitdem, immerhin fast 30 Jahre ist diese Vorgabe alt, wenig geändert. Vorallem die Berichterstattung freut sich über jeden „Klick“, wie die Vorweihnachtszeit bewiesen hat (siehe unsere Artikel „Religionsfreiheit unter subtiler Beobachtung“ und „Wenn Schlagworte Fakten ersetzen“).
Bundesverfassungsgericht widerspricht Enquete-Kommission
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich bereits 2002 hiervon distanziert, zwar diffamierende, diskriminierende und verfälschende Darstellungen des Staates untersagt, hiervon aber den Begriff „Sekte“ ausgenommen (1 BvR 670/91, Leitsatz und Rn. 48 ff.): „Im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Bezeichnungen “Sekte”, “Jugendreligion”, “Jugendsekte” und “Psychosekte”, welche die Bundesregierung in der Unterrichtung über die xxx-Bewegung und die ihr angehörenden Gemeinschaften für diese verwendet hat, im Ausgangsverfahren für unbedenklich gehalten worden sind.“

Denn „Sekte“ sei nicht diffamierend und nicht verfälschend. Der Begriff sei „weit“ und „inhaltlich differenziert“. Zudem sei der Begriff „allgemeiner Sprachgebrauch“, was den Staat nicht an der Verwendung hindere. Weil also jeder weiß, dass der Begriff negativ konnotiert sei und ihn deshalb verstehe, dürfte man den Begriff verwenden, so der verfassungsrechtliche Zirkelschluss. Unter dieser Maßgabe verwundert der Inflationäre Gebrauch des Begriffs „Sekte“ nicht. Google News und die Google Suchergebnisse sind voller „Keywords“ zum Thema, und nur selten wird der Begriff definiert oder differenziert verwendet.
Ohne „Sekte“ als Begriff keine Auffindbarkeit im Internet
Auch dieser Beitrag kann auf den Begriff „Sekte“ nicht verzichten, da nur so eine relevante Auffindbarkeit gegeben ist. Ohne den Begriff keine Auffindbarkeit, ohne Auffindbarkeit hingegen keine differenzierte Betrachtung und inhaltliche Diskussion. Insoweit wird man, um den Ist-Zustand zu beschreiben oder gar einen Soll-Zustand zu erreichen, gezwungen, in den Chor des Presse-Clickbaits einzusteigen, also Online-Inhalte mit reißerischen, irreführenden Überschriften oder Vorschauen zu nutzen, die die Neugier wecken, um Nutzer zum Klicken zu animieren und so Klicks, Traffic und Werbeeinnahmen zu steigern, oft ohne den versprochenen spektakulären Inhalt zu liefern. So sind es viele diese „Sekten“-Artikel: Der Begriff wird als klar definiert verwendet, obwohl er eben nicht eindeutig ist (siehe Feststellungen Enquete-Kommission).

Lösungsansätze: Begriff „Sekte“ Verwendung untersagen oder reduzieren?
Aus unserer Sicht muss daher grundsätzlich versucht werden, den Begriff Sekte aus dem öffentlichen Bewusstsein zu verbannen. Er ist nicht eindeutig. Er ist diffamierend. Er wird zudem beliebig zugeschrieben. Je nach Definition wären viele Parteien, Sportvereine oder Bewegungen eine Sekte, da mit charismatischen Führern und einem starken Zusammenhalt nach innen versehen.
Gleichwohl erscheint ein vollständiger Verzicht auf diesen Begriff in weiter Ferne. Zu etabliert, zu reißerisch ist er. Er ist etabliert, und jeder weiß, was gemeint ist, obwohl der Begriff ungenau ist. Wenn aber eine negative Konnotation gewollt ist, dann muss in einem ersten Schritt zur Herstellung von ordentlichen Zuständen zu unterschieden werden zwischen „Sekten“, also Sondergruppen mit negativer, rechtswidriger Verhaltensweise und sonstigen Religions - und Weltanschauungsgemeinschaften.
Im Rahmen einer Nullhypothese wäre durch jedermann zu prüfen, ob (straf-)rechtlich relevante negative Verhaltensweisen vorliegen durch die Gruppierung oder wesentliche Teile davon oder eben nicht. Verhalten des Einzelnen kann dabei nicht zwingend der Gruppierung zugeordnet werden. Sippenhaftung erscheint insoweit überwunden – außer im Kernbereich des Sektenbegriffes.
Keine einheitliche Definition
Die Begriffe „Sekten“ oder „sogenannte Sekten“ und „sogenannte Psychogruppen“ ist zwar weit verbreitet, aber nicht einheitlich wissenschaftlich oder gar juristisch definiert. Eine sachliche Auseinandersetzung scheitert daran, dass der Begriff zu weit ist.
Die Herausforderung besteht also darin, die terminologische Vielschichtigkeit durch eine differenzierte fachspezifische Analyse zu entschlüsseln und dabei nachprüfbare, ausschließlich negative Aspekte nicht als Folge der Konnotation, sondern als tatbestandliche Voraussetzung der Begriffsverwendung herauszuarbeiten.
