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Religionsfreiheit oder Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes

Religionsfreiheit oder Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes

Kann Religion frei sein, wenn das Grundgesetz einen (christlichen) Gott vorgibt

Mit den Worten

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen [...] hat sich das Deutsche Volk [...] dieses Grundgesetz gegeben.“

beginnt die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das “Grundgesetz”.

Der Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes (GG) ist eines der am intensivsten diskutierten Relikte der deutschen Verfassungsgeschichte.

Dieser Satz erzeugt eine spannungsreiche Dynamik zwischen der religiösen Tradition und dem modernen, säkularen Rechtsstaat, der in Artikel 4 GG i.V.m. Art. 135ff. WRV die ungestörte Religionsausübung und Weltanschauungsfreiheit garantiert. Doch kann es Freiheit geben zu glauben oder nicht zu glauben, wenn prominent dem Grundgesetz ein bestimmter Gott vorgegeben wird, gleich aus welchem Grund. Und kann auf ein solches Grundgesetz jemand einen Eid schwören, der an einen anderen Gott glaubt?

Die Reichweite des Gottesbezugs: Norm oder Mahnung?

Um die Frage nach dem Widerspruch zu klären, muss man zunächst verstehen, welche rechtliche Qualität die Präambel besitzt.

Die „Nominatio Dei“: Das Erwähnen Gottes ist keine Rechtsnorm im engen Sinne (anders ggf. bei der invocatio dei, dem Berufen auf Gott). Er begründet keine einklagbaren Pflichten und gibt dem Staat kein Recht, religiöse Gesetze (wie etwa ein Blasphemieverbot nach biblischem Maßstab) zu erlassen. Der Gottesbezug wird primär als Eingeständnis interpretiert, dass der Staat nicht die höchste Instanz ist und das Handeln der Menschen einer höheren moralischen Verantwortung unterliegt. Es ist ein Ausdruck der Demut gegenüber einer höheren Macht.

Weltanschauliche Offenheit & Toleranz: Der Gottesbezug macht die Bundesrepublik nicht zu einem christlichen Staat. Er ist nicht als Glaubensbekenntnis zu verstehen, sondern als „offene Formel“, die religiösen wie nicht-religiösen Menschen Raum lässt. Er respektiert die Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV).

Identitätsstiftende Funktion: Er verbindet die Verantwortung vor einer metaphysischen Instanz (Gott) direkt mit der Verantwortung gegenüber der Gesellschaft (Menschen), was den humanistischen Kern der Verfassung betont

Der Mahncharakter: Historisch gesehen war der Gottesbezug 1949 eine Reaktion auf das Unrecht des Nationalsozialismus. Er dient als „metajuristische Sicherung“ – eine Erinnerung daran, dass staatliche Macht nicht grenzenlos ist und der Mensch nicht das letzte Maß aller Dinge darstellt.

Die Offenheit des Gottesbegriffs: Das Bundesverfassungsgericht interpretiert diesen Bezug meist nicht exklusiv christlich. Es wird eher als ein Bekenntnis zu einer dem Staat vorgeordneten Verantwortung verstanden, die auch für Agnostiker oder Anhänger anderer Religionen als moralischer Kompass (z. B. im Sinne der Naturrechte) lesbar ist. Da der Gottesbezug auch keinen Glaubenszwang ausübt und den Staat nicht auf eine bestimmte Konfession festlegt, verstößt er nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) oder die weltanschauliche Neutralität des Staates.

Unter dieser Prämisse wäre der Gottesbezug in der Präambel unproblematisch.

Der scheinbare Widerspruch zur Religionsfreiheit

Der Kern deiner Frage zielt auf das Spannungsfeld mit Artikel 4 GG. Wenn der Staat sich „vor Gott“ verantwortlich erklärt, scheint er seine religiöse Neutralität aufzugeben.

Die Argumente für einen Widerspruch:

Symbolische Ausgrenzung: Atheisten oder Polytheisten könnten sich durch die Singular-Form „Gott“ als Bürger zweiter Klasse fühlen, da das Fundament ihrer Verfassung eine Instanz nennt, deren Existenz sie verneinen.

Identitätsvorgabe: Eine Präambel gibt den Geist der Verfassung vor. Wer Gott ablehnt, steht rein textlich gesehen außerhalb des „Bewusstseins“, aus dem heraus das Grundgesetz entstand.

Die Argumente gegen einen Widerspruch:

Negative Religionsfreiheit: Die Freiheit, keinen Glauben zu haben, wird durch die Präambel nicht beschnitten. Niemand wird gezwungen, an diesen Gott zu glauben, um die vollen Bürgerrechte zu genießen.

Säkulare Übersetzung: In der Rechtspraxis wird der Gottesbezug oft in das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 GG) übersetzt. Er bedeutet lediglich: „Es gibt Werte, die über dem Zugriff des Gesetzgebers stehen.“

Auch unter dieser Prämisse wäre der Gottesbezug unproblematisch.

