Die deutsche Realität der Religionsfreiheit am Beispiel eines Aktenauszugs
Manchmal, wenn man etwas liest, glaubt man erst seinen Augen nicht. Man vermutet, etwas gelesen zu haben, das da nicht stehen sollte, nur um dann von der Realität eingeholt zu werden. Manchmal ist die Realität eben trauriger, als man es sich zusammenreimen möchte.
Guru als Berufsbezeichnung in einer Verwaltungsakte
So ging es mir, als ich in einem Aktenauszug eines inzwischen beendeten süddeutschen Strafverfahrens die folgenden Informationen lesen musste:
B001 Name, Vorname, Geburtsdatum in Geburtsort, deutsch, männlich, Guru, Wohnsitz Süddeutschland (Informationen anonymisiert)
Oder um das Original zu zeigen (ebenfalls anonymisiert):

Soll das ein Witz sein, in einer deutschen Aktendynamik, den ich nicht verstehe?
Der, der die Dunkelheit vertreibt
Ursprünglich stammt das Wort aus dem Sanskrit (Südasien) und setzt sich aus den Silben gu (Dunkelheit) und ru (Licht) zusammen. Ein Guru ist also wörtlich jemand, der „die Dunkelheit vertreibt“.
Negative Konnotation im Sekten-Narrativ
Zwar wird der Begriff “Guru” Marketingtechnisch gern auch genutzt, um Bewunderung auszudrücken (“Fitness-Guru”). Im Sektenkontext (Sektennarrativ) wird das Wort “Guru” oft abwertend genutzt, um (charismatische) Anführer von neuen religiösen Bewegungen oder zweifelhaften Gemeinschaften zu beschreiben, die ihre Anhänger manipulieren oder finanziell ausnutzen.
Die Neutralitätspflicht des Staates
Der Staat darf sich nicht mit einem bestimmten Glauben identifizieren. Er darf keine Religion als „einzig richtige“ hinstellen. Er muss Heimstatt für alle Bürger sein, egal ob sie Christen, Muslime, Juden, Atheisten oder eben Anhänger eines Gurus sind. Das ergibt sich aus der religiösen und weltanschaulichen Neutralitätspflicht des Staates in Art. 4 I GG, 3 GG, 140 GG i.V.m. der WRV. Zwar darf der Staat durchaus kritisch berichten und aufklären, muss gleichwohl aber die Neutralität wahren:
Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat untersagt.
BVerfG 1 BvR 670/91, Leitsatz 1.
Die diffamierende und verfälschende Darstellung ist danach nach wie vor untersagt. Anders als beim Begriff “Sekte”, der nach dieser Entscheidung deshalb noch verwendet werden darf, weil es unterschiedliche Bedeutungen im Sektenbereich gibt, gilt dies für “Guru” im Sektennarrativ nicht: Der Begriff ist in diesem Kontext nie bewundernd, sondern ausschließlich diffamierend.
Datenminimierung
Die Bezeichnung als “Beruf” “Guru” geht auch deshalb nicht, weil diese Verwendung gegen die Datenminimierung spricht. Zur Sachbehandlung ist es unnötig, “Guru” als Beruf festzuhalten.
Fazit: Überbordernde Verwaltung muss in die Grenzen verwiesen werden
Aus unserer Sicht muss eine Verwaltung, die sich solcher Mittel bedient, in die Grenzen der strikten staatlichen Neutralitätspflicht gezwungen werden. Dies gilt insbesondere bei Begriffen, die ausschließlich der Diffamierung oder internen Verächtlichmachung dienen.

Michael Langhans, Executive Director FOREF Deutschland, Volljurist, Familienrechtsexperte und Menschenrechtsaktivist
Weiterführende Infos:
Politische Einflussnahme in Verfahren gegen Religionsgemeinschaften (1/3) am Beispiel von Go&Change
BVerfG 1 BvR 670/91, zitiert in “Sekte als Kampfbegriff”
Abstract: The Use of “Guru” as an Occupational Title in Administrative Records: A Violation of State Neutrality
Background: This article addresses a specific case in a Southern German criminal proceeding where an individual was officially recorded with the occupational title “Guru” in administrative files. While the term has its origins in Sanskrit meaning “dispeller of darkness,” it carries a heavily pejorative connotation within the “cult narrative” (Sektennarrativ), often implying manipulation and exploitation.
Objective: The author examines whether the state’s use of such a loaded term in official documentation violates constitutional principles.
Analysis: Drawing on German Constitutional Law (Art. 4, Art. 3, and Art. 140 GG), the author argues that the state is bound by a strict duty of religious and ideological neutrality. According to Federal Constitutional Court jurisprudence (BVerfG 1 BvR 670/91), while the state may critically engage with religious groups, it is prohibited from using defamatory, discriminatory, or distorting labels. The author contends that the term “Guru” in this context is exclusively defamatory. Furthermore, the inclusion of such a title violates the principle of data minimization, as it is unnecessary for the formal processing of the case.
Conclusion: The article concludes that administrative bodies must be held accountable to the boundaries of state neutrality. The use of derogatory terminology in official records represents an overreach of administrative power that undermines the rights of the individual and the secular nature of the state.
Keywords: State Neutrality, Religious Freedom, Administrative Law, Guru, Discrimination, Data Minimization, German Constitutional Law, Go&Change