Ziel: Begriffsverwendung vorerst nur auf negative Gruppierungen
Ziel muss es also sein, eine objektive, aber gleichwohl umfassende Darstellung zu ermöglichen, die den Begriff „Sekte“ in seine negative Konnotation einordnet und damit der (falschen) Verwendung nacheifert, um sie zur (übergangsweise) richtigen Verwendung zu machen. Alle, Staat, Presse und Weltanschauungsbeauftragte sollten sich also strikt diesem Diktat unterwerfen und nachprüfbare Kriterien im direkten Kontext erwähnen ,sodass eine wertneutrale Analyse zu einer Bewertung kommt und die Bedeutung des Begriffes auf nachweislich rechtswidrige Gruppierungen eingrenzt.

„Sekte“ im Sinne der Darlegungen dieser Übergangsvorgehensweise ist daher eine „gefährliche“ oder „rechtswidrige“ Sekte, während alles andere religiöse oder Weltanschauungsgemeinschaften bleiben dürfen und vom Stigma des „S“-Wortes verschont bleiben müssen.
Soziologische Kriterien für einen negativen Sektenbegriff
Zu unterscheiden ist daher nach soziologischen Merkmalen wie der Abspaltung von Gemeinschaften und charismatischer Führung durch eine zentrale Person mit Wahrheitsmonopol sowie kritikloser Loyalität, einer klaren Abgrenzung der Gruppe zu Außenstehenden, starker innerer Bindung mit einem Elitebewusstsein, keiner offenen Informationspolitik und einer Unterteilung der Welt nur in Gut und Böse, ohne ein Grau dazwischen.
Psychologische Kriterien
Psychologisch wäre abzugrenzen auf manipulative Rekrutierung und rücksichtslose Methodik, Gedanken - und Gefühlskontrolle, Individualisierung und psychologische Abhängigkeit.
Juristische Kriterien
Juristisch wäre der Begriff „Sekte“ auf das Gefahrenpotential, das heißt konkrete Verstöße durch Ausbeutung, strafbare Handlungen, Beeinträchtigung der Menschenwürde, einzuschränken oder bei Nichtbefolgung des staatlichen Wertesystemes. Vorteil hieran wäre, dass es ggf. klare gerichtliche Bewertungen der Lebensweise und Gemeinschaft geben muss, bevor der Begriff verwendet werden kann, wobei allerdings obiger Zirkelschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Tragen käme. Und: Per se wäre damit der Einzelne nur noch als Mitglied des „Ganzen“ bewertet.
Nur wenn soziologisch also eine entsprechende Bewertung als Sekte möglich ist und gleichzeitig psychologische Manipulation und Kontrolle nachweisbar erscheinen und dies juristisch mit staatlichen Regeln im Konflikt stehend ausgeurteilt wurde, kann nach diesem Verständnis von einer „Sekte“, also einer „gefährlichen“ Organisation gesprochen werden.

Vor- und Nachteile einer übergangsweise eingeschränkten Begriffsnutzung „Sekte“
Nachteilig hieran wäre, dass man sich „offiziell“ auf Fehleinschätzungen Dritter (Urteile) berufen kann und der Gegenbeweis erschwert würde. Vorteil wäre, dass sich zwingend auch in der Berichterstattung weg vom Vorurteil mit konkreten, nachweisbaren Einordnungskriterien auseinanderzusetzen wäre.
Kurzum: Wer den Begriff verwenden will, muss dies auch fachlich begründen. Clickbait würde so eingeschränkt, und eine irreführende Keywordverwendung ohne inhaltlichen Zusammenhang erschwert.
Aufklärung aus drei Säulen (Mitglieder, Aussteiger und Neutrale) zwingend
Diese Definitionsversuche dürfen natürlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass es keine einfach oder eindeutig zu subsumierenden Begrifflichkeiten gibt. Eine reine Presserecherche oder die Rückfrage bei Betroffenen („Aussteigern“) kann kein neutrales, ausgewogenes Ergebnis zutage bringen.
Aussteiger wie Mitglieder sind nicht neutral, auch wenn die Berichterstattung zu „Aussteigern“ als Zeugen neigt und die Justiz „Mitglieder“ als faktisch immer lügend reduziert.
Der soziologischen Methodik geschuldet wären zwingend vor einer Einschätzung auch „neutrale“ Personen wie Nachbarn, Verwandte, Freunde, Behörden, Kunden und Lieferanten zu berücksichtigen, nicht aber „Weltanschauungsbeauftragte“ der „Konkurrenz“.
Zwingend notwendig ist zudem eine Auswertung von schriftlich vorhandener religiöser oder sonstiger Schriften, die einen Hinweis auf das Vorhandensein der oben dargelegten Kriterien wie Verfassungsbekenntnis oder Verfassungsfeindlichkeit beinhalten sollte.
