Das hat in der Schweiz der Bundesgericht in Lausanne entschieden, wie das Zofinger Tagblatt mitteilt. Zwar ist der Artikel schon älter, ich finde vom Thema her aber aktuell.
Ein Nachbar, der sich gegen die viertelstündliche Uhrzeitschlagung wehren wollte, kam mit seinem Begehr nicht durch:
In Lausanne berief er sich insbesondere auch auf seine Religionsfreiheit und argumentierte, das nächtliche Glockenschlagen führe zu einer viertelstündlichen Präsenz der Kirche in der Nacht.
Der Zwang, diesen Schall wahrzunehmen, verletze seine religiösen Gefühle und verstosse damit gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Das sah das Bundesgericht anders:
Der nächtliche Glockenschlag weise keinen Zusammenhang zur Religionsausübung auf.
Nur Glocken, die zur Religionsausübung geläutet werden, fallen hierunter.
Zudem sei der "Stundenschlag" auch eine Tradition, die zu schützen sei.