Ein Diskussionsansatz
Egal aus welchem Blickwinkel man es betrachtet: rechtsphilosophisch oder verfassungsrechtlich: Die (deutsche) Religions- und Weltanschauungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 GG ist die „Königin der Grundrechte“.
Diese Metapher ist kein bloßes Pathos oder eine Hybis meinerseits, sondern Ausdruck ihrer einzigartigen Funktion als Brennglas menschlicher Freiheit. Sie ist nicht nur ein Abwehrrecht gegen den Staat, sondern ein Bündelgrundrecht, das den Kern der menschlichen Identität schützt und zahlreiche andere Freiheiten in sich vereint. Welches Grundrecht hat einen weiteren Bereich, das es abdeckt? Glaubensfreiheit ist mehr als nur “Glauben”, es beinhaltet sich versammeln, wirtschaftlich tätig werden und mehr.
1. Die Einheitsfunktion: Die Religionsfreiheit als „Super-Grundrecht“
Die Religionsfreiheit schützt das Forum Internum – den innersten Bereich der Gewissensbildung. Da der Mensch sein Handeln oft aus einem transzendenten oder ethischen System ableitet, wirkt Art. 4 GG als Verstärker für andere Grundrechte. Man spricht von einer Absorptionswirkung:
- Kommunikation und Ausdruck: Wer seinen Glauben lehrt oder bekennt, nutzt die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Im religiösen Kontext genießt diese Äußerung jedoch einen höheren Schutz, da sie als existenzielle Notwendigkeit des Individuums gewertet wird.
- Kollektive Ausübung: Prozessionen oder Gottesdienste fallen unter die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Während normale Demonstrationen strengeren Auflagen unterliegen können, ist die religiöse Versammlung durch den sakralen Schutz von Art. 4 GG besonders gefeit.
- Berufliche Identität: Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) schützt die Erwerbstätigkeit. Wenn diese Tätigkeit jedoch religiös motiviert ist (z. B. im kirchlichen Dienst), überlagert die Religionsfreiheit die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schranken.
2. Die juristische Besonderheit: Schrankenlosigkeit
Ein entscheidendes Merkmal ihrer „Vormachtstellung“ ist die fehlende Gesetzesunmittelbarkeit. Während die Meinungsfreiheit durch „allgemeine Gesetze“ eingeschränkt werden kann, ist die Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährt.
Wissenschaftlicher Kontext: Eingriffe sind nur zulässig, um kollidierende Grundrechte Dritter oder Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang zu schützen (sog. verfassungsimmanente Schranken). Dies macht sie zu einem der abwehrstärksten Rechte der deutschen Verfassung.
3. Die Praxis am Beispiel des Kopftuchstreits
Die herausgehobene Stellung zeigt sich exemplarisch in der Rechtsprechung zum Kopftuch in der Schule. In seinen Grundsatzurteilen hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass das Tragen eines Kopftuchs eine „hinreichend plausible“ religiöse Pflicht darstellt.
Hier „schlägt“ die Religionsfreiheit der Lehrerin oft die rein staatliche Neutralitätspflicht, sofern keine konkrete Gefahr für den Schulfrieden nachgewiesen werden kann. Die „Königin“ sorgt dafür, dass die staatliche Neutralität nicht als Laizismus (Verbannung der Religion aus dem öffentlichen Raum), sondern als offene und integrative Neutralität verstanden wird.
4. Ihre Meinung ist gefragt
Wie sehen Sie die These “Religionsfreiheit” als Königin der Grundrechte? Welche weiteren Grundrechte sind von der Religionsfreiheit umfasst? Oder ist die Religionsfreiheit in dieser an Werten abnehmenden Welt irrelevant? Ich freue mich auf Kommentare.
Fazit
Die Religionsfreiheit ist deshalb die Königin der Grundrechte, weil sie den Menschen als Ganzes – in seiner Überzeugung, seinem Sprechen und seinem Handeln – vor staatlichem Zugriff schützt. Sie ist die Garantie dafür, dass Pluralität nicht nur geduldet, sondern als verfassungsrechtlicher Normalfall geschützt wird. Sie umfasst vieles, was andere Grundrechte gewähren.

Michael Langhans, Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist
Abstract: The Queen of Fundamental Rights
The article defines the freedom of religion and ideology (Art. 4 GG) as the “Queen of Fundamental Rights.” This special status is justified by three main arguments:
- Bundling Function: It acts as a “super-fundamental right” that absorbs and amplifies other freedoms (such as freedom of expression, assembly, and occupation) whenever an action is based on religious or ideological grounds.
- Absence of Statutory Limits: Unlike many other rights, it is not subject to simple legal reservations. It can only be restricted if other constitutional values of equal rank are endangered.
- Integrative Neutrality: Using the “headscarf dispute” as an example, the article illustrates that religious freedom compels the state toward an open neutrality—one that actively protects diversity in the public sphere rather than banishing it.
Conclusion: Freedom of religion is so central because it protects human identity and plurality as a whole.