Nur wenn alle drei Säulen der Informationsquellen menschlicher Art sowie schriftliche Informationsquellen und darüber hinaus fachliche Bewertungen vorliegen und in die Bewertung einfließen, darf der „negative“ Sektenbegriffes für „gefährliche Lebensgemeinschaften“ noch zulässig weil verhältnismäßig sein kann.
Verhältnismäßigkeit und Eingriff in das Religionsgrundrecht
Letztlich vertreten wir allerdings die Ansicht, dass der Begriff und dessen Verwendung per se in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit eingreift. Denn der Wesensgehalt dieses umfassenden Grundrechts wird durch die negative Konnotation eingeschränkt, ohne dass vorab „Schranken-Schranken“ geprüft oder bejaht sind (also Einschränkungen durch andere Grundrechte oder Gesetze, wenn vorgesehen). Die Verwendung des negativen Begriffs „Sekte“ wäre insoweit nicht verhältnismäßig.
Mithilfe von Gemeinschaften nötig
Betroffene Gruppierungen könnten hierbei mithelfen, indem sie ihre Sicht und Lebensweise dokumentieren und Einblicke zulassen, sodass dem geheimnisumworbenen Begriff der „Sekte“ vom „Hörensagen“ enttäuschter Ex-Mitglieder der Nährboden entrissen wird.
Dem Begriff der „Sekte“ würde viel von seiner Strahlkraft genommen. Inhalte würden Schlagworte ersetzen.
Wir sind uns bewusst, dass ein solches Vorgehen nicht perfekt ist und das Problem, das durch die Enquete-Kommission eigentlich bereits gelöst schien, andauert.
In der Realität der inflationären Verwendung des negativen Begriffs „Sekte“ in Schädigungsabsicht oder aus Effekthascherei erscheint eine Reduzierung des Begriffes auf Gruppierungen, bei denen objektiv und wissenschaftlich-transparent nachprüfbare Kriterien vorliegen, die zu benennen sind, vertretbar. Denn nur dadurch wäre das große Ganze zu schützen und im Ergebnis irgendwann auf einen Vollverzicht hinzusteuern.
Verwendung nur bei inhaltlichem Zusammenhang
Damit einher ginge allerdings die Verpflichtung, den Begriff auch nur dann zu verwenden, wenn er in inhaltlichem Zusammenhang steht. Unser Artikel zu „Sekten auf Weihnachtsmärkten“ ist hier ein wunderbares Beispiel: Solange der Mindestlohn nicht untergraben wird, keine Sklaven den Verkauf gestalten oder Steuer hinterzogen wird, stellt der Verkauf von ökologisch wertvollen Lebensmitteln keine problematische Vorgehensweise dar und dürfte darüber hinaus auch nicht im Zusammenhang mit der Weltanschauung der entsprechenden Gruppierung stehen. Brot missioniert nicht, es ernährt. In dieser konkreten Art und Weise des Handelns kann daher keine „gefährliche Gruppierung“ vorliegt und der Begriff „Sekte“ nicht verwendet werden.
Abstract: The Fighting Term “Sect” – A Working Paper on Handling and Limiting the Term in Public Perception and Reporting
Context and Legal Conflict
The paper examines the problematic usage of the term “Sekte” (sect/cult) in Germany. Although a 1998 Bundestag Enquete Commission recommended that state authorities stop using the term entirely due to its lack of precision , the Federal Constitutional Court ruled in 2002 that the term is permissible because it is part of “general language usage” and not inherently defamatory. This has created a “circular argument” where the term is used because it is understood as negative, yet permitted because it is supposedly common usage.
The Role of Media and Digital Dynamics
Despite the official recommendation to avoid the term, it remains prevalent in media reporting, largely driven by “clickbait” dynamics and the need for search engine optimization (SEO). The authors note that even critical discussions of the term are forced to use it to ensure discoverability on platforms like Google.
Proposed Solution: A Restrictive Definition
Acknowledging that a complete removal of the term from public discourse is currently unrealistic, the paper proposes a transitional strategy. The authors argue that the term “Sekte” should be strictly limited to groups that are objectively proven to be “dangerous” or “unlawful”. Benign religious or philosophical communities should be spared this label.
Criteria for Assessment
To implement this, the paper outlines a multi-dimensional framework for defining a “dangerous sect”:
- Sociological: Characteristics such as charismatic leadership with a monopoly on truth, isolation from the outside world, and an elite consciousness.
- Psychological: Evidence of manipulative recruitment, thought control, and psychological dependency.
- Legal: Concrete criminal behavior, exploitation, or violations of human dignity and state values.
Methodology of Verification
The authors emphasize that a classification cannot rely solely on press research or the testimony of defectors (”apostates”), who lack neutrality. A valid assessment requires a “three-pillar” approach involving current members, defectors, and neutral third parties (such as neighbors or authorities), alongside an analysis of the group’s written materials.
Conclusion and Objective
The paper concludes that the indiscriminate use of the term “Sekte” infringes upon the fundamental right to religious freedom. The ultimate goal of this restrictive approach is to force a differentiation between harmless beliefs and dangerous behaviors, eventually leading to a complete abandonment of the stigmatizing term.