Kann die Religionsfreiheit trotzdem bestehen?

Ja, aber nur durch eine konsequente Trennung von Symbolik und Rechtspraxis.

Die Religionsfreiheit ist im deutschen Verfassungsgefüge nicht als absolute Trennung von Staat und Kirche (Laizismus wie in Frankreich) konzipiert, sondern als „fördernde Neutralität“. Der Staat erkennt an, dass Religion für viele Bürger sinnstiftend ist, darf sich aber mit keiner Konfession identifizieren.

Der Gottesbezug in der Präambel ist daher eher als historisches Zeugnis und Bescheidenheitsformel zu verstehen. Er schränkt die individuelle Freiheit nicht ein, solange die konkreten Grundrechtsartikel (Art. 1 bis 19) ohne religiöse Vorbedingungen angewendet werden. Ein Richter urteilt „Im Namen des Volkes“, nicht „Im Namen Gottes“.

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages formuliert:

Ein Widerspruch der Präambel zu der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates läge nur dann vor, wenn die Präambel sich für einen christlichen Staat ausspräche oder den Einzelnen auf den christlichen Glauben festlegen würde.”

Dabei wird verkannt, dass der alleinige Bezug durchaus auch als Aussprechen für einen bestimmten Gott und damit Staat gesehen werden kann, zumal die Präambel auch nicht zwischen Religion und Staat trennt, sondern beide verknüpft.

Die Präambel und der Gottesbezug

Der Gottesbezug ist kein Widerspruch zur Religionsfreiheit, sondern ein Spannungsverhältnis. Er markiert die Grenze der staatlichen Allmacht. Solange der „Gott“ der Präambel eine bloße Chiffre für die Unverfügbarkeit der Menschenwürde bleibt und nicht zur Legitimierung religiöser Zwangsausübung genutzt wird, bleibt der Raum für individuelle Religionsfreiheit gewahrt.

Es bleibt jedoch eine ästhetische und politische Reibungsfläche in einer zunehmend säkularen Gesellschaft: Die Präambel spricht eine Sprache, die viele Bürger heute nicht mehr als ihre eigene empfinden.

Zudem wird, da der angesprochene Gott zwar nicht explicit, aber zumindest historisch christlich sein muss, hier durchaus eine Schranke für andere, das Grundgesetz zu wahren, gebildet. In Sektenverfahren kommt dann schnell der Vorwurf, dass man sich nicht an das Grundgesetz hält. Wie aber soll man sich an etwas halten, das die eigene Existenz ablehnt und negiert oder dieser entgegensteht?

Aus meiner Sicht sollte man den Gottesbezug entweder klar historisch benennen. Die Präambel könnte zudem so ausgelagert werden, dass sie nicht mehr zu Grundgesetz gehört. Nur so kann der Widerspruch zur Religionsfreiheit verhindert und Rücksicht auf andere Glaubende oder Nichtglaubende genommen werden.

Zudem überzeugt nicht, dass man sich angeblich erst auf Gott berufen soll um sich dann staatsrechtlich davon zu distanzieren. Das ist m.E. ein Widerspruch in sich.

Ob Muslime, die wichtige Beiträge in der deutschen Gesellschaft in Polizei, Heilkunde und mehr leisten, unter dieser Prämisse einen Eid auf das Grundgesetz so wie es ist leisten können, ist fraglich. Und: Welchen Sinn machen Eide mit religiöser Formel, wenn der religiöse Bezug bereits im Grundgesetz besteht?

Bekenntnis zum Gottesbezug

Ich bin glühender Fan des Gottesbezuges im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Aber ich sehe auch, dass die Präambel optimierungsfähig ist und dass Änderungen Sinn machen könnten, um die Pluralität der Gesellschaft zu schützen und zu stützen.
Was meint Ihr?

English Abstract

Title: The Reference to God in the German Basic Law: Tension Between Tradition and Secular Neutrality

Abstract: This article explores the constitutional and social implications of the Nominatio Dei (the mention of God) in the preamble of the German Basic Law (Grundgesetz). It examines whether the phrase “conscious of their responsibility before God and man” contradicts the state’s obligation to religious neutrality and the individual’s right to religious freedom as guaranteed by Article 4 GG.

The author outlines the prevailing legal view, which interprets the reference not as a religious mandate, but as a “meta-legal safeguard” and an expression of constitutional humility intended to limit state power—a direct historical response to the atrocities of the Nazi era. However, the text critically addresses the potential for symbolic exclusion of atheists, polytheists, and minority religious groups. The author argues that the singular, historically Christian-rooted concept of God may create a barrier for citizens of different faiths (e.g., Muslims) or no faith when swearing an oath of allegiance.

Ultimately, the article suggests that while the reference to God serves as a vital moral compass, the preamble requires “optimization”—potentially through historical contextualization or formal separation from the legal articles—to better reflect and protect the pluralistic nature of modern German society.

Michael Langhans

Michael Langhans

Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist.

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