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Segnung eines Schwimmbads Verstoß gegen das Neutralitätsgebot?

Segnung eines Schwimmbads Verstoß gegen das Neutralitätsgebot?
KI Symbolbild an die Stadt Nördlingen im Ries angelehnt

Ein Artikel auf Donau-Ries-Aktuell beschäftigt sich mit der Frage der Zulässigkeit von Segnungen eines einzuweihenden Schwimmbades.

Rechtliche Zulässigkeit und Tradition

Eine juristische Prüfung durch die Oberrechtsrätin Nicole Schwarz soll ergeben haben, dass die Segnung des Freibads durch Vertreter der Kirche rechtlich unbedenklich und zulässig ist. In der Begründung wird betont, dass solche religiösen Akte in Bayern einen starken traditionellen und gesellschaftlichen Charakter haben. Da die Segnung im Rahmen einer offiziellen Eröffnung als „kulturell gewachsene Tradition“ wahrgenommen wird und die Teilnahme an diesem Teil der Eröffnung für die Besucher freiwillig bleibt, verstößt sie nicht gegen das Neutralitätsgebot des Staates. Es wird klargestellt, dass die Durchführung religiöser Segnungen an sich – die in der Region fest verankert sind – nicht das rechtliche Hindernis darstellt.

Die Problematik der Auswahl (Religionsfreiheit)

Obwohl die Segnung als solche legitim ist, liegt der Kern der kritischen Diskussion an einem anderen Punkt: der Gleichbehandlung und der Auswahl der beteiligten Religionsgemeinschaften.

Meine Kritik richtet sich nicht gegen das Gebet oder den Segen an sich, sondern gegen die Exklusivität der Einladungen. Wenn eine staatliche oder kommunale Institution nur bestimmte Religionsgemeinschaften (etwa die großen christlichen Kirchen) einlädt und andere, vorallem negativ konnotierte "Sekten" bewusst ausschließt oder nicht berücksichtigt, kann dies als Eingriff in die negative Religionsfreiheit oder als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gewertet werden.

Eine einseitige Bevorzugung könnte den Eindruck erwecken, der Staat identifiziere sich nur mit einem Teil der religiösen Landschaft. Die Diskussion im Stadtrat verdeutlichte, dass für künftige Veranstaltungen sichergestellt werden muss, dass die religiöse Vielfalt respektiert wird, um rechtliche Angreifbarkeit zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Tradition der Segnung ist zu wahren, wobei nicht vergessen werden darf dass auch die deutsche Verfassung einen Gottesbezug beinhaltet, der aber allreligiös ausgelegt wird. Das dürfen wir nicht vergessen, denn das erhöht natürlich auch die Schwellen des Neutralitätsgebots. Das Konfliktpotenzial liegt ausschließlich in der Frage, wer segnen darf – hier fordere ich eine Debatte mit einer sensibleren Handhabung, um die Religionsfreiheit aller Bürger zu achten und niemanden durch eine selektive Auswahl zu benachteiligen. Der bloße Ruf auf Verzicht einer Segnung hingegen stellt einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar und stellt die negative Religionsfreiheit über die aktive Religionsausübung, was wiederum ein Wertungswiderspruch ist.

Quelle

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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